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ZKERL.2023.3 • OG SO ZKERL.2023.3 KI-generiert

Cost Waiver Denial After Futile Appeal

Geschäftsnummer ZKERL.2023.3
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A litigant, against whom the appellate court had previously upheld a judgment imposing CHF 5,000 in court costs following the rejection of their appeal, subsequently requested a waiver of these costs based on financial hardship. The court dismissed the request, reasoning that a subsequent waiver or deferral of litigation costs is precluded when the initial application for free legal aid was denied due to the proceedings being clearly hopeless, as granting a waiver in such a case would improperly reward the filing of an obviously futile legal action.

Legislator-Regeste

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§ 15 Abs. 3 GT; Cost Waiver Denial After Futile Appeal: The court dismissed the request, reasoning that a subsequent waiver or deferral of litigation costs is precluded when the initial application for free legal aid was denied due to the proceedings being clearly hopeless, as granting a waiver in such a case would improperly reward the filing of an obviously futile legal action.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege schwerer Härtefall Nichtleistung des Kostenvorschusses Verzicht auf Lohnansprüche Beschwerdelegitimation Klagebewilligung Erlassgesuch (Rechnung Nr. o2023d1207 vom 13. September 2023 / ZKBER.2023.28)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 15 Abs. 3 GT

This provision is cited as the basis for determining the responsible authority regarding the request for cost waiver, although the request was ultimately denied on other grounds.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Verfügung vom 24. November 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___,

Gesuchstellerin

betreffend Erlassgesuch (Rechnung Nr. o2023d1207 vom 13. September 2023 / ZKBER.2023.28)

hat die Präsidentin der Zivilkammer in Erwägung, dass:

- die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Urteil vom 11. September 2023 die Berufung von A.___ gegen das Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Januar 2023 abwies und ihr die Gerichtskosten von CHF 5'000.00 auferlegte;

- A.___ mit Eingabe vom 17. November 2023 (Eingang bei der Zentralen Gerichtskasse am 20. November 2023) an die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn gelangte, ihre schwierige finanzielle und persönliche Lage schilderte und den Erlass der Gerichtskosten von CHF 5'000.00 beantragte;

- die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn die Eingabe der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn zur Bearbeitung weiterleitete;

- für einen allfälligen Erlass von Gerichtskosten gemäss § 15 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) die Vorsitzende desjenigen Gerichts zuständig ist, das sie festgesetzt hat;

- die Berufung von A.___ im Verfahren ZKBER.2023.28 von vornherein aussichtslos war, weshalb ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde;

- der nachträgliche Erlass oder die Stundung von Verfahrenskosten ausgeschlossen ist, wenn die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit verweigert wurde (Sutter-Somm Thomas/Seiler Benedikt, in: Sutter-Somm Thomas/Seiler Benedikt [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 1-408 ZPO, Zürich - Basel - Genf 2021, Art. 112 N 3);

- ein Erlass der Gerichtskosten ausgeschlossen ist, da die Einreichung zum vorneherein aussichtloser Rechtsmittel nicht nachträglich durch einen Erlass honoriert werden soll;

- ein nachträglicher Erlass der Gebühr daher abzuweisen ist;

verfügt:

1. Das Erlassgesuch von A.___ wird abgewiesen.

2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler