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ZKERL.2023.2 • OG SO ZKERL.2023.2 KI-generiert

Waiver of Court Costs Due to Destitution

Geschäftsnummer ZKERL.2023.2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A court dismissed a prior appeal, imposing court costs of CHF 300.00 on the applicant, who subsequently requested a waiver of these costs based on continuing destitution. The court granted the application because the applicant demonstrated a chronic illness, reliance on public social assistance, and consequently, a likely long-term lack of sufficient means, meaning enforcement of the relatively small cost amount would constitute a significant hardship.

Legislator-Regeste

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Art. 112 Abs. 1 ZPO; Waiver of Court Costs Due to Destitution: The court granted the application because the applicant demonstrated a chronic illness, reliance on public social assistance, and consequently, a likely long-term lack of sufficient means, meaning enforcement of the relatively small cost amount would constitute a significant hardship.

Schlagwörter

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Sozialhilfe Vollstreckungskosten Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Einkommensverzicht schwerer Härtefall Kostenersatz Erlassgesuch (Rechnung Nr. o2023d1464 vom 31. Oktober 2023 / OGBES.2023.5)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 112 Abs. 1 ZPO

The court granted the request for waiver of court costs based on this article concerning grounds for cost relief due to indigence.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Verfügung vom 19. Dezember 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Gesuchsteller

betreffend Erlassgesuch (Rechnung Nr. o2023d1464 vom 31. Oktober 2023 / OGBES.2023.5)

hat die Präsidentin der Zivilkammer in Erwägung, dass:

die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn im Verfahren OGBES. 2023.5 mit Beschluss vom 30. Oktober 2023 auf die Beschwerde von A.___ vom 2. Oktober 2023 nicht eingetreten ist und ihm die Gerichtskosten von CHF 300.00 auferlegt hat,

A.___ (im Folgenden der Gesuchsteller) am 9. November 2023 bei der Zivilkammer des Obergerichts ein Erlassgesuch für diese CHF 300.00 einreichte,

nach Art. 112 Abs. 1 ZPO Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden können,

der Gesuchsteller belegt, dass er unter einer chronisch […] […]erkrankung leidet und von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt wird,

bei dieser Sachlage von einer dauernden Mittellosigkeit auszugehen ist und auch inskünftig kaum nennenswerte Einkünfte zu erwarten sind,

der Rechnungsbetrag zwar objektiv betrachtet nicht besonders hoch erscheint, eine allfällige Vollstreckung aber dennoch eine grosse Härte bedeuten würde,

das Erlassgesuch daher gutzuheissen ist, da der Gesuchsteller voraussichtlich dauerhaft über keine ausreichenden Mittel verfügen wird,

verfügt:

Das Erlassgesuch von A.___ wird gutgeheissen und die Gerichtskosten im Verfahren OGBES.2023.5 werden erlassen

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller