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ZKERL.2017.2 • OG SG ZKERL.2017.2 KI-generiert

Waiver of Costs Denied Due to Prior Unsuccessful Appeal and Applicant's Misrepresentation

Geschäftsnummer ZKERL.2017.2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an application for the waiver of court costs related to a prior appeal which the applicant had lost and for which the granting of free legal aid had been denied due to the lack of prospects of success. The court reasoned that a subsequent application for the waiver of costs is excluded if the initial request for free legal aid was denied because the case was deemed hopeless, and furthermore, the applicant had benefited from an unjustified deferral of payment for years while a separate challenge to the denial of free legal aid revealed that the applicant was not destitute and had provided false information, constituting an abuse of process.

Legislator-Regeste

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Art. 108 ZPO, Art. 112 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272; Waiver of Costs Denied Due to Prior Unsuccessful Appeal and Applicant's Misrepresentation: The court reasoned that a subsequent application for the waiver of costs is excluded if the initial request for free legal aid was denied because the case was deemed hopeless, and furthermore, the applicant had benefited from an unjustified deferral of payment for years while a separate challenge to the denial of free legal aid revealed that the applicant was not destitute and had provided false information, constituting an abuse of process.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Fall des Ausschlusses Zahlungsaufschub Verfahrensmissbrauch Verzicht auf mündliche Verhandlung schwerer Härtefall Erlassgesuch / Rechnung Nr. o2012d1847

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 108 ZPO
This article is cited in the dispositive section to warn the applicant about the potential imposition of unnecessary procedural costs.
Art. 112 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272
nach Art. 112 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden können,
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 112 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

The court referred to this article in its reasoning regarding the possibility of waiving court costs, which is the subject of the dismissed application.

Art. 108 ZPO

This article is cited in the dispositive section to warn the applicant about the potential imposition of unnecessary procedural costs.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Verfügung vom 6. Juli 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Gesuchstellerin

betreffend Erlassgesuch / Rechnung Nr. o2012d1847

hat der Präsident der Zivilkammer in Erwägung, dass:

der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu die gegen A.___ erhobene Klage vom 11. Oktober 2012 auf Löschung einer Grundpfandverschreibung guthiess und das von ihr gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies,

das Obergericht die von A.___ dagegen eingereichte Berufung wie auch ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das obergerichtlichen Verfahren am 30. Oktober 2012 abwies und ihr die Gerichtskosten von CHF 500.00 zur Bezahlung auferlegte,

A.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin) am 11. Februar 2013 (Postaufgabe) beim Obergericht ein Erlassgesuch für diese Gerichtskosten einreichte,

das Erlassgesuch an die damals dafür zuständige Gerichtsverwaltung weitergleitet wurde, die in der Folge das Inkassoverfahren stoppte,

das Erlassgesuch nun an die Zivilkammer weitergeleitet wurde, da gemäss § 15 Abs. 3 Gebührentarif (GebT, BGS 615.11) für den Erlass von Gerichtskosten nun der Vorsitzende desjenigen Gerichts zuständig ist, das sie festgesetzt hat,

nach Art. 112 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden können,

der nachträgliche Erlass von Verfahrenskosten ausgeschlossen ist, wenn die unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit verweigert wurde (David Jenny in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 112 N 2),

das Obergericht die eingereichte Berufung in seinem Entscheid vom 30. Oktober 2012 als aussichtslos qualifizierte, genauso wie bereits der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu die Weigerung der Gesuchstellerin zur Erteilung der Löschungsbewilligung als aussichtslos bezeichnet hatte,

das Obergericht am 18. November 2013 - also noch im selben Jahr, in dem das Erlassgesuch gestellt wurde - eine von der Gesuchstellerin in einem weiteren Verfahren gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereichte Beschwerde abwies (ZKBES.2013.142),

das Obergericht in diesem Entscheid zum Schluss kam, dass die Gesuchstellerin nicht vermögenslos ist und dass sie in jenem neuen Gesuch falsche Angaben gemacht hat, weshalb dieses neue Gesuch auch wegen Rechtsmissbräuchlichkeit nicht bewilligt wurde,

die Gesuchstellerin somit jahrelang von einer ungerechtfertigten Stundung profitieren konnte, ihr Gesuch um nachträglichen Erlass der Gerichtskosten nunmehr abzuweisen ist,

von der Erhebung weiterer Gerichtskosten abgesehen wird, die Gesuchstellerin aber darauf hinzuweisen ist, dass ihr nach Art. 108 ZPO unnötige Prozesskosten auferlegt werden können, verfügt:

1. Das Erlassgesuch von A.___ wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30‘000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Frey Schaller