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ZKEIV.2025.6 • OG SO ZKEIV.2025.6 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing; Eviction Stay Denied Due to Procedural Posture and Uncontested Rent Arrears

Geschäftsnummer ZKEIV.2025.6
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed an appeal because it was filed before the reasoned judgment was issued, as required by procedural law, and simultaneously denied the request for a stay of eviction enforcement, as the right to reclaim leased property under the Code of Obligations does not allow for proportionality considerations, especially since the appellant did not dispute outstanding rent arrears before the lower court or in the current proceedings, leaving the remedy for deferral available only after obtaining the reasoned judgment.

Legislator-Regeste

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Art. 239 Abs. 2 ZPO, Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 315 Abs. 5 ZPO, Art. 239 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Dismissed for Untimely Filing; Eviction Stay Denied Due to Procedural Posture and Uncontested Rent Arrears: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Schlagwörter

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Ausweisungsverfahren verspätete Einreichung Sistierung des Verfahrens verfahrensrechtliche Fragen Mietsache Nichtleistung der Mietzinskaution Gesuch um aufschiebende Wirkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 315 Abs. 5 ZPO

This provision was cited in the reasoning to justify the admissibility of the application for a stay of execution, and while the application was ultimately dismissed in order 2, the text indicates that the court considered this basis for the procedural handling.

Art. 239 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 311 Abs. 1 ZPO

These provisions were cited to justify the decision not to enter a judgment on the appeal (Order 1), as the appeal was filed before the reasoned judgment was available.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is the basis for ordering the appellant to pay the costs of the proceedings (Order 3).

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 23. Juli 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Thomann

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Gesuchstellerin

gegen

B.___,

Gesuchsgegner

betreffend Gesuch um aufschiebende Wirkung

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen mit unbegründetem Urteil vom 11. Juli 2025 A.___ verpflichtete, das von ihr gemietete Einfamilienhaus in [...] bis spätestens

29. Juli 2025, 12:00 Uhr, zu verlassen und B.___ in ordnungsgemässem, geräumtem Zustand zu übergeben,

A.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin) dagegen am 21. Juli 2025 beim Richteramt Olten-Gösgen Berufung einreichte und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung nach Art. 315 Abs. 5 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) verlangte, der Amtsgerichtspräsident am

22. Juli 2025 die Eingabe als Gesuch um Urteilsbegründung sowie als Gesuch um Aufschiebung der Ausweisung (recte: Aufschub der Vollstreckbarkeit) entgegennahm und das Schreiben, insbesondere das Gesuch zuständigkeitshalber an das Obergericht weiterleitete,

das als «Berufung gegen Ausweisungsverfügung / Gesuch um Sistierung der Vollstreckung» betitelte Schreiben sowohl als Berufung als auch als Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit entgegengenommen wird, auf die Berufung nicht einzutreten ist, da eine Berufung erst nach Vorliegen des begründeten Urteils eingereicht werden kann (Art. 239 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 311 Abs. 1 ZPO), das Gesuch um aufschiebende Wirkung hingegen bereits vor Vorliegen des begründeten Urteils eingereicht werden kann (vgl. Art. 315 Abs. 5 ZPO), die Gesuchstellerin das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit der Unzumutbarkeit des Auszugs aufgrund der ernsthaften Gefährdung des psychischen und sozialen Wohls ihrer Kinder, fehlenden legitimen Gründen für die Vollstreckung sowie der Anstrebung eines Mietkaufs begründete, der mietrechtliche Rückgabeanspruch nach Art. 267 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) keinen Raum für Verhältnismässigkeitsüberlegungen bietet, die Gesuchstellerin darauf hinzuweisen ist, dass sie sich vor der Vorinstanz gar nicht und vor dem Obergericht nur insofern zu den Mietzinsausständen äusserte, als dass sie CHF 26'000.00 an Miete bezahlt habe, offene Mietzinse aber nicht bestritt, das Gesuch um aufschiebende Wirkung auch angesichts der Berufungsbegründung abzuweisen ist, die Gesuchstellerin nach Erhalt des begründeten Urteils Berufung einreichen und darin erneut ein Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit stellen kann, die Gesuchstellerin bei diesem Ausgang die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF

250.00 zu bezahlen hat,

erkannt:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom

11. Juli 2025 wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 15'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 20. Oktober 2025 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (4A_376/2025).