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ZKEIV.2025.4 • OG SO ZKEIV.2025.4 KI-generiert

Application to Stay Eviction Pending Appeal Dismissed Due to Premature Appeal Filing

Geschäftsnummer ZKEIV.2025.4
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant sought a stay of execution regarding a lower court order compelling the vacation and surrender of a rental apartment by a specific date, while simultaneously filing an appeal against that order. The Court dismissed the application for a stay of execution, reasoning that under relevant civil procedure rules, an appeal can only be filed after receiving the reasoned judgment, and that the right of landlords to reclaim property under the Code of Obligations does not permit proportionality considerations when a formal decision has been made. Consequently, the Court did not entertain the appeal because it was submitted before the reasoned decision was available, and the request for a stay was denied, obligating the applicant to pay the costs.

Legislator-Regeste

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Art. 325 Abs. 2 ZPO, Art. 267 Abs. 1 OR, Art. 239 Abs. 2 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 239 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 66 al. 1 LTF; Application to Stay Eviction Pending Appeal Dismissed Due to Premature Appeal Filing: The Court dismissed the application for a stay of execution, reasoning that under relevant civil procedure rules, an appeal can only be filed after receiving the reasoned judgment, and that the right of landlords to reclaim property under the Code of Obligations does not permit proportionality considerations when a formal decision has been made. Consequently, the Court did not entertain the appeal because it was submitted before the reasoned decision was available, and the request for a stay was denied, obligating the applicant to pay the costs.

Schlagwörter

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Räumungsbefehl Mietliegenschaft Zahlungspflicht Vollzugsstopp Einreichungsdatum Gültigkeit der Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 325 Abs. 2 ZPO

Cited in the reasoning regarding the request for suspension of enforceability, although the request itself was denied separately in Order 1.

Art. 239 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 321 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning for the decision not to enter into the merits of the appeal (Order 2), as the reasoned decision was not yet available.

Art. 66 al. 1 LTF

Implied by the imposition of costs in Order 3, which references the general rule for costs in the reasoning (though the specific cost article for the appellate court level is usually derived from cantonal law, the context suggests this provision is relevant to the proceedings being concluded here, even if the actual cost imposition cites cantonal rules or the general principle discussed in the reasoning).

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 4. Juni 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Gesuchsteller

gegen

1. B.___,

2. C.___,

3. D.___,

4. E.___,

5. F.___,

alle vertreten durch G.___ AG,

Gesuchsgegner

betreffend Aufschub der Vollstreckbarkeit vor Einreichung der Beschwerde und Ausweisung und Vollstreckung

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen mit unbegründetem Urteil vom 21. Mai 2025 A.___ verpflichtete, die von ihm gemietete 3½-Zimmerwohnung in [...] bis spätestens 6. Juni 2025, 12:00 Uhr, zu verlassen und den Vermietern zu übergeben,

A.___ (im Folgenden der Gesuchsteller) dagegen am 2. Juni 2025 (Postaufgabe) beim Obergericht Beschwerde einreichte und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung nach Art. 325 Abs. 2 ZPO verlangte,

der Gesuchsteller das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit den katastrophalen Folgen für seine Familie begründet und die Ausweisung ohne Prüfung mildernder Umstände als unverhältnismässig bezeichnet,

der mietrechtliche Rückgabeanspruch nach Art. 267 Abs. 1 OR keinen Raum für Verhältnismässigkeitsüberlegungen bietet,

auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, da eine Beschwerde erst nach Vorliegen des begründeten Urteils eingereicht werden kann (Art. 239 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art.

321 Abs. 1 ZPO),

der Gesuchsteller nach Erhalt des begründeten Urteils Beschwerde einreichen und darin erneut ein Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit stellen kann,

der Gesuchsteller hinsichtlich seiner Beschwerdebegründung darauf hinzuweisen ist, dass nicht nachvollziehbar ist, wie er behaupten kann, die Verfügung vom 25. April 2025 sei ihm entweder gar nicht oder nicht vollständig mit sämtlichen Beilagen zugestellt worden, wenn er diese gar nicht erhalten haben will und wie er das Fehlen von Beilagen hätte feststellen wollen,

der Gesuchsteller weiter gleich selbst festhält, dass eine gütliche Einigung mit den Vermietern nicht zustande gekommen ist,

das bereits vor der Einreichung der Beschwerde gestellte Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit auch angesichts der Beschwerdebegründung abzuweisen ist,

der Gesuchsteller bei diesem Ausgang die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen hat, erkannt:

1. Das Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom

21. Mai 2025 wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Der Streitwert ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht bestimmbar. Soweit er CHF 15’000.00 übersteigt, was in einer allfälligen Beschwerde an das Bundesgericht zu begründen wäre, ist folgendes Rechtsmittel gegeben:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Sofern der Streitwert von CHF 15’000.00 nicht erreicht wird, ist folgendes Rechtsmittel gegeben:

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller

Das Bundesgericht hat das Verfahren infolge Rückzugs der Beschwerde mit Verfügung vom 23. Juli 2025 abgeschrieben (BGer DA_103/2025).