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ZKEIV.2025.2 • OG SO ZKEIV.2025.2 KI-generiert

Stay of Execution Dismissal Due to Pending Lower Court Motion

Geschäftsnummer ZKEIV.2025.2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party sought a stay of execution from the appellate court regarding a family law decision that set spousal and child support, after having previously filed an identical request with the lower court which remained pending. The appellate court dismissed the appeal because a necessary procedural prerequisite—that the matter not be pending elsewhere—was not met, as the initial request for a stay remained active before the lower court, which, under prior local practice, retained jurisdiction until the written decision was issued, rendering the appellate court's jurisdiction contingent on a filed appeal, which had not yet occurred.

Legislator-Regeste

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Art. 315 Abs. 5 ZPO, Art. 407f ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO, Art. 66 al. 1 LTF; Stay of Execution Dismissal Due to Pending Lower Court Motion: The appellate court dismissed the appeal because a necessary procedural prerequisite—that the matter not be pending elsewhere—was not met, as the initial request for a stay remained active before the lower court, which, under prior local practice, retained jurisdiction until the written decision was issued, rendering the appellate court's jurisdiction contingent on a filed appeal, which had not yet occurred.

Schlagwörter

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Strafaufschub Kindesunterhalt verfahrensrechtliche Fragen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Abberufung des Willensvollstreckers Verhandlungsverschiebung Gesuch um aufschiebende Wirkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO

The court based its refusal to enter a decision on the application because the matter was already pending elsewhere (litispendence).

Art. 66 al. 1 LTF

This provision was cited in the dispositive concerning the payment of court costs by the losing party.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 9. Januar 2025

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Hunkeler

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Stüssi,

hier vertreten durch Rechtsanwältin Jennifer Dürst,

Gesuchsteller

gegen

B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr, und/oder durch Rechtsanwalt Thomas Grütter,

Gesuchsgegnerin

betreffend Gesuch um aufschiebende Wirkung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Die Parteien führen vor dem Richteramt Olten-Gösgen ein Scheidungsverfahren. Für die Dauer des Verfahrens hatten die Parteien eine Trennungsvereinbarung abgeschlossen. Mit Entscheid vom

6. Mai 2024 setzte der Amtsgerichtspräsident auf Gesuch der Ehefrau u.a. die Kinderund die Ehegattenunterhaltsbeiträge neu fest. Der Entscheid wurde den Parteien ohne schriftliche Begründung zugestellt. Der Ehemann verlangte am 17. Mai 2024 die schriftliche Begründung. In derselben Eingabe stellte er ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

2. Am 3. Januar 2025 reichte der Ehemann beim Obergericht ein Gesuch um aufschiebende Wirkung ein. Zudem stellte er den prozessualen Antrag, es sei das Verfahren vor dem Obergericht per sofort bis und mit 31. Januar 2025 zu sistieren, u.K.u.E.F.

3. Die Änderungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung sind auf den 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Revidiert wurden unter anderem Art. 336 Abs. 1 und 3 und Art. 315 Abs. 5 ZPO. Nach der erstgenannten Bestimmung ist ein ohne schriftliche Begründung eröffneter Entscheid vollstreckbar, wenn er rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckbarkeit nicht aufgeschoben hat. Weiter kann nach der zweitgenannten Bestimmung neu die Rechtsmittelinstanz bereits vor der Einreichung der Berufung die Vollstreckbarkeit aufschieben. Diese Bestimmungen gelten nach Art. 407f ZPO auch für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderungen vom 17. März 2023 rechtshängig sind. Vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen verfolgte das Obergericht eine andere Praxis: Danach war ein Entscheid, gegen den kein Rechtsmittel mit Suspensivwirkung gegeben war, erst vollstreckbar, wenn die Frist, eine Begründung zu verlangen, abgelaufen oder die Begründung eröffnet worden war. Eine Zuständigkeit des Obergerichts für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung oder für den Erlass vorsorglicher Massnahmen war dementsprechend erst gegeben, nachdem ein Rechtsmittel eingereicht war. Vorher blieb die Zuständigkeit bei der Vorinstanz. Begründet wurde dies auch damit, dass der Fall weiterhin bei ihr lag und die Akten auf ihrem Tisch. Bevor die Entscheidbegründung ausgefertigt war, galt das Verfahren bei ihr noch nicht als abgeschlossen. Dementsprechend blieb sie zuständig, bis die Begründung ausgefertigt war.

4. Entsprechend dieser Solothurnischen Praxis hat der Gesuchsteller bereits am 17. Mai 2024 bei der Vorinstanz ein Gesuch um aufschiebende Wirkung eingereicht. Er trägt selbst vor, dieses Gesuch sei von der Vorinstanz bis dato noch nicht behandelt worden. Es ist insbesondere auch noch nicht wegen weggefallener Zuständigkeit abgeschrieben oder vom Gesuchsteller zurückgezogen worden. Es ist also noch rechtshängig. Es ist jedoch eine in Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO ausdrücklich aufgezählte (negative) Prozessvoraussetzung, dass eine Sache nicht anderweitig rechtshängig ist. Auf das Gesuch ist daher nicht einzutreten, solange die Sache anderweitig rechtshängig ist. Bei dieser Sachlage kann sogleich ohne Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei auf das Gesuch nicht eingetreten werden. Dementsprechend erübrigt sich eine Sistierung des Verfahrens. Eine solche wäre auch nicht zweckmässig. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung erfordert eine gewisse Dringlichkeit, was in der Voraussetzung des drohenden Nachteils zum Ausdruck kommt. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens steht im Widerspruch dazu.

5. Bei diesem Ausgang hat der Gesuchsteller die Kosten des Verfahrens vor Obergericht mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen. Eine Parteientschädigung kann ihm nicht zugesprochen werden.

Demnach wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.

2. Auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird nicht eingetreten.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Obergericht von CHF 450.00 zu bezahlen.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30’000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller