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ZKEIV.2023.1 • OG SO ZKEIV.2023.1 KI-generiert

Copyright Collection Agency v. Limited Liability Company (Reprography Fees)

Geschäftsnummer ZKEIV.2023.1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A copyright collection agency sued a limited liability company for outstanding reprography and network remuneration fees mandated by the Copyright Act for internal use and documentation, totaling CHF 300.40. Because the defendant failed to return the required information forms, the plaintiff estimated the fees based on its tariffs, which the defendant did not contest within the prescribed 30-day period, leading the court to rule in favor of the plaintiff, granting the demanded sum plus interest, and awarding a reduced party compensation due to the low value of the case and the existence of parallel proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 19 Abs. 1 lit. c URG, Art. 20 Abs. 2 URG, Art. 20 Abs. 4 URG, Art. 46 URG, Art. 59 Abs. 3 URG, Art. 40 ff. URG; Copyright Collection Agency v. Limited Liability Company (Reprography Fees): Because the defendant failed to return the required information forms, the plaintiff estimated the fees based on its tariffs, which the defendant did not contest within the prescribed 30-day period, leading the court to rule in favor of the plaintiff, granting the demanded sum plus interest, and awarding a reduced party compensation due to the low value of the case and the existence of parallel proceedings.

Schlagwörter

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urheberrechtliche Vergütung Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gebührenerhebung Entschädigungsregelung zivilrechtliche Urheberrechtsverletzung Informationsgesellschaft Forderung aus Urheberrecht: Reprografie- und Netzwerkvergütungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 19 Abs. 1 lit. c URG

This provision establishes the right to use copyrighted works for private use, which is the basis for the claim.

Art. 20 Abs. 2 URG

This provision establishes the obligation to pay remuneration for authorized private use.

Art. 20 Abs. 4 URG

This provision specifies that the remuneration can only be claimed by an authorized collecting society (ProLitteris).

Art. 59 Abs. 3 URG

This provision confirms that courts are bound by the officially approved tariffs used to calculate the claim.

Art. 46 URG

This provision relates to the process of setting tariffs, which underpins the claimed remuneration structure.

Art. 40 ff. URG

Cited as the basis for the legal status of ProLitteris as a collecting society.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision, implied by the order to pay costs (as it governs court costs in appeals), is used here to decide on the costs of the current court procedure (subsumed under 'Gerichtskosten').

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 11. Juli 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Frey

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

ProLitteris, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Beranek Zanon,

Klägerin

gegen

A.___ GmbH,

Beklagte

betreffend Forderung aus Urheberrecht: Reprografieund Netzwerkvergütungen

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die ProLitteris ist eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinn von Art. 40 ff. des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG; SR 231.1). Die ProLitteris ist beauftragt, die Vergütungsansprüche für die urheberrechtlichen Nutzungen im Rahmen des zulässigen Eigengebrauchs gemäss Art. 19 und 20 URG für die Urheber geltend zu machen, soweit sie die Werke der Literatur, der bildenden Kunst und der Fotografie betreffen.

2. Die A.___ GmbH ist ein im Handelsregister eingetragener Dienstleistungsbetrieb mit Sitz in [...]. Sie bezahlte die Rechnungen der ProLitteris für die Fotokopier-Vergütungen für das Jahr 2021 über CHF 128.65 und für das Jahr 2022 über CHF 26.15 sowie für die betriebsinternen Netzwerk-Vergütungen für das Jahr 2021 über CHF 124.05 und für das Jahr 2022 über CHF 21.55 nicht.

3. Am 14. Februar 2023 liess die ProLitteris (nachfolgend: Klägerin) beim Obergericht des Kantons Solothurn Klage betreffend Forderung aus Urheberrecht Reprografieund Netzwerkvergütungen gegen die A.___ GmbH (nachfolgend: Beklagte) einreichen und verlangte, die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 300.40 zuzüglich Zins zu 5% seit 21. November 2022 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2022 zu bezahlen, u.K.u.E.F.

4. Die Beklagte reichte keine Klageantwort ein.

5. Mit Verfügung vom 6. Juni 2023 wurde den Parteien mitgeteilt, ohne Gegenbericht werde angenommen, sie würden auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichten. Die Parteien machten von der ihnen eingeräumten Möglichkeit, diesem Vorgehen zu widersprechen, keinen Gebrauch. Über die Klage kann demnach ohne Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden werden.

6. Für die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information und Dokumentation. Wer zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urheberin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs.

2 URG). Diese kann gemäss Art. 20 Abs. 4 URG nur durch eine zugelassene Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Für die von ihnen geforderten Vergütungen haben die Verwertungsgesellschaften mit den Nutzerverbänden Tarife auszuhandeln und aufzustellen, diese der Eidgenössischen Schiedskommission zur Genehmigung vorzulegen und nach erfolgter Genehmigung zu veröffentlichen (Art.

46 URG). Die rechtskräftig genehmigten Tarife sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG).

1.2 Die ProLitteris erhebt unter anderem gestützt auf die sogenannten Gemeinsamen Tarife (GT) 8 und 9 entsprechende Gebühren. Der GT 8 VII 2017-2021 (verlängert bis 2022) befasst sich mit dem Herstellen von Vervielfältigungen auf Papier mittels dazu geeigneter Geräte (Fotokopiergeräte, Multifunktionsgeräte, Drucker, Telefaxgeräte usw.) ab einer Papieroder digitalen Vorlage. Unter den GT 9 VII 2017-2021 (verlängert bis 2022) fallen demgegenüber digitale Vervielfältigungen und Nutzungen geschützter Werke und geschützter Leistungen, d.h. das Speichern in Form einer digitalen Kopie mit und ohne Verbreiten von geschützten Werken bzw. geschützten Leistungen mittels internen Netzwerken eines Betriebs.

2. Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte gestützt auf Art. 19 und 20 URG verpflichtet sei, für ihre urheberrechtlichen Nutzungen eine entsprechende Vergütung zu bezahlen. Um die Höhe der geschuldeten Vergütung eruieren zu können, stellt die Klägerin den Nutzern Erhebungsformulare zu, welche von den Nutzern ausgefüllt mit Angaben zur Mitarbeiterzahl und Branche zurückgesandt werden müssen, um gestützt darauf die Urheberrechtsvergütungen als Pauschalvergütungen gemäss den besagten Gemeinsamen Tarifen in Rechnung zu stellen. Werden die von der Klägerin erbetenen Angaben vom Nutzer nicht oder unvollständig eingereicht, ist die Klägerin befugt, die Angaben zu schätzen und gestützt darauf Rechnung zu stellen.

3. Die Klägerin bringt vor, sie habe die Fotokopiervergütung sowie die betriebsinterne Netzwerkvergütung gegenüber der beklagten Partei aufgrund des fehlenden Eingangs des Erhebungsformulars gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 von GT 8 sowie Ziff. 8.3 von GT 9 einmalig eingeschätzt. Gemäss den bereits zitierten GT gelte die Schätzung durch die beklagte Partei als anerkannt, wenn die beklagte Partei die Schätzung nicht innert 30 Tagen seit Zustellung beanstande und ihre Angaben der Klägerin entsprechend bekannt gebe. Da die beklagte Partei die Einschätzung nicht moniert habe und auch keine formgerechte Erklärung «kein Kopierer» «kein Netzwerk» mittels entsprechendem Formular abgegeben habe, gelte die Einschätzung der Klägerin als anerkannt. Die Beklagte sei trotz mehrmaliger Mahnungen ihrer Zahlungspflicht nicht nachgekommen.

4. Die Beklagte hat die Ausführungen der Klägerin zu ihrem Vorgehen und ihrer Einschätzung nicht bestritten. Es ist demnach von dem von der Klägerin geschilderten Sachverhalt auszugehen. Die eingeklagte Forderung von CHF 300.40 ist daher gutzuheissen. Auch der geltend gemachte Verzugszins ist gestützt auf die vorgelegte Mahnung vom 21. November 2022 wie beantragt zuzusprechen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen. Zudem hat sie der Klägerin für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Klägerin hat eine Honorarnote über einen Betrag von CHF 2’423.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) eingereicht. Die Höhe der geltend gemachten Entschädigung ist zu hoch. Die Bedeutung der Streitsache und der Streitwert vermögen weder den Stundenaufwand noch den Stundenansatz zu rechtfertigen. Beides wird insbesondere durch die Tatsache, dass die Klägerin insgesamt sieben Parallelfälle eingereicht hat, massgeblich relativiert. Die Parteientschädigung für den vorliegenden Fall wird demnach ermessensweise auf pauschal CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.

Demnach wird erkannt:

1. Die A.___ GmbH hat der ProLitteris CHF

300.40 zuzüglich Zins zu 5% seit 21. November 2022 zu bezahlen.

2. Die A.___ GmbH hat die Gerichtskosten von CHF 500.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die A.___ GmbH hat der ProLitteris den von ihr bevorschussten Betrag von CHF 500.00 zu ersetzen.

3. Die A.___ GmbH hat der ProLitteris eine Parteientschädigung von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Frey Schaller