Revision of Spousal and Child Support Dismissed Due to Post-Judgment Forgery
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed a request for revision of a 2017 judgment concerning spousal and child support, which had partially increased child support based on an appeal. The revision was sought based on a subsequent criminal finding that the opposing party had forged income documents; however, the court reasoned that since the forgery and related fraud occurred *after* the September 2017 decision, the criminal actions could not have influenced that specific ruling, although they might warrant a separate modification of future support obligations.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 328 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 93 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Revision of Spousal and Child Support Dismissed Due to Post-Judgment Forgery: The revision was sought based on a subsequent criminal finding that the opposing party had forged income documents; however, the court reasoned that since the forgery and related fraud occurred *after* the September 2017 decision, the criminal actions could not have influenced that specific ruling, although they might warrant a separate modification of future support obligations.
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KI-generiertThis provision was cited in the reasoning to explain the legal basis for revision, although the actual ground for dismissal was based on the timing of the facts relative to the prior judgment.
This provision is mentioned in the text regarding the possibility of appealing the decision to the Federal Supreme Court, but it is not cited in the dispositive orders 1-3.
This provision governs the imposition of costs, which is applied in order 2 regarding the payment of costs by the petitioner.
Volltext
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 1. Mai 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,
Gesuchstellerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Liniger,
Gesuchsgegner
betreffend Revision des Urteils des Obergerichts vom 20. September 2017
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung hiess die Zivilkammer des Obergerichts die Berufung von A.___ mit Urteil vom 20. September 2017 teilweise gut und erhöhte die vom Ehemann zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge. Den Antrag auf Erhöhung auch der Frauenunterhaltsbeiträge wies das Obergericht hingegen ab. Am 8. November 2022 stellte A.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin) beim Obergericht ein Gesuch um Revision des Urteils vom 20. September 2017 und verlangte eine Erhöhung der Kinderund Frauenunterhaltsbeiträge.
2. B.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) beantragte in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2023, das Revisionsgesuch sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
3. Auf die Ausführungen der Parteien wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich.
2. Die Gesuchstellerin begründet ihr Revisionsgesuch mit dem Strafbefehl vom 25. August 2022. Danach habe der Gesuchsgegner im Scheidungsverfahren seine Einkommensbelege gefälscht. Namentlich habe der Gesuchsgegner die Dokumente Lohnausweis 2019, die Lohnabrechnung Dezember 2019, die Lohnabrechnung Januar 2020 sowie den Einzelarbeitsvertrag vom 19. Juni 2018 verändert bzw. überschrieben, so dass diese ein zu tiefes Einkommen ausgewiesen hätten. Die verfälschten Dokumente seien am 19. Januar 2020 beim Richteramt Olten-Gösgen eingegangen.
3. Nach dem Strafbefehl vom 25. August 2022 hat der Gesuchsgegner die Urkundenfälschung im Zeitraum von ca. 1. Oktober 2019 bis 28. Januar 2020 begangen, den Prozessbetrug im Zeitraum vom 11. Oktober 2019 bis am 29. Januar 2020. Der neue, veränderte Strafbefehl vom 23. Januar 2023 nennt den gleichen Deliktszeitraum. Das Urteil, das revidiert werden soll, datiert vom 20. September 2017. Die Einkommensbelege wurden allesamt nach dem Urteil des Obergerichts abgeändert. Damit ist es zeitlich ausgeschlossen, dass die strafbaren Handlungen einen Einfluss auf den Entscheid vom 20. September 2017 gehabt haben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in diesem Urteil auch Unterhaltsbeiträge für die Zeit, die nach diesen strafbaren Handlungen liegt, festgesetzt wurden. Indem die Gesuchstellerin ausführt, sie hätte rückwirkend ab 1. Oktober 2018 wegen wesentlich veränderter Verhältnisse eine Abänderung der vorsorglichen Massnahmen verlangt, belegt sie gleich selbst, dass die strafbaren Handlungen des Gesuchsgegners nicht auf das
Urteil vom 20. September 2017 eingewirkt haben. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach einem Entscheid entstehen, sind keine Revisionsgründe. Sie vermögen allenfalls eine Abänderung eines bereits getroffenen Entscheids zu bewirken. Genau darauf weist die Gesuchstellerin ja selbst hin.
4. Das Revisionsgesuch ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Gesuchstellerin die Kosten des Revisionsverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 750.00 zu bezahlen. Zudem hat sie dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von CHF 947.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Revisionsverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die restlichen CHF 250.00 sind A.___ von der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
3. A.___ hat B.___ für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 947.85 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller