Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZKEIV.2022.1 • OG SO ZKEIV.2022.1 KI-generiert

Application for Precautionary Measures Prior to Appeal Dismissed for Lack of Jurisdiction

Geschäftsnummer ZKEIV.2022.1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a pending divorce proceeding, a party sought an order from the High Court for precautionary measures to suspend the enforceability of a lower court's decision granting the other party the right to obtain an identity card for their child, arguing this measure was necessary before filing a formal appeal. The court dismissed the application, reasoning that the High Court lacks jurisdiction to order precautionary measures before the matter becomes officially pending before it in family law cases, and furthermore, the relevant statute requires that an appeal must already be filed to suspend the enforceability of an enforceable decision. Consequently, the application was deemed inadmissible, and the applicant was ordered to pay the procedural costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 263 ZPO, Art. 5 Abs. 2 ZPO, Art. 315 Abs. 5 ZPO, Art. 66 al. 1 LTF; Application for Precautionary Measures Prior to Appeal Dismissed for Lack of Jurisdiction: The court dismissed the application, reasoning that the High Court lacks jurisdiction to order precautionary measures before the matter becomes officially pending before it in family law cases, and furthermore, the relevant statute requires that an appeal must already be filed to suspend the enforceability of an enforceable decision. Consequently, the application was deemed inadmissible, and the applicant was ordered to pay the procedural costs.

Schlagwörter

KI-generiert
sachliche Unzuständigkeit vorsorgliche Massnahmen prozessleitende Verfügungen Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung - Zuständigkeit vollstreckbarer Entscheid vorsorgliche Massnahmen bei Scheidung Vorsorgliche Massnahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 315 Abs. 5 ZPO

Cited in the reasoning to establish that a stay of execution requires that an appeal has already been filed, which informs the decision not to proceed with the application.

Art. 5 Abs. 2 ZPO

Cited in the reasoning to establish the court's lack of jurisdiction for provisional measures before lis pendens in family matters.

Art. 263 ZPO

Cited by the applicant in the reasoning to support the possibility of filing a request for provisional measures before filing an appeal.

Art. 66 al. 1 LTF

The provision governing the allocation of costs, which is explicitly cited in the orders regarding the payment of court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 1. April 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Lena Furrer,

Gesuchsteller

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon,

Gesuchsgegnerin

betreffend vorsorgliche Massnahmen

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Die Parteien führen vor dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Scheidungsverfahren. Am 17. März 2022 verfügte der Amtsgerichtspräsident, die Mutter von C.___ sei berechtigt, in eigener Kompetenz eine Identitätskarte für ihren Sohn ausstellen zu lassen.

2. A.___ (im Folgenden der Gesuchsteller) reichte am 31. März 2022 beim Obergericht ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein und stellte die folgenden Anträge:

1. Die Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 17. März 2022 bzw. 30. März 2022 sei bis zum Entscheid im Berufungsverfahren aufzuschieben, eventualiter: bis zur unbenutzten Berufungsfrist betreffend Verfügung vom 17. März 2022 bzw. 30. März 2022.

2. Der Aufschub der Vollstreckbarkeit sei dem Ausweiszentrum Solothurn […] unverzüglich mitzuteilen.

3. Die Massnahmen gemäss Ziff. 1 und 2 seien superprovisorisch zu erlassen.

4. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Gesuchsgegnerin; eventualiter seien die Prozesskosten des Massnahmeverfahrens zur Hauptsache zu schlagen.

3. Der Gesuchsteller bringt vor, der Aufschub der Vollstreckbarkeit durch die kantonale Rechtsmittelinstanz stelle eine vorsorgliche Massnahme dar. In sinngemässer Anwendung von Art. 263 ZPO könne ein entsprechendes Gesuch bei der Rechtsmittelinstanz bereits vor Rechtsmitteleinlegung eingereicht werden. Die Begründung der Verfügung sei ihm am 31. März 2022 zugestellt worden. Er werde fristgerecht eine Berufung beim Obergericht einreichen. Vorab aber werde aufgrund der besonderen Dringlichkeit bereits ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen eingereicht.

4. Wie sich auch in den gestellten Anträgen zeigt, will der Gesuchsteller einen Aufschub der Vollstreckbarkeit des Entscheids des Amtsgerichtspräsidenten. Daran ändert auch die Umdeutung seines Antrags in ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nichts. Die von ihm zitierte Literaturstelle bezeichnet die Anordnung der vorzeitigen Vollstreckung bei hängiger Berufung sowie den Aufschub der Vollstreckung durch die Rechtsmittelinstanz bei ausserordentlichen Rechtsmitteln lediglich als vorsorgliche Massnahmen sui generis (Daniel Staehelin in: Arian Staehelin et al. [Hrsg.], Zivilprozessrecht, Zürich Basel Genf 2019, § 22 Rdz 3a und § 26 Rdz 18). Daniel Staehelin spricht in seinen Ausführungen aber klar von einer hängigen Berufung und der Berufungsinstanz. Ohnehin ist das Obergericht in familienrechtlichen Angelegenheiten für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit nicht zuständig (vgl. Art. 5 Abs. 2 ZPO). In diesen Angelegenheiten ist eine Zuständigkeit nur gegeben, wenn das Obergericht als Rechtsmittelinstanz angerufen wird. Auf der anderen Seite setzt Art. 315 Abs. 5 ZPO für einen Aufschub der Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen voraus, dass eine Berufung eingereicht ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auf das gestellte Gesuch ist demnach auch unter diesem Gesichtspunkt nicht einzutreten. Der Gesuchsteller hat demnach offensichtlich ein unzulässiges Gesuch gestellt, weshalb sogleich ohne Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei auf das Gesuch nicht eingetreten werden kann.

5. Bei diesem Ausgang hat der Gesuchsteller die Kosten des Verfahrens vor Obergericht mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen. Eine Parteientschädigung kann ihm nicht zugesprochen werden.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird nicht eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Obergericht von CHF 450.00 zu bezahlen.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Frey Schaller