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ZKEIV.2021.3 • OG SO ZKEIV.2021.3 KI-generiert

Reinstatement of Appeal Deadline Due to Slight Fault

Geschäftsnummer ZKEIV.2021.3
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant, a company in liquidation, sought the reinstatement of the deadline to appeal a bankruptcy ruling issued against it, which had become final due to the failure to file a timely appeal. The court granted the request, reasoning that the applicant credibly demonstrated that the non-observance of the deadline was due to only slight fault, specifically an unforeseen technical failure preventing the delivery of an email containing the reasoned judgment to their lawyer for the intended appeal filing, and that the application was submitted within the ten-day statutory period after the cause of default ceased. Consequently, the court granted a ten-day grace period for filing the appeal while ordering the applicant to bear the costs of the reinstatement proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 148 Abs. 2 ZPO, Art. 148 ZPO, Art. 148 f. ZPO, Art. 66 al. 1 LTF; Reinstatement of Appeal Deadline Due to Slight Fault: The court granted the request, reasoning that the applicant credibly demonstrated that the non-observance of the deadline was due to only slight fault, specifically an unforeseen technical failure preventing the delivery of an email containing the reasoned judgment to their lawyer for the intended appeal filing, and that the application was submitted within the ten-day statutory period after the cause of default ceased. Consequently, the court granted a ten-day grace period for filing the appeal while ordering the applicant to bear the costs of the reinstatement proceedings.

Schlagwörter

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Versäumung der gesetzlichen Frist Konkursverfahren Klagefrist verspätetes Fristerstreckungsgesuch verspätetes Ausstandsgesuch Beschwerdelegitimation Gesuch um Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 148 ZPO

This provision governed the granting of the application for reinstatement of the deadline, as the court explicitly granted the request under this article.

Art. 148 Abs. 2 ZPO

This subsection was cited to confirm that the formal requirement regarding the timely submission of the application was met.

Art. 148 f. ZPO

This range of articles was cited in the reasoning to establish the legal basis for the reinstatement procedure.

Art. 148 ZPO

This provision was cited to confirm that the formal requirement regarding the timely submission of the application was met.

Art. 66 al. 1 LTF

Although the decision does not explicitly reference this provision, costs were imposed in order 2, which implies a procedural rule for costs, but since no specific procedural cost rule is explicitly cited in the dispositive, only the explicit citations are kept. However, the reasoning mentions costs based on the applicant being the defaulting party, but the dispositive does not explicitly cite a BGG cost provision.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 7. Mai 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ AG in Liquidation,

Gesuchstellerin

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Solothurn,

Gesuchsgegner

betreffend Gesuch um Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt eröffnete am 9. Februar 2021 über die A.___ AG den Konkurs, da sie keine Revisionsstelle hatte. Das begründete Urteil wurde der A.___ AG am 26. März 2021 zugestellt und ist am 5. April 2021 in Rechtskraft erwachsen.

2. Am 22. April 2021 reichte die A.___ AG in Liquidation (nachfolgend die Gesuchstellerin) beim Obergericht des Kantons Solothurn ein Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist ein.

3. Das Handelsregisteramt (im Folgenden der Gesuchsgegner) stellte es in seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2021 ins Ermessen des Obergerichts, ob ein leichtes oder schweres Verschulden vorliegt. Einen Antrag stellte es nicht.

4. Die Wiederherstellung und deren Verfahren ist in den Art. 148 f. ZPO geregelt. Gemäss Art. 148 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Im Interesse der Prozessbeschleunigung muss die säumige Partei nur glaubhaft machen, dass sie kein ihr anzurechnendes Verschulden oder nur ein leichtes Verschulden trifft und nach der Verhandlungsmaxime die erforderlichen Beweismittel einreichen (Adrian Staehelin in: Thomas Sutter-Somm, Franz Hasenböhler, Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art.

148 N 11). Das Wiederherstellungsgesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO).

5. Die Gesuchstellerin bringt vor, sie habe durch ein Telefon des Konkursamtes erfahren, dass die Konkurseröffnung rechtskräftig geworden sei. Damit sei ihr klar geworden, dass gegen das Urteil nicht wie beabsichtigt Berufung eingereicht worden sei. Sie habe nach Eingang des Urteilsdispositivs mit einem Anwalt vereinbart, sie würde ihm das begründete Urteil zustellen, sobald dieses vorliege. Sie habe das begründete Urteil am 27. März 2021 per Mail an den Anwalt versandt und sei davon ausgegangen, dass dieser die Berufung einreiche. Wie sie nach dem Telefonanruf des Konkursamtes festgestellt habe, sei ihr Mail an den Anwalt wegen technischer Störungen nie zugestellt worden. Da sie keine Fehlermeldung erhalten habe, sei sie in Unkenntnis dieses technischen Versagens geblieben. Sie habe vor dem Versand des Mails mit ihrem Anwalt telefoniert und sei davon ausgegangen, dass nach Versand des begründeten Urteils alles in die Wege geleitet werde und eine weitere Mailkorrespondenz nicht notwendig sei.

6. Die Gesuchstellerin belegt ihre Vorbringen mit dem Ausdruck ihres Mails vom 27. März 2021 sowie einem Ausdruck über Störungen bei der Swisscom am 27. März 2021. Der Gesuchsgegner hat nichts vorgetragen, was die Darstellung der Gesuchstellerin in Frage stellen würde. Er gibt jedoch zu bedenken, es sei schon erstaunlich, dass weder der Anwalt nachgefragt habe, nachdem er das Mail nicht erhalten habe, noch die Gesuchstellerin, ob die Berufung eingereicht worden sei. Einen Antrag auf Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs stellt der Gesuchsgegner jedoch nicht. Vielmehr bestätigt er, dass der Organisationsmangel mittlerweile behoben ist. Unter diesen Umständen können die materiellen Voraussetzungen einer Wiederherstellung als glaubhaft gemacht erachtet werden. Die Gesuchstellerin hat ihr Gesuch innerhalb von zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes eingereicht (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Damit sind auch die formellen Anforderungen erfüllt. Das Wiederherstellungsgesuch kann daher gutgeheissen werden. Der Gesuchstellerin wird eine Nachfrist von zehn Tagen gewährt, um gegen die vom Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt am 9. Februar 2021 ausgesprochene Konkurseröffnung Berufung einzureichen.

7. Die Gesuchstellerin war säumig. Sie hat damit das vorliegende Verfahren veranlasst und hat deshalb dessen Kosten von CHF 400.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Das Wiederherstellungsgesuch wird gutgeheissen und der A.___ AG in Liquidation wird eine Nachfrist von zehn Tagen seit Erhalt dieses Urteils gesetzt, um gegen den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 9. Februar 2021 Berufung einzureichen.

2. Die Kosten des Wiederherstellungsverfahrens von CHF 400.00 hat die A.___ AG in Liquidation zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Frey Schaller