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ZKEIV.2020.4 • OG SG ZKEIV.2020.4 KI-generiert

Collective Management Organization v. Business (Unpaid Copyright Fee)

Geschäftsnummer ZKEIV.2020.4
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The plaintiff, a collective management organization for authors and publishers of musical works, sued the defendant for an unpaid fee of CHF 482.55 related to the obligatory audio and audiovisual use of copyrighted material in the defendant's business, as stipulated by the applicable collective tariff. Because the defendant failed to file a statement of defense, the court accepted the plaintiff's factual claims as undisputed, thereby establishing the debt based on the relevant copyright and tariff provisions. Consequently, the court ordered the defendant to pay the principal sum plus interest from a specified date and ruled for the removal of the opposition entered in the debt enforcement proceedings concerning the principal amount and interest accrued from the date the debtor was in default, adjusting the interest start date for the enforcement procedure based on the payment order.

Legislator-Regeste

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Art. 35 Abs. 1 URG, Art. 35a Abs. 1 URG, Art. 35 Abs. 3 URG, Art. 46 URG, Art. 59 Abs. 3 URG, Art. 222 Abs. 2 ZPO; Collective Management Organization v. Business (Unpaid Copyright Fee): Because the defendant failed to file a statement of defense, the court accepted the plaintiff's factual claims as undisputed, thereby establishing the debt based on the relevant copyright and tariff provisions. Consequently, the court ordered the defendant to pay the principal sum plus interest from a specified date and ruled for the removal of the opposition entered in the debt enforcement proceedings concerning the principal amount and interest accrued from the date the debtor was in default, adjusting the interest start date for the enforcement procedure based on the payment order.

Schlagwörter

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urheberrechtliches Werk Gebührenzahlung unbezahlte Schuld öffentliches Interesse unentgeltliche Tätigkeit Klageschrift Forderung aus Urheberrecht und verwandten Schutzrechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 153 Abs. 2 ZPO

The text mentions that due to the defendant failing to file an answer, the plaintiff's factual presentation remained undisputed, which supported the decision on the principal claim.

Art. 222 Abs. 2 ZPO

This provision defines the requirement for filing a statement of claim (Klageantwort), the failure of which led to the undisputed facts mentioned in Art. 153 ZPO.

§ 160 Abs. 1 GT

Cited in the reasoning section concerning the determination of the party compensation (Parteientschädigung) based on necessary effort.

§ 160 Abs. 2 GT

Cited in the reasoning section concerning the standard hourly rate used for determining the party compensation.

Art. 79

Cited in the reasoning section as the basis for setting aside the opposition (Rechtsvorschlag) based on the judgment granting the debt.

Art. 66 al. 1 LTF

Although LTF is not explicitly cited in the dispositive, the order to pay court costs (Gerichtskosten) falls under the general scope of cost provisions, which for appeals to the Federal Court would typically include Art. 66 LTF, but here the explicit citations are to the cantonal statute for costs in point 3, and the text mentions the defendant must pay the court costs of CHF 500.00, which is ordered in point 3.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 27. November 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

SUISA, Genossenschaft der Urheber und Verleger der Musik, vertreten durch Rechtsanwältin Carmen De la Cruz,

Klägerin

gegen

B.___,

Beklagter

betreffend Forderung aus Urheberrecht und verwandten Schutzrechten

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die SUISA, Genossenschaft der Urheber und Verleger der Musik (nachfolgend die Klägerin) ist eine konzessionierte Genossenschaft im Sinne von Art. 40 ff. des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG; SR 231.1). Die Klägerin bezweckt die treuhänderische Wahrung der Rechte der Urheber und Urheberinnen von nichttheatralischen musikalischen Werken, welche ihr von den Urhebern und Urheberinnen oder ihren Verlegern und Verlegerinnen zur Verwaltung übertragen werden. Sie übt ihre Tätigkeit als Verwertungsgesellschaft mit Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) aus.

2. B.___ (nachfolgend der Beklagte) führt nach Angaben der Klägerin ein […]büro und begründe Wohnsitz in [...]. Die Klägerin macht geltend, der Beklagte habe die Rechnung vom 24. April 2019 für die abgabepflichtige Audiound Audiovisuelle Nutzung über CHF 482.55 nicht bezahlt.

3. Am 28. September 2020 reichte die Klägerin beim Obergericht des Kantons Solothurn Klage betreffend Forderung aus Urheberrecht und verwandten Schutzrechten gegen den Beklagten ein. Darin stellte sie folgende Rechtsbegehren:

1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 482.55 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 25. Mai 2019 zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.[...], Betreibungsamt Dorneck in Dornach, sei zu beseitigen.

3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der beklagten Partei.

4. Der Beklagte reichte keine Klageantwort ein.

5. Mit Verfügung vom 16. November 2020 wurde den Parteien mitgeteilt, es werde beabsichtigt, auf die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten. Die Parteien machten von der ihnen eingeräumten Möglichkeit, diesem Vorgehen zu widersprechen, keinen Gebrauch. Über die Klage kann demnach ohne Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden werden.

6. Für die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) i.V.m. § 30 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) gegeben.

2. Werden im Handel erhältliche Tonoder Tonbildträger zum Zweck der Sendung, der Weitersendung, des öffentlichen Empfangs oder der Aufführung verwendet, so haben ausübende Künstler und Künstlerinnen Anspruch auf Vergütung (Art. 35 Abs. 1 URG). Eine Vergütung ist grundsätzlich auch dann geschuldet, wenn ein audiovisuelles Werk erlaubterweise so zugänglich macht wird, dass Personen von Orten und Zeiten ihrer Wahl Zugang dazu haben (Art. 35a Abs. 1 URG). Die Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden (Art. 35 Abs. 3 URG). Für die von ihnen geforderten Vergütungen haben die Verwertungsgesellschaften mit den Nutzerverbänden Tarife auszuhandeln und aufzustellen, diese der Eidgenössischen Schiedskommission zur Genehmigung vorzulegen und nach erfolgter Genehmigung zu veröffentlichen (Art.

46 URG). Die rechtskräftig genehmigten Tarife sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG).

3. Für das Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie die Nutzung von Tonund Tonbildträgern, insbesondere Hintergrundmusik gilt der Gemeinsame Tarif 3a ab Inkrafttreten des neuen Abgabesystems gemäss Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) bis 31. Dezember 2021 (Ziff. 2.1 und Ziff. 18 GT 3a). Der GT 3a umschreibt unter anderem den Verwendungsbereich von Repertoires und deren Vergütung (Ziff. 4 GT 3a). Er bezieht sich auf Nutzungen in allen Arten von Räumen sowie auf die akustische Untermalung von Warteschleifen in der Telekommunikation (Ziff. 2.1 GT 3a).

4. Die Klägerin macht zunächst geltend, der Beklagte habe der Billag, welche vor der RTVG-Revision im Jahr 2014 und somit vor dem 1. Januar 2019 im Auftrag der SUISA für die Erhebung der relevanten Vergütungen zuständig gewesen sei, seine Nutzung gemäss GT 3a gemeldet. Nach seinen eigenen Angaben führe der Beklagte abgabepflichtige Audio-Nutzungen auf einer Fläche bis zu CHF 1’000m2 und auf bis zu 200 Amtslinien sowie abgabepflichtige Audiovisuelle Nutzungen auf einer Fläche von bis zu 1’000m2 durch. Für die entsprechende Nutzung habe er CHF

482.55 gemäss Ziff. 5 GT 3a zu entrichten. In ihrer Funktion als Verwertungsgesellschaft der entsprechenden Urheberrechte und verwandten Schutzrechte habe die Klägerin dem Beklagten die Vergütung für das Jahr 2019 am

24. April 2019 in Rechnung gestellt. Da der Beklagte bis zum 15. Januar des auf die Vergütungsperiode folgenden Jahres keine Änderung seiner Vergütungsgrundlagen gemeldet habe, sei die Berechnung auf Grundlage der bisherigen Angaben vorgenommen worden (Ziff. 12 GT 3a). Innert der tariflichen Zahlungsfrist von 30 Tagen habe der Beklagte nicht bezahlt. Seit dem 25. Mai 2019 befinde er sich deshalb im Verzug (Ziff. 15 GT 3a).

5. Der Beklagte hat innert Frist keine Klageantwort im Sinne von Art. 222 Abs. 2 ZPO eingereicht. Aufgrund der versäumten Klageantwort blieb die Sachdarstellung der Klägerin unbestritten, und es besteht kein Anlass, an deren Richtigkeit zu zweifeln (Art. 153 Abs. 2 ZPO, vgl. Christoph Leuenberger in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich / Basel / Genf 2016, Art. 223 N 5). Damit ist der eingeklagte Anspruch auf Bezahlung von CHF 482.55 ausgewiesen und der Beklagte entsprechend zu verpflichten, der Klägerin CHF

482.55 zuzüglich Zins zu 5% seit 25. Mai 2019 zu bezahlen.

6. Weiter verlangt die Klägerin die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der gegen den Beklagte geführten Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Dorneck. Zur Begründung bringt sie vor, nachdem der Beklagte die Rechnung nicht innert der tariflichen Zahlungsfrist von 30 Tagen beglichen habe, sei dieser am 25. Mai 2019 in Verzug geraten. Infolgedessen habe die Klägerin den Beklagten zweimal schriftlich gemahnt. Da trotz Mahnung weiterhin keine Zahlung erfolgt sei, habe die Klägerin ihre Forderung gegenüber dem Beklagten am 19. August 2019 an die EOS Schweiz AG zediert, welche Betreibung gegen den Beklagten eingeleitet habe (Betreibung Nr. […]). Der Beklagte habe daraufhin Rechtsvorschlag erhoben. Nach erfolgter Rückzession ebendieser Forderung sei die Klägerin wieder Gläubigerin des Beklagten und könne die Beseitigung des Rechtsvorschlags verlangen.

7. Wird die in Betreibung gesetzte Forderung ganz oder teilweise zugesprochen, erfolgt die Beseitigung des Rechtsvorschlags in diesem Umfang. Als notwendige Voraussetzungen muss die Forderung namentlich identisch sein mit derjenigen, die in Betreibung gesetzt wurde (Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 79 N 10a und 35). Nach erfolgter Rückzession am 26. Februar 2020 stimmen Gläubigerin und Schuldnerin mit den Parteien im vorliegenden Verfahren überein. Aus den unbestrittenen Vorbringen der Klägerin, den eingereichten Unterlagen sowie dem Rechtsbegehren, ergibt sich sodann ohne Weiteres, dass der eingeklagte Betrag von CHF 482.55 mit dem Zahlungsbefehl vom 15. Oktober 2019 übereinstimmt. Gemäss Zahlungsbefehl wurden die Verzugszinsen indes erst ab dem 3. Juni 2019 gefordert. Folglich ist der Rechtsvorschlag im Hinblick auf den Zinsenlauf erst ab dem 3. Juni 2019 zu beseitigen.

8. Demgemäss ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Dorneck im Umfang von CHF 482.55 zuzüglich Zins zu 5% seit 3. Juni 2019 zu beseitigen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte die Gerichtskosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen. Zudem hat der Beklagte der Klägerin für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Richter setzt die Kosten der berufsmässigen Vertretung nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 160 Abs. 1 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung beträgt CHF 230.00 – 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 2 GT). Die Klägerin macht eine Parteientschädigung für einen Aufwand von 4.66 Stunden zu einem Ansatz von CHF 180.00 beziehungsweise CHF 300.00 geltend. Der Stundenansatz von CHF 180.00 ist nicht zu beanstanden. Der für gewisse Leistungen geltend gemachte Stundenansatz von CHF 300.00 erscheint hingegen überhöht. Angemessen erscheint diesbezüglich ein Stundenansatz von CHF 230.00. Der insgesamt geltend gemachte Aufwand von

4.66 Stunden erscheint angesichts des geringen Streitwerts und der geringen Komplexität der Streitsache zu hoch. Für die offensichtlich auf diese Fälle spezialisierte Kanzlei der Rechtsvertreterin der Klägerin handelt es sich um ein Standardverfahren, bei dem eine Vorlage in erster Linie in Bezug auf die geltend zu machenden Ausstände anzupassen ist. In den zahlreichen ähnlich gelagerten Verfahren (vgl. zuletzt ZKEIV.2020.3) die in den letzten Jahren vor Obergericht geführt wurden, wurde jeweils eine Entschädigung von CHF 200.00 (inkl. MwSt.) pro Fall festgesetzt. Vorliegend rechtfertigt sich ein Aufwand von 3 Stunden (entsprechend dem geltend gemachten Verhältnis in der Honorarnote à 2 x CHF 180.00 und 1 x CHF 230.00) zu entschädigen. Die Rechtsvertreterin macht in der Honorarnote zudem eine Kleinspesenpauschale von 3% des Aufwands geltend. Folglich ist die Parteientschädigung, welche der Beklagte der Klägerin zu entrichten hat, auf CHF 654.50 festzusetzen (Aufwand: CHF 590.00, Kleinspesenpauschale von 3%: CHF 17.70, MwSt.: CHF 46.80).

Demnach wird erkannt:

1. B.___ wird verpflichtet, der SUISA Genossenschaft der Urheber und Verleger der Musik CHF 482.55 zuzüglich Zins zu 5% seit 25. Mai 2019 zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck vom 29. Oktober 2019 wird im Umfang von CHF

482.55 zuzüglich Zins zu 5% seit 3. Juni 2019 beseitigt.

3. B.___ hat die Gerichtskosten von CHF

500.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat der SUISA Genossenschaft der Urheber und Verleger der Musik den von ihr bevorschussten Betrag von CHF 500.00 zu ersetzen.

4. B.___ hat der Genossenschaft der Urheber und Verleger der Musik eine Parteientschädigung von CHF 654.50 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann