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ZKEIV.2017.16 • OG SG ZKEIV.2017.16 KI-generiert

Revision of Spousal Support Based on New Income Evidence Denied

Geschäftsnummer ZKEIV.2017.16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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In a divorce proceeding, a husband sought the revision of a final decision that upheld an interim spousal support order of CHF 2,600 monthly, arguing that the court's calculation was based on outdated income evidence for the wife, who had since increased her employment from 70% to 100%, resulting in a significantly higher actual income discovered post-decision. The court dismissed the revision request because the statutory ground for revision—discovering crucial facts one could not have presented earlier—was not met, as the husband possessed the means to demand and obtain current income documentation from the wife during the prior proceedings through legal avenues available to spouses.

Legislator-Regeste

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Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 276 Abs. 1 ZPO, Art. 179 Abs. 1 ZGB, Art. 170 Abs. 1 und 2 ZGB, Art. 66 al. 1 LTF; Revision of Spousal Support Based on New Income Evidence Denied: The court dismissed the revision request because the statutory ground for revision—discovering crucial facts one could not have presented earlier—was not met, as the husband possessed the means to demand and obtain current income documentation from the wife during the prior proceedings through legal avenues available to spouses.

Schlagwörter

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Scheidungsverfahren Revisionsgründe Nova Einkommensberechnung hypothetisches Einkommen des Ehegatten Abänderung von Kindesunterhalt Revision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO

This provision established the ground for which the revision request was dismissed because the decisive facts could have been presented earlier.

Art. 170 Abs. 1 und 2 ZGB

Cited to support the finding that the petitioner could have obtained the necessary income information earlier.

Art. 276 Abs. 1 ZPO

Cited in reasoning regarding the requirements for amending provisional measures, though not directly used in the final operative part regarding the revision's outcome.

Art. 179 Abs. 1 ZGB

Cited in reasoning regarding the requirements for amending provisional measures, though not directly used in the final operative part regarding the revision's outcome.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is implicitly cited as the basis for the allocation of procedural costs in order 2.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 12. September 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Fürsprecher Ralph George,

Gesuchsteller

gegen

B.___, vertreten durch Fürsprecherin Heidi Abegg,

Gesuchsgegnerin

betreffend Revision

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Parteien führen vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Ehescheidungsverfahren. Mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 2. März 2017 war der Ehemann verpflichtet worden, der Ehefrau für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2’600.00 pro Monat zu bezahlen (Ziffer 3 der Verfügung). Das Obergericht wies die vom Ehemann dagegen eingereichte Berufung mit Urteil vom

11. April 2017 ab. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2. Mit Eingabe vom 3. Juli 2017 reichte der Ehemann beim Obergericht ein Revisionsgesuch ein. Er beantragt, das in Sachen der Parteien ergangene Urteil vom 11. April 2017 aufzuheben. Die Ehefrau stellt den Antrag, das Revisionsgesuch abzuweisen.

3. Mit Verfügung vom 5. Juli 2017 wies der Präsident das Gesuch des Ehemannes um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Über das Revisionsgesuch ist im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Für die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Der Amtsgerichtspräsident ging beim Erlass der Verfügung vom 2. März 2017 gemäss der beigelegten Berechnungstabelle von monatlichen Nettoeinkünften der Ehefrau von CHF 3'014.00 (inklusive Anteil 13. Monatslohn) aus. Das Obergericht wies die gegen diese Verfügung erhobene Berufung ab. Der Ehemann macht mit seinem Revisionsgesuch geltend, das der Verfügung zugrunde gelegte Einkommen der Ehefrau beruhe auf den von ihrer damaligen Rechtsvertreterin am 31. März 2016 eingereichten Unterlagen, namentlich auf einer 70-prozentigen Erwerbstätigkeit bei der [...]. Aufgrund eines entsprechenden Hinweises aus der Bekanntschaft habe er nun die Lohnbelege der Ehefrau seit April 2016 verlangt und am 19. Mai 2017 beim Amtsgerichtspräsidenten ein entsprechendes Gesuch gestellt. Der Amtsgerichtspräsident habe diesem Gesuch entsprochen. Aus den von der Ehefrau gestützt darauf Ende Mai 2017 eingereichten Lohnbelegen ergebe sich, dass die Ehefrau ihre Erwerbstätigkeiten bei der [...] bereits ab Juni 2016 auf 100 % erweitert habe. Sie habe es jedoch offenbar nicht für nötig befunden, ihn darüber zu informieren, sondern im Gegenteil sogar noch die rückwirkende Erhöhung des Unterhaltsbeitrages beantragt, ohne diese erheblichen und wesentlichen Veränderungen zu deklarieren. Anhand der nun vorliegenden Belege belaufe sich das anrechenbare Einkommen auf CHF 4'168.00, das heisst, es sei um CHF 1'154.00 höher als im Rahmen der Verfügung vom 2. März 2017 angenommen. Es handle sich dabei um eine erhebliche Tatsache beziehungsweise ein entscheidendes Beweismittel gemäss Art. 328 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Im Rahmen der erstsowie oberinstanzlichen Verfahren wäre diese erhebliche Einkommenssteigerung in die Berechnung eingeflossen. Er verlange daher die Revision des Urteils vom 11. April 2017.

2.1 Gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids unter anderem dann verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen.

2.2 Über den mit dem vom Ehemann eingereichten Revisionsgesuch in Frage gestellten Unterhaltsbeitrag hatte das Obergericht am 11. April 2017 letztinstanzlich entschieden. Das Obergericht ist deshalb zur Behandlung des Revisionsgesuchs zuständig. Die als Revisionsgrund angerufene Differenz beim Erwerbseinkommen der Ehefrau entdeckte der Ehemann am

31. Mai 2017, als ihm die von der Ehefrau auf Aufforderung des Amtsgerichtspräsidenten neu eingereichten Belege zugestellt wurden. Das Revisionsgesuch reichte er am 3. Juli 2017 und damit innerhalb der Frist von 90 Tagen ein. Auf das Revisionsgesuch ist somit einzutreten.

3. Der Revisionsgrund von Art. 328 Abs.

1 lit. a ZPO setzt voraus, dass der Gesuchsteller die nachträglich gefundenen entscheidenden Tatsachen oder Beweismittel im früheren Verfahren nicht hat beibringen können. An dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall. Dem Ehemann wäre es durchaus möglich gewesen, bereits im Vorfeld der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 2. März 2017 die Edition von aktuellen Lohnbelegen der Ehefrau zu verlangen. Genauso wie der Amtsgerichtspräsident dem entsprechenden Gesuch des Ehemannes vom 19. Mai 2017 entsprochen hat, hätte er auch damals ein solches Begehren gutgeheissen. Da die Parteien immer noch verheiratet sind, kann der Ehemann nämlich gestützt auf Art. 170 Abs. 1 und 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) von der Ehefrau jederzeit Auskunft über deren Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen und ein solches Begehren auch durchsetzen. Sein Revisionsgesuch ist aus diesem Grund abzuweisen.

4. Wie es sich mit den vom Ehemann behaupteten Einkommensdifferenzen auf Seiten der Ehefrau verhält, kann bei diesem Ergebnis offenbleiben. Immerhin sei darauf hingewiesen, dass solchen Situationen unter Umständen mit einem Gesuch um Abänderung des für die Dauer des Scheidungsverfahrens festgesetzten Unterhaltsbeitrages Rechnung getragen werden kann. Eine Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren setzt eine Veränderung der Verhältnisse voraus (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Verlangt ist dabei eine wesentliche und dauernde Veränderung. Eine Abänderung ist ferner angebracht, wenn die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmenentscheid zu Grunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben oder wenn sich der Entscheid nachträglich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmengericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren. Eine Abänderung von Eheschutzoder vorsorglichen Massnahmen ist somit nicht nur bei einer nachträglichen Veränderung der Verhältnisse, sondern auch dann möglich, wenn sich herausstellt, dass das Gericht irrtümlich von falschen tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist. Unerheblich ist dabei, ob dieser Umstand auf Unkenntnis wesentlicher Tatsachen zurückzuführen ist oder auf einem anderen offensichtlichen Versehen bei der Beweiswürdigung beruht. In Bezug auf Unterhaltsbeiträge wirkt ein Abänderungsgesuch nur für die Zukunft, allenfalls rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einreichung des Abänderungsgesuchs. Eine noch weitergehende Rückwirkung kommt beispielsweise dann in Frage, wenn einer der Ehegatten durch unwahre Angaben oder missbräuchliches Verhalten die Berechnung der Unterhaltsbeiträge massgeblich beeinflusst hat und dieser Umstand dem Richter nicht bekannt war (BGE

141 III 376 E. 3.3.1; Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, S. 179 f., Rz. 4.09).

5. Die Kosten des Revisionsverfahrens von CHF 1'000.00 hat dem Ausgang entsprechend der Ehemann zu tragen. Antragsgemäss ist er zudem zu verpflichten, der Ehefrau eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der von ihr geltend gemachte Betrag von CHF

507.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) ist angemessen.

Demnach wird erkannt:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Revisionsverfahrens von CHF 1'000.00 hat A.___ zu tragen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von CHF 500.00 ist mit diesem Betrag zu verrechnen. A.___ hat somit noch CHF 500.00 zu bezahlen.

3. A.___ hat B.___ für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 507.30 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Frey Kofmel