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ZKBES.2025.97 • OG SO ZKBES.2025.97 KI-generiert

Appealability of Procedural Transfer Order Following Claim Withdrawal

Geschäftsnummer ZKBES.2025.97
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A plaintiff initially sued for monetary compensation and issuance of an employment certificate, leading the lower court to transfer the case from simplified to ordinary proceedings due to the certificate claim exceeding the simplified procedure's value threshold. The plaintiff subsequently withdrew the certificate claim to remain in the simplified procedure, arguing the remaining monetary claim of CHF 30,000.00 met the threshold, and appealed the initial transfer order. The appellate court found the appeal against the initial transfer order moot because the lower court had issued a new procedural order reflecting the partial withdrawal, which superseded the previous ruling; consequently, the court dismissed the appeal as irrelevant and ordered no costs.

Legislator-Regeste

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Art. 243 Abs. 1 ZPO, Art. 322 ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO, Art. 64 LTF; Appealability of Procedural Transfer Order Following Claim Withdrawal: The plaintiff subsequently withdrew the certificate claim to remain in the simplified procedure, arguing the remaining monetary claim of CHF 30,000.00 met the threshold, and appealed the initial transfer order. The appellate court found the appeal against the initial transfer order moot because the lower court had issued a new procedural order reflecting the partial withdrawal, which superseded the previous ruling; consequently, the court dismissed the appeal as irrelevant and ordered no costs.

Schlagwörter

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Teilklage prozessleitende Verfügungen Rückzug der Zivilklage Geldentschädigung Gegenstandslosigkeit der Überstellung vereinfachtes Verfahren Prozessleitende Verfügung (Überweisung des Verfahrens)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 ZPO

Cited for the justification of dropping the case from control without hearing the opposing party due to mootness.

Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO

Cited as the basis for not levying court costs given the circumstances of the case.

Art. 64 LTF

Impliedly referenced in order 2, as the request for free legal aid was declared moot.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 18. Juli 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwältin Lorella Callea,

Beschwerdegegnerin

betreffend Prozessleitende Verfügung (*Überweisung des Verfahrens)

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Am 27. März 2025 (Postaufgabe) erhob A.___ (im Folgenden der Kläger) beim Richteramt Olten-Gösgen im vereinfachten Verfahren eine Forderungsklage aus Arbeitsvertrag gegen die B.___ AG (im Folgenden die Beklagte). Darin verlangte der Kläger die Ausstellung eines passenden Arbeitszeugnisses und die Zusprechung einer Entschädigung von netto CHF 30’000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 11. Februar 2025, unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

2. Die Beklagte wies in ihrer Klageantwort vom 8. Mai 2025 darauf hin, dass die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses ebenfalls eine vermögensrechtliche Streitigkeit und deshalb die Streitwertgrenze für das vereinfachte Verfahren von CHF 30’000.00 überschritten sei.

3. Gestützt auf dieses Vorbringen der Beklagten überwies der Amtsgerichtspräsident am 23. Mai 2025 die Klage mit gleichlautender Begründung in das ordentliche Verfahren.

4. Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 (Postaufgabe) an das Richteramt Olten-Gösgen zog der Kläger das Klagebegehren betreffend die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses formell zurück, um das Verfahren im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO weiterführen zu können. Dazu hielt er ausdrücklich fest, die Klage solle sich ausschliesslich auf die Entschädigungsforderung in der Höhe von CHF 30’000.00 netto beziehen.

5. Ebenfalls am 2. Juni 2025 (Postaufgabe) reichte der Kläger beim Obergericht eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Mai 2025 ein und verlangte, diese sei aufzuheben und das Verfahren sei weiterhin im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO weiterzuführen. Zur Begründung trug er vor, er ziehe das Klagebegehren betreffend das Arbeitszeugnis formell zurück, wodurch sich der Streitwert wieder ausschliesslich auf die Entschädigungsforderung in der Höhe von CHF 30’000.00 netto reduziere. Zum Beweis legte er seine oben erwähnte Eingabe mit dem entsprechenden Klagerückzug an das Richteramt Olten-Gösgen bei.

6. Der Amtsgerichtspräsident wurde telefonisch darauf hingewiesen, dass ein Entscheid über den bei ihm eingereichten Klagerückzug die Beschwerde gegenstandslos werden lassen könnte, zumal die Beschwerde gerade mit ebendiesem Klagerückzug begründet sei. Trotzdem sistierte der Amtsgerichtspräsident am 3. Juni 2025 das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Beschwerdeentscheids. Dennoch bot er den Parteien gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu den jeweiligen Eingaben der Gegenpartei bis 18. Juni 2025.

7. Mit Verfügung vom 6. Juni 2025 liess die Vizepräsidentin der Zivilkammer dem Amtsgerichtspräsidenten eine Kopie der Beschwerde und des als Beilage eingereichten Rückzugs des Klagebegehrens betreffend die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses zukommen. Gleichzeitig sistierte sie das Beschwerdeverfahren, bis der Amtsgerichtspräsident über den bei ihm eingereichten Rückzug des Klagebegehrens entschieden habe. Beim Erlass dieser Verfügung hatte die Vizepräsidentin noch keine Kenntnis von der Sistierung durch den Amtsgerichtspräsidenten, da die Vorakten erst zu einem späteren Zeitpunkt beigezogen wurden.

8. In der Folge bot der Amtsgerichtspräsident der Beklagten am 17. Juni 2025 erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Eingabe des Klägers. Sodann gewährte er auch dem Kläger am 20. Juni 2025 noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Eingabe der Beklagten.

9. Am 14. Juli 2025 erliess der Amtsgerichtspräsident die folgende Verfügung:

1. Die Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben.

2. (…)

3. Das Verfahren wird in Bezug auf die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses zufolge Klagerückzugs teilweise abgeschrieben.

4. Das Verfahren wird im ordentlichen Verfahren weitergeführt.

5. Das Verfahren wird bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Beschwerdeentscheids im Verfahren ZKBES.2025.97 sistiert.

10. Mit dieser Verfügung hat der Amtsgerichtspräsident über den Rückzug der Klage auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses entschieden. Die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann somit aufgehoben werden. Nach dem Rückzug des Klagebegehrens auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses hat der Amtsgerichtspräsident eine neue Verfügung mit einer neuen Begründung zur anwendbaren Verfahrensart erlassen. Damit erübrigt sich eine Überprüfung der Verfügung vom 23. Mai 2025 mit der damaligen Begründung. Die damalige Überweisung der Klage in das ordentliche Verfahren begründete sich einzig mit der Überschreitung des Streitwertes wegen des Arbeitszeugnisses. Gerade aus diesem Grund hat der Kläger sein Klagebegehren auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses zurückgezogen. So hält er in seiner Beschwerde selbst fest, dies sei – soweit ersichtlich – der einzige Grund für die Verfahrensänderung. Die Richtigkeit dieser Verfahrensänderung aufgrund der ursprünglich gestellten Rechtsbegehren wird vom Kläger denn auch nicht bestritten. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Mai 2025 ist damit gegenstandslos. Der Amtsgerichtspräsident hat mit der neuen prozessleitenden Verfügung vom 14. Juli 2025 mit einer neuen Begründung über die anwendbare Verfahrensart entschieden. Diese neue Verfügung kann wiederum beim Obergericht mit Beschwerde angefochten werden, worauf in deren Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wird.

11. Das Verfahren ist demnach zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. Dies kann in Anwendung im Sinne von Art. 322 ZPO ohne Anhörung der Gegenpartei geschehen. Angesichts der Umstände des Falles werden nach Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO keine Gerichtskosten erhoben. Damit wird auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach wird beschlossen:

1. Die Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird aufgehoben.

2. Die Beschwerde und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 15’000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller