Appeal Dismissal for Failure to Meet Formal Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn appellant challenged a lower court order that granted an eviction request and imposed court costs on the appellant, arguing that the costs should be waived because the opposing party had initiated contact. The court dismissed the appeal because the appellant's submission failed to meet the formal requirements for an appeal, as it neither addressed the reasoning of the challenged decision nor specified any grounds for appeal or alleged flaws in the lower court's application of the law or factual findings, thus rendering it obviously inadmissible without granting a remedial extension.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO; Appeal Dismissal for Failure to Meet Formal Requirements: The court dismissed the appeal because the appellant's submission failed to meet the formal requirements for an appeal, as it neither addressed the reasoning of the challenged decision nor specified any grounds for appeal or alleged flaws in the lower court's application of the law or factual findings, thus rendering it obviously inadmissible without granting a remedial extension.
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KI-generiertCited implicitly as the basis for not granting a subsequent deadline for correcting the deficient appeal filing (Art. 322 Abs. 1 ZPO is mentioned in context of not requesting a Nachfrist, which supports the decision not to proceed with the appeal).
The appeal was declared inadmissible because it did not meet the formal requirements regarding the grounds for appeal.
The court explicitly stated it would refrain from granting a subsequent deadline for correction, referencing this article.
Volltext
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 13. Juni 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch C.___,
Beschwerdegegner
betreffend Gerichtskosten
hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
die Amtsgerichtspräsidentin des Richteramts Dorneck-Thierstein mit Urteil vom 14. Mai 2025 das von B.___ (im Folgenden: Gesuchsteller) gegen A.___ und [...] (im Folgenden: Gesuchsgegner) gerichtete Ausweisungsund Vollstreckungsgesuch guthiess und die Gesuchsgegner verpflichtete, die 4-Zimmer-Wohnung im 2. Stock an der [...]strasse [...], [...] bis spätestens Montag, 16. Juni 2025, 12:00 Uhr, zu verlassen;
die Amtsgerichtspräsidentin mit Urteil vom 14. Mai 2025 die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 (inkl. Vollstreckungskosten) den Gesuchsgegnern auferlegte und verfügte, dass sich die Gerichtskosten auf CHF 750.00 reduzierten, falls das Urteil nicht durch das Oberamt vollstreckt werden müsste;
A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit nicht unterzeichnetem Schreiben vom 23. Mai 2025 (Eingang: 27. Mai 2025) ans Richteramt Dorneck-Thierstein gelangte;
das Richteramt Dorneck-Thierstein nach telefonischer Rückfrage beim Beschwerdeführer, ob er das Schreiben als Beschwerde entgegengenommen haben möchte, das Schreiben zuständigkeitshalber an die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn überwies;
der Beschwerdeführer im Schreiben vom
23. Mai 2025 ausführte, hätte sich der Gesuchsteller mit ihm (bzw. mit seiner Bekannten) in Verbindung gesetzt, wären keine Gerichtskosten angefallen. Er könne nicht nachvollziehen, dass er die Gerichtskosten übernehmen müsse. Ihm sei es in dieser Situation nicht möglich gewesen, die Gerichtskosten zu übernehmen. Er bitte darum, von den Gerichtskosten abzusehen. Er habe den neuen Mietvertrag unterzeichnet und könne bestätigen, dass sie [er und die Familienmitglieder] die Wohnung bis spätestens am 15. Juni [2025] geräumt haben würden;
eine Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2025, N 15 zu Art. 321);
der Beschwerdeführer weder auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids bzw. der angefochtenen Ziffer des Entscheids eingeht noch geltend macht und nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll (Art. 320 ZPO);
die Beschwerde somit den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht genügt und deshalb offensichtlich unzulässig ist und sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO) nicht darauf eingetreten werden kann; aus demselben Grund darauf verzichtet werden kann, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist zur Verbesserung zu gewähren;
auf eine Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet wird;
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 15'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Kofmel Hasler