Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZKBES.2025.359 • OG SO ZKBES.2025.359 KI-generiert

Dismissal of Conciliation Proceedings Upheld Due to Non-Appearance

Geschäftsnummer ZKBES.2025.359
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal against a lower authority's decision to dismiss conciliation proceedings due to the appellant's failure to appear, as the appellant admitted non-appearance and failed to provide a timely or sufficient justification, such as a valid certificate of incapacity for his representative, meaning the dismissal under the relevant procedural rule was correct and the merits of the underlying tenancy dispute were not subject to review.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 206 Abs. 1 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 66 Abs. 1 LTF; Dismissal of Conciliation Proceedings Upheld Due to Non-Appearance: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Schlagwörter

KI-generiert
formelle Verfahrenseinstellung Schlichtungsverhandlung materielle Überprüfung Kompetenzkonfliktbeilegung Verfahrensüberprüfung Rechtshilfe in Zivilsachen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 322 Abs. 1 ZPO

Used to dismiss the appeal immediately because it was clearly unfounded.

Art. 206 Abs. 1 ZPO

Cited by the court in the reasoning as the basis for the lower authority's decision to dismiss the proceedings due to the claimant's failure to appear.

Art. 66 Abs. 1 LTF

Cited implicitly through the order imposing the costs of the appeal proceedings on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 27. November 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___ AG, vertreten durch C.___ AG,

Beschwerdegegnerin

betreffend Beschluss der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Thal-Gäu vom 13. November 2025

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Thal-Gäu am 13. November 2025 das von A.___ angehobene Schlichtungsverfahren zufolge Säumnis der klagenden Partei als erledigt von der Geschäftskontrolle abschrieb,

A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 22. November 2025 dagegen eine Beschwerde an das Obergericht einreichte und verlangte, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben, die Kündigung der Wohnung sei auszusetzen bzw. die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei festzustellen, dass die Kündigung ungültig sei, unter Kostenund Entschädigungsfolge,

der Beschwerdeführer in seinen Vorbringen gar nicht bestreitet, dass weder er noch seine Vertreterin zur Verhandlung erschienen sind,

sich der Beschwerdeführer auch nicht auf eine vorgängige Dispensation beruft, da er das für seine Vertreterin ausgestellte Arbeitsunfähigkeitszeugnis erst nach der Verhandlung bei der Schlichtungsbehörde eingereicht hat,

dieses Arbeitsunfähigkeitszeugnis darüber hinaus nicht aussagekräftig genug ist, um die Darstellung des Beschwerdeführers, wieso seine Vertreterin nicht zur Verhandlung erschienen ist, zu belegen,

die Schlichtungsbehörde das Verfahren somit zu Recht nach Art. 206 Abs. 1 ZPO wegen Säumnis der klagenden Partei abgeschrieben hat,

die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Kündigung an der Sache vorbeigehen, da die Schlichtungsbehörde darüber gar keinen Entscheid gefällt hat und im Beschwerdeverfahren nur der von der Schlichtungsbehörde getroffene Entscheid überprüft wird und die Beschwerdeinstanz deshalb ohnehin keine nachträgliche, rückwirkende Dispensation erteilen könnte,

die Beschwerde somit im Sinne von Art.

322 Abs. 1 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann,

bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 vom Beschwerdeführer zu bezahlen sind,

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 15’000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller