Appellant's Appeal Regarding Provisional Attachment Based on Oral Agreement Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant sought provisional attachment (Rechtsöffnung) based on alleged oral agreements concerning debt repayment, which was initially denied by the lower court because the appellant failed to submit a document signed by the debtor or a final court decision as required for such relief. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the appeal was manifestly unfounded because the appellant only asserted an oral agreement, which is insufficient for provisional attachment, and further failed to adequately specify how the lower court erred in its application of law or factual findings, with new evidence being inadmissible on appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz; Appellant's Appeal Regarding Provisional Attachment Based on Oral Agreement Dismissed: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the appeal was manifestly unfounded because the appellant only asserted an oral agreement, which is insufficient for provisional attachment, and further failed to adequately specify how the lower court erred in its application of law or factual findings, with new evidence being inadmissible on appeal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to immediately dismiss the appeal because it proved obviously unfounded.
Cited to confirm that new evidence is inadmissible in the appeal proceedings.
Cited as the scope of review in the appeal proceedings, concerning incorrect application of law and obviously incorrect finding of facts.
Cited as the relevant provisions for subsidiary constitutional appeal if no fundamental question of law is raised.
Volltext
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 11. November 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1. A.___ (nachfolgend: Gesuchsteller) ersuchte die Gerichtsverwaltung am 7. August 2025 (Postaufgabe) in der gegen B.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach um Erteilung der Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 1'400.00 nebst 5 % Zins seit 1. April 2025 sowie für den Betrag von CHF 300.00 nebst 5 % Zins seit 1. November 2025, unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners. Das Rechtsöffnungsbegehren wurde zuständigkeitshalber dem Richteramt Solothurn-Lebern weitergeleitet.
2. Der Gesuchsgegner liess sich innert Frist nicht zum Rechtsöffnungsbegehren vernehmen.
3. Mit Urteil vom 24. September 2025 wies die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern das Rechtsöffnungsbegehren ab. Die Gerichtskosten von CHF 300.00 wurden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Fristgerecht erhob der Gesuchsteller (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 29. Oktober 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts (recte: der Amtsgerichtspräsidentin) vom 24. September 2025 und die Abweisung (recte: Gutheissung) des Rechtsöffnungsgesuchs. Ob sich die Beschwerde auch gegen den Entscheid mit dem Aktenzeichen SLZPR.2025.[…] / Betreibung Nr. […] richtet, da als «Beklagter» B.___ aufgeführt wird, oder ob sie sich nur gegen den Entscheid mit Aktenzeichen SLZPR.2025.[...] / Betreibung Nr. [...] richtet, weil darauf explizit Bezug genommen wird, kann offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, was sich aus nachfolgenden
Erwägungen ergibt.
5. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann sie sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort abgewiesen werden (Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
6. Die Rechtsöffnungsrichterin erwog zusammenfassend, dass der Beschwerdeführer weder einen rechtskräftigen Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsgebehörde noch ein vom Gesuchsgegner (nachfolgend auch: Beschwerdegegner) unterzeichnetes Schriftstück, welches als Schuldanerkennung qualifiziert werden könnte, eingereicht habe. Allfällige mündliche Vereinbarungen reichten für die Erteilung der Rechtsöffnung nicht aus. Mangels Vorliegens eines Rechtsöffnungstitels sei das Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung abzuweisen.
7. Im Beschwerdeverfahren kann nicht auf erstmals vorgelegte Urkunden abgestellt werden. Hier sind neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Demzufolge kann auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens neu eingereichten Unterlagen nicht abgestellt werden. Daran vermag auch die Erklärung des Beschwerdeführers, dass er im vorinstanzlichen Verfahren keine Beilagen eingereicht habe, weil das Rechtsöffnungsverfahren ein summarisches Verfahren sei und er davon ausgegangen sei, dass das Gericht bei Bedarf weitere Unterlagen anfordere, nichts zu ändern.
8. Mit der Beschwerde kann einzig die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2025, Art. 321 ZPO N 15).
9. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nicht in rechtsgenügender Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen und gestützt auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil dar, inwiefern die Rechtsöffnungsrichterin das Recht unrichtig angewendet und den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Vielmehr bringt er appellatorisch vor, es sei mündlich beschlossen worden, sämtliche Kreditraten zu dritt zu teilen. Den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift ist damit nicht Genüge getan. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
10. Der Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Noven berücksichtigt würden, keine Rechtsöffnung erteilt werden könnte, da keine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung eingereicht wurde.
11. Aus der Beschwerde geht nicht hinreichend hervor, ob der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren Beschwerde erheben wollte (vgl. E. 4). Es ist deshalb ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann