Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZKBES.2025.310 • OG SO ZKBES.2025.310 KI-generiert

Execution Dismissal Upheld Due to Lack of Executory Title

Geschäftsnummer ZKBES.2025.310
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party sought the issuance of an order for execution to enforce a claim for a specific sum of money, but the lower court dismissed the application because the claimant failed to provide either a final judgment or a written acknowledgment of debt signed by the opposing party, relying instead on alleged oral agreements. The appellate court upheld the dismissal, reasoning that the appeal itself was procedurally defective as it failed to sufficiently challenge the lower court's findings regarding the lack of a valid title for execution and improperly introduced new evidence which is inadmissible in the appeal procedure, concluding that even considering the new evidence would not have altered the outcome due to the absence of a signed written acknowledgment.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 66 al. 1 LTF; Execution Dismissal Upheld Due to Lack of Executory Title: The appellate court upheld the dismissal, reasoning that the appeal itself was procedurally defective as it failed to sufficiently challenge the lower court's findings regarding the lack of a valid title for execution and improperly introduced new evidence which is inadmissible in the appeal procedure, concluding that even considering the new evidence would not have altered the outcome due to the absence of a signed written acknowledgment.

Schlagwörter

KI-generiert
Abberufung des Willensvollstreckers Vollzug von Freiheitsstrafen Kompetenzstück Anweisung an Ordre Erlass des Entschädigungstitels Schuldanerkennung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 322 Abs. 1 ZPO

Used to justify the dismissal of the appeal without requiring a response because it was manifestly unfounded.

Art. 326 Abs. 1 ZPO

Cited to exclude new evidence submitted in the appeal proceedings.

Art. 320 ZPO

Cited to explain the grounds on which the appeal can be based (incorrect application of law or manifestly incorrect finding of fact).

Art. 321 ZPO

Cited in the context of the requirement for reasoned complaints regarding alleged defects in the contested decision.

Art. 66 al. 1 LTF

The court explicitly orders the appellant to pay the costs of the appeal proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 11. November 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. A.___ (nachfolgend: Gesuchsteller) ersuchte die Gerichtsverwaltung am 7. August 2025 (Postaufgabe) in der gegen B.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach um Erteilung der Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 1'320.00 nebst 5 % Zins seit 1. September 2022, unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners. Das Rechtsöffnungsbegehren wurde zuständigkeitshalber dem Richteramt Solothurn-Lebern weitergeleitet.

2. Der Gesuchsgegner liess sich innert Frist nicht zum Rechtsöffnungsbegehren vernehmen.

3. Mit Urteil vom 24. September 2025 wies die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern das Rechtsöffnungsbegehren ab. Die Gerichtskosten von CHF 300.00 wurden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Fristgerecht erhob der Gesuchsteller (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 29. Oktober 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts (recte: der Amtsgerichtspräsidentin) vom 24. September 2025 und die Abweisung (recte: Gutheissung) des Rechtsöffnungsgesuchs.

5. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann sie sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort abgewiesen werden (Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

6. Die Rechtsöffnungsrichterin erwog zusammenfassend, dass der Beschwerdeführer weder einen rechtskräftigen Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsgebehörde noch ein vom Gesuchsgegner (nachfolgend auch: Beschwerdegegner) unterzeichnetes Schriftstück, welches als Schuldanerkennung qualifiziert werden könnte, eingereicht habe. Allfällige mündliche Vereinbarungen reichten für die Erteilung der Rechtsöffnung nicht aus. Mangels Vorliegens eines Rechtsöffnungstitels sei das Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung abzuweisen.

7. Im Beschwerdeverfahren kann nicht auf erstmals vorgelegte Urkunden abgestellt werden. Hier sind neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Demzufolge kann auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens neu eingereichten Unterlagen nicht abgestellt werden. Daran vermag auch die Erklärung des Beschwerdeführers, dass er im vorinstanzlichen Verfahren keine Beilagen eingereicht habe, weil das Rechtsöffnungsverfahren ein summarisches Verfahren sei und er davon ausgegangen sei, dass das Gericht bei Bedarf weitere Unterlagen anfordere, nichts zu ändern.

8. Mit der Beschwerde kann einzig die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2025, Art. 321 ZPO N 15).

9. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nicht in rechtsgenügender Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen und gestützt auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil dar, inwiefern die Rechtsöffnungsrichterin das Recht unrichtig angewendet und den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Vielmehr bringt er appellatorisch vor, es sei mündlich beschlossen worden, sämtliche Kreditraten zu dritt zu teilen. Den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift ist damit nicht Genüge getan. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

10. Der Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Noven berücksichtigt würden, keine Rechtsöffnung erteilt werden könnte, da keine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung eingereicht wurde.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer dessen Kosten von CHF 450.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann