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ZKBES.2025.29 • OG SO ZKBES.2025.29 KI-generiert

Provisional Execution Denial Upheld Due to Inadmissible New Evidence

Geschäftsnummer ZKBES.2025.29
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party sought provisional execution (Rechtsöffnung) for a debt, which the lower court denied because the submitted documents lacked the required signed acknowledgment of debt or a definitive title for execution. The appellant then appealed, arguing the claim was based on a previously issued certificate of debt, but the appellate court dismissed the appeal as evidently unfounded because new evidence, such as the certificate of debt introduced only during the appeal, is inadmissible, and the appellant failed to sufficiently address the lower court's findings regarding the absence of a valid title in the initial proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 149 Abs. 2 SchKG, Art. 322 ZPO, Art. 66 al. 1 LTF; Provisional Execution Denial Upheld Due to Inadmissible New Evidence: The appellant then appealed, arguing the claim was based on a previously issued certificate of debt, but the appellate court dismissed the appeal as evidently unfounded because new evidence, such as the certificate of debt introduced only during the appeal, is inadmissible, and the appellant failed to sufficiently address the lower court's findings regarding the absence of a valid title in the initial proceedings.

Schlagwörter

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neues Beweismittel gültige Reisedokumente Schuldanerkennung Rechtsvorschlag verfahrensrechtliche Fragen Widerspruchsklage Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 ZPO

Used as the procedural basis to dismiss the appeal immediately because it appeared obviously unfounded.

Art. 326 Abs. 1 ZPO

Cited to exclude the consideration of newly submitted evidence in the appeal proceedings.

Art. 320 ZPO

Cited to establish the limited grounds for appeal (incorrect application of law and obviously incorrect finding of facts).

Art. 149 Abs. 2 SchKG

Cited in the reasoning, but not explicitly in the final orders (Art. 1 and 2), therefore excluded based on the rules.

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive orders (1. and 2.), the imposition of costs in order 2 typically falls under cost provisions, but since the text cites no specific cost article in the dispositive itself, only articles mentioned in the dispositive are included. The judgment orders costs under its own internal numbering, not citing a specific BGG/LTF article for cost imposition.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 28. Februar 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. A.___ (nachfolgend: Gesuchsteller) ersuchte das Richteramt Dorneck-Thierstein am 20. Dezember 2024 (Postaufgabe) in der gegen B.___ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] um Erteilung der Rechtsöffnung i.S.v. Art. 80/82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) für den Betrag von CHF 14'231.15 zuzüglich CHF 104.00 für die Betreibungskosten, unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegnerin.

2. Die Gesuchsgegnerin liess sich innert Frist nicht zum Rechtsöffnungsbegehren vernehmen.

3. Mit Urteil vom 12. Februar 2025 wies die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein das Rechtsöffnungsbegehren ab. Jede Partei wurde verpflichtet ihre Parteikosten selbst zu tragen und die Gerichtskosten von CHF 400.00 wurden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Fristgerecht erhob der Gesuchsteller (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 24. Februar 2025 (Posteingang) beim Richteramt Dorneck-Thierstein Beschwerde, welche dem Obergericht zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde. Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Erteilung der Rechtsöffnung unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

5. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann sie sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort abgewiesen werden (Art. 322 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

6. Die Rechtsöffnungsrichterin erwog zusammenfassend, in den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen lasse sich keine durch Unterschrift der Gesuchsgegnerin (nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin) bekräftigte Schuldanerkennung entnehmen, womit kein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorliege. Ebenfalls lasse sich den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen kein Entscheid i.S.v. Art. 80 SchKG entnehmen, womit auch kein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege. Es liege weder ein provisorischer noch ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, womit das Rechtsöffnungsgesuch vollumfänglich abzuweisen sei.

7. Im Beschwerdeverfahren kann nicht auf erstmals vorgelegte Urkunden abgestellt werden. Hier sind neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Demzufolge kann auf den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Verlustschein nicht abgestellt werden.

8. Mit der Beschwerde kann einzig die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15).

9. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nicht in rechtsgenügender Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen und gestützt auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil dar, inwiefern die Rechtsöffnungsrichterin das Recht unrichtig angewendet und den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Vielmehr bringt er neu vor, es handle sich um eine erneute Betreibung aus dem Verlustschein vom 14. April 2016. Da das Beschwerdeverfahren keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens darstellt, sondern nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet ist, ist auf diese neue Tatsachenbehauptung nicht einzugehen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift ist damit nicht Genüge getan. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

10. Der Vollständigkeit halber kann noch der Hinweis angebracht werden, dass gestützt auf Verlustscheine grundsätzlich Rechtsöffnung erteilt werden kann. Ein Verlustschein aus einer Pfändung berechtigt nach Art. 149 Abs. 2 SchKG zur provisorischen Rechtsöffnung, jedoch nicht wenn er erstmals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht wird.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer dessen Kosten von CHF 450.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann