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ZKBES.2025.245 • OG SO ZKBES.2025.245 KI-generiert

Appeal Regarding Bankruptcy Summons, Debt Challenge, and Recusal Application

Geschäftsnummer ZKBES.2025.245
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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In a case concerning a challenged summons for bankruptcy proceedings following the granting of definitive legal remedy for a debt of CHF 93,709.20 plus interest, the appellant sought to present new evidence and filed an application for the recusal of the lower court president. The higher court determined that the appellant was improperly challenging the underlying debt claim at this procedural stage and that the recusal application was procedurally misplaced, leading the court to refuse to rule on the appeal, while concurrently waiving court costs due to the circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 49 Abs. 1 ZPO, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Regarding Bankruptcy Summons, Debt Challenge, and Recusal Application: The higher court determined that the appellant was improperly challenging the underlying debt claim at this procedural stage and that the recusal application was procedurally misplaced, leading the court to refuse to rule on the appeal, while concurrently waiving court costs due to the circumstances.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Vorladung Verfahrenskosten Leitverfahren Schulderlass Betreibungsforderung Verhandlung Konkursbegehren (Verfügung vom 18. September 2025)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 49 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning regarding the procedural error concerning the submission of the application for recusal, which informed the court's treatment of the appeal.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision concerning court costs is implicitly referenced by the order not to impose costs.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 25. September 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ GmbH,

Beschwerdeführer

gegen

B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Leuch und/oder Kathrin Waditschatka

Beschwerdegegnerin

betreffend Verhandlung Konkursbegehren (Verfügung vom 18. September 2025)

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

der Amtsgerichtspräsident

von Thal-Gäu in der Betreibung Nr. […] den von A.___erhobenen Rechtsvorschlag abwies und für den Betrag von CHF 93'709.20 zzgl.

Zins zu 8.62 % seit dem 11. Januar 2024 die definitive Rechtsöffnung erteilte,

der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu am 18. September 2025 in dieser Betreibung eine Vorladung über das bei ihm eingereichte Konkursbegehren erliess,

A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Schreiben «Betrifft Verfügung Verhandlung Konkursbegehren 18.9.25» an das Amtschreiberei-Inspektorat gelangte und dringlichst darum bat, die Aktenlage, die Beweise und seine Gegenargumente anzuschauen, da durch einen ausgesprochenen Konkurs nicht nur Unrecht gesprochen, sondern auch seine Existenz zerstört würde,

der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. September 2025 (Postaufgabe) mit demselben Betreff und demselben Anliegen an die Gerichtsverwaltung gelangte und darin zusätzlich ein Ausstandsgesuch gegen den Amtsgerichtspräsidenten Walser stellte,

sowohl die Rechtsöffnung wie auch die Vorladung zur Konkursverhandlung als Zivilsachen vom Amtsgerichtspräsidenten entschieden werden, weshalb die beiden Schreiben als Beschwerde von der Zivilkammer des Obergerichts zu behandeln sind,

der Beschwerdeführer gar nicht die erwähnte Vorladung beanstandet, sondern die die dem Begehren zu Grunde liegende Betreibungsforderung bestreitet, diese aber im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr überprüft werden kann und darf,

das Ausstandsgesuch gegen Amtsgerichtspräsident Walser nach Art. 49 Abs. 1 ZPO beim Richteramt Thal-Gäu einzureichen gewesen wäre,

das Obergericht auf eine Überweisung verzichtet, da das Ausstandsgesuch als aussichtslos erscheint,

bei dieser Sachlage auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

ausnahmsweise keine Kosten erhoben werden,

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30’000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller