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ZKBES.2025.243 • OG SO ZKBES.2025.243 KI-generiert

Inadmissible Appeal Based on Failure to Address Challenged Decision's Reasoning

Geschäftsnummer ZKBES.2025.243
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court declined to consider a challenge to a lower court's order granting definitive legal clearance for a monetary claim, ruling that the appeal was manifestly inadmissible because the appellant failed to specifically address the reasoning of the challenged decision as required by procedural rules, instead merely referencing prior submissions, thus necessitating the dismissal of the appeal without seeking a response and imposing appeal costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 66 al. 1 LTF; Inadmissible Appeal Based on Failure to Address Challenged Decision's Reasoning: die Beschwerde somit den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht genügt und deshalb offensichtlich unzulässig ist und sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs.

Schlagwörter

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prozessleitende Verfügungen begründeter Entscheid Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Beschluss, keine Einwände zu erheben Einrede der Verfassungswidrigkeit Auslegungsurteile Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 321 Abs. 1 ZPO

Although cited in the reasoning section to establish that a reasoned appeal is required, it is not explicitly cited in the operative orders (1. or 2.). Therefore, it is excluded based on the rules.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Although cited in the reasoning section to justify the decision not to enter into the merits, it is not explicitly cited in the operative orders (1. or 2.). Therefore, it is excluded based on the rules.

Art. 66 al. 1 LTF

This procedural rule governs the imposition of costs, which is ordered in point 2 of the dispositive.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 26. September 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Kanton Solothurn,

vertreten durch Steueramt des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu am 9. September 2025 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu für CHF 30.00 zuzüglich Zins zu 3.5 % seit dem 5. März 2025, für den aufgelaufenen Verzugszins bis 4. März 2025 von CHF 1.25 sowie für die Mahngebühren von CHF 110.00 die definitive Rechtsöffnung erteilte,

A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 22. September 2025 fristgerecht Beschwerde gegen das begründete Urteil einreichte,

eine Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2025, N 15 zu Art. 321),

der Beschwerdeführer mit keinem Wort auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids eingeht und lediglich auf seine Vorbringen beim Vorderrichter hinweist,

die Beschwerde somit den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht genügt und deshalb offensichtlich unzulässig ist und sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs.

1 ZPO) nicht darauf eingetreten werden kann,

der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 225.00 zu bezahlen hat,

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller