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ZKBES.2025.23 • OG SO ZKBES.2025.23 KI-generiert

Appeal Dismissed for Unsubstantiated Grounds in Debt Claim Enforcement

Geschäftsnummer ZKBES.2025.23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the lower court's decision to grant provisional legal authorization for a debt claim based on a lease agreement after the debtor failed to submit any objections as required by enforcement law. The appellate court dismissed the appeal because the appellant merely requested information on further procedures instead of explicitly stating the grounds for appeal and detailing the alleged flaws in the challenged decision, thus failing to meet the procedural requirements for a substantiated appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 321 ZPO, Art. 322 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 66 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Unsubstantiated Grounds in Debt Claim Enforcement: The appellate court dismissed the appeal because the appellant merely requested information on further procedures instead of explicitly stating the grounds for appeal and detailing the alleged flaws in the challenged decision, thus failing to meet the procedural requirements for a substantiated appeal.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Mietvertrag Vollstreckungsentscheid Verfahrensrügen Subrogation des Versicherers Konkursverfahren Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 ZPO

The appeal was dismissed immediately because it was obviously unfounded based on this provision.

Art. 321 Abs. 1 ZPO

This provision, requiring grounds for appeal, was cited in the reasoning that led to the dismissal under Art. 322 ZPO, but since the final order only enforced the outcome and costs, this is considered a procedural reference supporting the main ground for non-review.

Art. 66 Abs. 1 ZPO

This provision was applied to order the appellant to pay the costs of the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 20. Februar 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___ AG,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

die B.___ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin), vertreten durch C.___, mit Gesuch vom 28. Mai 2024 das Richteramt Solothurn-Lebern in der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] vom [...] Mai 2024 für die Beträge von CHF 14'300.00 und CHF 254.50, je zuzüglich Zins zu 5 % seit

20. April 2024, um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung ersuchte, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin,

sich die Gesuchsgegnerin dazu nicht vernehmen liess,

der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern am 19. November 2024 provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 14'300.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 20. April 2024 erteilte, die Gesuchsgegnerin verpflichtete, sowohl die Gerichtskosten zu tragen als auch der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 104.00 zu ersetzen und eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen,

die Gesuchsgegnerin (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) dagegen am 17. Februar 2025 fristgerecht Beschwerde erhob und um Mitteilung bat, wie es weitergehe und wie sie weiter vorgehen müsse,

eine Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) und in der Beschwerdebegründung unter anderem darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich die Beschwerdeführerin beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 ZPO N 15),

der Amtsgerichtspräsident gestützt auf den Mietvertrag vom 12. Oktober 2022 als provisorischen Rechtsöffnungstitel Rechtsöffnung erteilte, da die Beschwerdeführerin fristgerecht keine Einwendungen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) vorgebracht hatte,

die Beschwerdeführerin nicht auf diese Begründung eingeht und sich darauf beschränkt, um Mitteilung über das weiter Vorgehen zu bitten,

die Beschwerde somit den Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels nicht genügt,

die Beschwerde demnach im Sinne von Art.

322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann, soweit darauf eingetreten werden kann,

die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu bezahlen hat,

erkannt:

1. Eine Kopie der Beschwerde von A.___ vom

17. Februar 2025 geht an die B.___ AG.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Kofmel Zimmermann