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ZKBES.2025.20 • OG SO ZKBES.2025.20 KI-generiert

Federal Government Liable for Appellate Costs After Supreme Court Overturn

Geschäftsnummer ZKBES.2025.20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Following the supreme court's decision to uphold the appeal and overturn the appellate court's granting of definitive legal authorization concerning a debt enforcement proceeding initiated by the federal government against an individual, the appellate court was tasked with re-evaluating the costs and compensation for its own level of proceedings. The court reasoned that since the supreme court ultimately dismissed the initial application for authorization, the costs of the appellate proceedings, previously allocated to the individual, must now be borne by the federal government, and consequently, the federal government must pay the individual a party compensation of CHF 975.60 for that level of the proceedings, while the costs from the first instance revert to the decision of the trial court president.

Legislator-Regeste

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Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz; Federal Government Liable for Appellate Costs After Supreme Court Overturn: The court reasoned that since the supreme court ultimately dismissed the initial application for authorization, the costs of the appellate proceedings, previously allocated to the individual, must now be borne by the federal government, and consequently, the federal government must pay the individual a party compensation of CHF 975.60 for that level of the proceedings, while the costs from the first instance revert to the decision of the trial court president.

Schlagwörter

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Vollstreckungskosten Parteientschädigung Entschädigung für Justizirrtümer Ertrag Praxisänderung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz
Cited as the relevant provisions for the subsidiary constitutional appeal regarding the final decision.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz

Cited as the relevant provisions for the subsidiary constitutional appeal regarding the final decision.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 4. März 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch Divisione delle Contribuzioni,

Beschwerdeführerin

gegen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roy Bay,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung / Urteil des Bundesgerichtes vom 4. Februar 2025 (Kostenentscheid)

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft führte gegen A.___ die Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Region Solothurn auf Sicherheitsleistung über einen Betrag von CHF 1’065’000.00 zuzüglich Zins zu 4 % seit 10. November 2023. Am 12. Dezember 2023 stellte die Schweizerische Eidgenossenschaft (im Folgenden die Gesuchstellerin) beim Richteramt Solothurn-Lebern das Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Forderung, Zinsen, Kosten und eine angemessene Umtriebsentschädigung. Am 12. März 2024 wies die Amtsgerichtspräsidentin das Rechtsöffnungsbegehren ab (Ziffer 1), verpflichtete die Gesuchstellerin zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 2’021.80 an A.___ (Ziffer 2) und auferlegte ihr die Gerichtskosten von CHF 1’000.00 (Ziffer 3).

2. Das Obergericht hiess am 18. Juni 2024 die von der Gesuchstellerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) erhobene Beschwerde gut, hob den angefochtenen Entscheid der Amtsgerichtspräsidentin auf und erteilte die definitive Rechtsöffnung. Dementsprechend fällte es den nachfolgenden Kostenentscheid:

1. (…)

2. (…)

3. (…)

4. A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. A.___ hat der Schweizerischen Eidgenossenschaft die von ihr bevorschussten CHF 1’000.00 zu ersetzen.

5. A.___ hat die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 6’000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. A.___ hat der Schweizerischen Eidgenossenschaft die von ihr bevorschussten CHF 6’000.00 zu ersetzen.

6. A.___ hat der Schweizerischen Eidgenossenschaft für beide Instanzen eine Parteientschädigung von total CHF 1’200.00 zu bezahlen.

3. Auf Beschwerde von A.___ erging am 4. Februar 2025 folgendes Urteil des Bundesgerichts:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 18. Juni 2024 wird aufgehoben und das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 14. November 2023 wird abgewiesen.

2. (…)

3. (…)

4. Die Sache wird zu neuer Entscheidung über die Kostenund Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Obergericht des Kantons Solothurn zurückgewiesen.

5. (…)

4. Mit Verfügung vom 17. Februar 2025 wurde den Parteien mitgeteilt, dass der ausstehende Kostenentscheid nicht vor dem 28. Februar 2025 gefällt werde. Die Parteien liessen sich nicht mehr vernehmen.

II.

1. Das Bundesgericht hat das Urteil des Obergerichts und dementsprechend auch den oben unter Ziffer I./2 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Kostenentscheid aufgehoben. Mit der Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und der Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens der Beschwerdeführerin lebt der Kostenentscheid der Amtsgerichtspräsidentin wieder auf. Für die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens gelten damit wieder die Ziffern 2 und 3 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin vom 12. März 2024. Eine Neuordnung ist nicht erforderlich.

2. Nach dem Entscheid in der Sache zugunsten von A.___ kann dieser nicht mehr kostenpflichtig erklärt werden. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 6’000.00 sind daher von der Beschwerdeführerin zu tragen.

3. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist auch der Parteikostenentscheid zu korrigieren. Danach hat die Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung an A.___ zu bezahlen. Diese wird gemäss der eingereichten Honorarnote auf CHF 975.60 (inkl. Auslagen und MWST) festgelegt.

Demnach wird erkannt:

1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 6’000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

2. Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat A.___ für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 975.60 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller