Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZKBES.2025.2 • OG SO ZKBES.2025.2 KI-generiert

Appeal Dismissed for Procedural Inadmissibility in Legal Opening Proceedings

Geschäftsnummer ZKBES.2025.2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant sought multiple extensions for filing a response in definitive legal opening proceedings initiated by the state for a small sum, citing health issues, but the lower court had already granted a final extension with a firm deadline. The appellate court dismissed the appeal as manifestly inadmissible and unfounded because the appellant failed to demonstrate a serious, unrecoverable disadvantage from the denial of further extensions, provided sufficient time to respond prior to the final deadline, and the procedural ruling was not subject to appeal without showing such a disadvantage, especially given the summary nature of the legal opening procedure.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 84 Abs. 2 SchKG, Art. 322 ZPO, Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Dismissed for Procedural Inadmissibility in Legal Opening Proceedings: The appellate court dismissed the appeal as manifestly inadmissible and unfounded because the appellant failed to demonstrate a serious, unrecoverable disadvantage from the denial of further extensions, provided sufficient time to respond prior to the final deadline, and the procedural ruling was not subject to appeal without showing such a disadvantage, especially given the summary nature of the legal opening procedure.

Schlagwörter

KI-generiert
Eröffnung des Verfahrens verfahrensrechtliche Fragen offenes Verfahren Einreichungszeitpunkt formelle Verfahrenseinstellung anfechtbarer Zwischenentscheid Verfügung vom 8. Januar 2025

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 322 ZPO

Used to dismiss the appeal immediately as clearly inadmissible and unfounded.

Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO

Cited in the reasoning to establish the condition for appealing the procedural decision, which underpins the final finding of inadmissibility.

Art. 84 Abs. 2 SchKG

Cited in the reasoning as context for the summary nature of the debt enforcement proceedings, supporting the decision against granting further delays.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited implicitly by imposing the procedural costs for the appeal proceedings on the appellant (Art. 66 LTF is the general basis for cost allocation in BGer appeals, often mirrored in cantonal courts for consistency).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 17. Januar 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Staat Solothurn, vertreten durch Zentrale Gerichtskasse,

Beschwerdegegner

betreffend Verfügung vom 8. Januar 2025

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Am 17. Oktober 2024 reichte der Staat Solothurn beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Begehren um definitive Rechtsöffnung für einen Betrag von CHF 350.00 gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) ein. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 (Postaufgabe) beantragte der Gesuchsgegner für seine Stellungnahme aus gesundheitlichen Gründen eine Fristerstreckung um drei Monate. Der Amtsgerichtspräsident gewährte dem Gesuchsgegner am 4. November 2024 eine Fristerstreckung bis zum 6. Januar 2025. Dazu hielt er fest, eine weitere Fristerstreckung werde nicht gewährt. Am 3. Januar 2025 (Postaufgabe) verlangte der Gesuchsgegner eine weitere Frist von vier Wochen. Der Amtsgerichtspräsident wies dieses Fristerstreckungsgesuch am 8. Januar 2025 ab und gewährte dem Gesuchsgegner zur Einreichung der schriftlichen Stellungnahme ausserordentlich eine Nachfrist bis 14. Januar 2025.

2. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsgegner am 13. Januar 2025 Beschwerde beim Obergericht und verlangte, die erbetenen Fristen zu gewähren, hilfsweise die gesetzte Nachfrist korrekt anzusetzen sowie eine angemessene Parteientschädigung. Zur Begründung bringt er vor, die Verfügung sei ihm am Samstag, 11. Januar 2025, zugestellt worden. So sei ihm bis Dienstag, 14. Januar 2025, genau der Montag, 13. Januar 2025, geblieben. Weiter verweist er erneut auf seine [...]-Erkrankung.

3. Der Amtsgerichtspräsident hat dem Gesuchsgegner ausserordentlich und letztmalig nochmals Nachfrist gewährt, obwohl er ihm bereits am 4. November 2024 die Frist zur Stellungnahme bis zum 6. Januar 2025 erstreckt und dabei erklärt hatte, eine weitere Fristerstreckung werde nicht gewährt. Er begründete dies mit den Umständen, insbesondere der Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Gesuchsgegners (unter Hinweis auf Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler in: Handkommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 144 N 12).

4. Der Gesuchsgegner hat in seinem Fristerstreckungsgesuch vom 3. Januar 2025 nichts anderes vorgebracht als in demjenigen vom 31. Oktober 2024. Worin der Amtsgerichtspräsident eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erkannt hat, ist nicht ersichtlich. Eine Verschlechterung wird zwar behauptet. Sie wird aber durch die eingereichten Unterlagen in keiner Weise belegt. Es liegen demnach weder besondere Umstände, schwerwiegende Gründe, ein eigentlicher Notfall oder eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vor. Ohnehin hatte der Gesuchsgegner keinen Anspruch auf eine ausserordentliche Nachfrist. Damit besteht kein Grund, sich über deren Kürze zu beschweren. Zudem ist das summarische Rechtsöffnungsverfahren auf einen raschen Entscheid ausgerichtet (insbesondere Art. 84 Abs. 2 SchKG). Dass es dem Gesuchsgegner einzig um eine Verfahrensverzögerung geht, zeigt sich darin, dass er nun innert der gesetzten Frist anstelle der Stellungnahme eine Beschwerde ausgefertigt hat. Sowieso hatte der Gesuchsgegner seit der Zustellung der Verfügung am 24. Oktober 2024, mit welcher ihm erstmals Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde, ausreichend Zeit, die gegen einen definitiven Rechtsöffnungstitel möglichen Einwände der Tilgung, Stundung oder Verjährung vorzutragen. Dies wäre ihm auch noch in der Zeit zwischen der Zustellung der angefochtenen Verfügung am 11. Januar 2025 bis zum Fristablauf am 14. Januar 2025 ohne weiteres möglich gewesen.

5. Die angefochtene Verfügung ist eine prozessleitende. Eine solche Verfügung ist nur anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO). Der Gesuchsgegner äussert sich nicht zum drohenden Nachteil. Ein solcher ist somit weder dargetan noch ersichtlich.

6. Die Beschwerde erweist sich demnach im Sinne von Art. 322 ZPO als offensichtlich unzulässig und unbegründet und kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller