Appeal Dismissed for Procedural Inadmissibility and Unfounded Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party sought preliminary legal authorization for a debt of CHF 600.00, but the lower court dismissed the request and awarded costs to the opposing party. The higher court dismissed the appeal because the submission was procedurally inadmissible and unfounded, as the appellant failed to properly articulate the grounds for appeal, did not engage with the lower court's reasoning, and submitted new evidence which is barred in appeal proceedings that are meant to review the existing judgment rather than continue the first instance process.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 82 SchKG, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 200 Kosten; Appeal Dismissed for Procedural Inadmissibility and Unfounded Grounds: The higher court dismissed the appeal because the submission was procedurally inadmissible and unfounded, as the appellant failed to properly articulate the grounds for appeal, did not engage with the lower court's reasoning, and submitted new evidence which is barred in appeal proceedings that are meant to review the existing judgment rather than continue the first instance process.
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KI-generiertThis provision was cited as the basis for determining that the appeal was manifestly inadmissible.
Cited in the reasoning to establish the requirement for filing a well-founded appeal, although the primary basis for the decision was inadmissibility under Art. 322 ZPO.
The court imposed the costs of the appeal proceedings on the appellant.
Volltext
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 26. August 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Schneiter,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
- A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegner), vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Schneiter, beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt am 6. März 2025 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn ein Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 600.00 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2024 unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners stellte;
- sich der Beschwerdegegner am 24. April 2025 dazu vernehmen liess und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens beantragte, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers;
- der Beschwerdeführer am 12. Mai 2025 und der Beschwerdegegner am 26. Mai 2025 replizierten;
- die Parteien sich am 10., 16. und 23. Juni 2025 erneut in der Angelegenheit vernehmen liessen;
- der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt mit Urteil vom 6. August 2025 das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 18. Februar 2025 abwies und den Beschwerdeführer verpflichtete dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 556.60 zu bezahlen sowie die Gerichtskosten von CHF 150.00 zu tragen;
- der Beschwerdeführer am 19. August 2025 eine «Stellungnahme zum Urteil vom 6. August 2025» beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt einreichte;
- er darin eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend macht und um Überprüfung der Unterlagen ersucht;
- die Eingabe zuständigkeitshalber an das Obergericht weitergeleitet wurde und von diesem als Beschwerde entgegengenommen wird;
- sich die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) als offensichtlich unzulässig und unbegründet erweist, weshalb auf die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme der Gegenpartei verzichtet werden kann;
- neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind, da es im Beschwerdeverfahren nicht um eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern um eine Rechtskontrolle des angefochtenen Urteils geht;
- die vom Beschwerdeführer nach Erlass des Rechtsöffnungsentscheids erstmals eingereichten Unterlagen somit unbeachtlich sind;
- eine Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung unter anderem darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich / Basel / Genf 2025, Art. 321 ZPO N 15);
- der Beschwerdeführer nicht auf die Begründung des Amtsgerichtspräsidenten eingeht und sich darauf beschränkt, die Vorgeschichte zu schildern und appellatorisch zu rügen, Anspruch auf das Honorar als stellvertretender [...] zu haben;
- sich der Beschwerdeführer im Übrigen nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den
Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet haben soll;
- auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten ist und selbst wenn auf diese einzutreten wäre, diese aus nachstehenden Gründen abzuweisen ist;
- der Rechtsöffnungsrichter die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid oder einer Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsgebehörde beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides oder der Verfügung getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft (Art.
80 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]);
- es sich bei der Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes vom 30. Oktober 2024 nicht um einen Rechtsöffnungstitel für die geltend gemachte Forderung handelt;
- die provisorische Rechtsöffnung nach Art. 82 SchKG erteilt wird, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften;
- die vom Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Dokumente die Voraussetzungen einer Schuldanerkennung gemäss Art. 82 SchKG nicht erfüllen;
- der Beschwerdeführer nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 200.00 zu bezahlen hat;
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann