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ZKBES.2025.179 • OG SO ZKBES.2025.179 KI-generiert

Landlord Eviction Notice Timing and Appeal Review Limits

Geschäftsnummer ZKBES.2025.179
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A landlord sought the eviction of a tenant after issuing a termination notice that was filed before the mandatory 30-day payment period, following a notice of default, which led the lower court to dismiss the eviction request. On appeal, the court dismissed the appeal, reasoning that new factual assertions and evidence are inadmissible under procedural law because the appeal stage is for reviewing the previous decision, not continuing the first-instance proceedings, rendering the appeal manifestly unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 322 ZPO, Art. 66 al. 1 LTF; Landlord Eviction Notice Timing and Appeal Review Limits: On appeal, the court dismissed the appeal, reasoning that new factual assertions and evidence are inadmissible under procedural law because the appeal stage is for reviewing the previous decision, not continuing the first-instance proceedings, rendering the appeal manifestly unfounded.

Schlagwörter

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Ausweisung des Mieters Kündigungsfrist Verfahrensabschreibung Kontrollfrist Mitmieter verfahrensrechtliche Fragen Ausweisung und Vollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 ZPO

Used as the main ground to dismiss the appeal because it was obviously unfounded.

Art. 326 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning regarding the inadmissibility of new facts/evidence, which supports the ultimate dismissal under Art. 322 ZPO.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is implicitly cited as the basis for ordering the payment of court costs (Gerichtskosten) in order 2.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 8. August 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ AG,

vertreten durch B.___ AG,

Beschwerdeführerin

gegen

C.___,

Beschwerdegegner

betreffend Ausweisung und Vollstreckung

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

die A.___ AG (im Folgenden die Gesuchstellerin) mit Eingang vom 27. Mai 2025 beim Richteramt Olten-Gösgen ein Begehren um Ausweisung ihres Mieters aus der 3-Zimmerwohnung an der [...]strasse [...] in [...] gestellt hat,

der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen mit Verfügung vom 22. Juli 2025 nicht auf das Gesuch eingetreten ist, weil die Kündigung vom 28. März 2023 (recte 2025) vor Ablauf der 30-tägigen Zahlungsfrist gemäss der Mahnung mit Kündigungsandrohung vom 12. März 2025 ergangen war,

die Gesuchstellerin beim Richteramt Olten-Gösgen eine Einsprache datiert vom 31. Juli 2025 eingereicht hat, die als Beschwerde an das Obergericht weitergeleitet wurde,

die Einsprache der Gesuchstellerin tatsächlich als Beschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln ist,

mit der Beschwerde nun eine Mahnung mit Kündigungsandrohung vom 12. Februar 2025 eingereicht wird,

neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind, da es im Beschwerdeverfahren nicht um eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern um eine Rechtskontrolle des angefochtenen Urteils geht,

das mit der Beschwerde neu eingereichte Beweismittel somit nicht mehr berücksichtigt werden kann,

die Beschwerde demnach im Sinne von Art.

322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann,

die Gesuchstellerin bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu bezahlen hat,

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die A.___ AG hat die Gerichtskosten von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 15'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller