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ZKBES.2025.100 • OG SO ZKBES.2025.100 KI-generiert

Debtor's Appeal on Provisional Remedy Based on Loss Certificate Copy Dismissed

Geschäftsnummer ZKBES.2025.100
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor appealed a lower court's decision granting provisional legal remedy based on a loss certificate copy for a claim of CHF 16,448.95. The appellate court found the appeal inadmissible because the appellant failed to specifically address the lower court's reasoning regarding the sufficiency of the loss certificate copy and repeated arguments already addressed, while also introducing inadmissible new factual claims regarding partial payment. Therefore, the appeal was deemed obviously unfounded, leading to a non-entry of decision on the merits and an order for the appellant to pay the appeal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 53 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 404 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 66 Abs. 1 ZPO; Debtor's Appeal on Provisional Remedy Based on Loss Certificate Copy Dismissed: The appellate court found the appeal inadmissible because the appellant failed to specifically address the lower court's reasoning regarding the sufficiency of the loss certificate copy and repeated arguments already addressed, while also introducing inadmissible new factual claims regarding partial payment. Therefore, the appeal was deemed obviously unfounded, leading to a non-entry of decision on the merits and an order for the appellant to pay the appeal costs.

Schlagwörter

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Zahlungsbefehl Teilklage Verlustschein neues rechtliches Vorbringen Geltendmachung von Betreibungskosten verspätetes Fristwiederherstellungsgesuch Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Abs. 1 ZPO

The appeal was dismissed (not entered upon) because it was obviously unfounded according to this provision.

Art. 404 Abs. 1 lit. a ZPO

This provision is implied in the dismissal of the appeal and the imposition of costs when the appeal is not entered upon due to procedural non-compliance.

Art. 66 Abs. 1 ZPO

The appellant was ordered to pay the costs of the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 18. Juni 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Rechtspraktikantin Graf

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___ AG, vertreten durch C.___ AG,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

die B.___ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu für CHF 16'448.95 beim Richteramt Thal-Gäu um provisorische Rechtsöffnung ersuchte,

A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) in mehreren Stellungnahmen auf die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens schloss, da eine Kopie eines Verlustscheins als Beweismittel nicht genüge und die Forderung ohnehin bestritten werde, der Amtsgerichtspräsident am

22. Mai 2025 die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu für den Betrag von CHF 16'448.95 erteilte, der Gesuchsgegner (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) dagegen fristgerecht am 4. Juni 2025 (Postaufgabe) beim Obergericht Beschwerde erhob, die Aufhebung des Entscheids des Amtsgerichts [recte: Amtsgerichtspräsidenten] von Thal-Gäu und die Abweisung des Gesuchs um provisorische Rechtsöffnung beantragte, eine Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) und in der Beschwerdebegründung unter anderem substantiiert darzulegen ist, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und warum und wie er geändert werden muss,

der Begründung des Amtsgerichtspräsidenten, weshalb vorliegend eine Kopie des Verlustscheins als provisorischer Rechtsöffnungstitel ausreichend ist, zu folgen ist,

der Beschwerdeführer nicht auf die Begründung des Amtsgerichtspräsidenten eingeht, geschweige denn sich damit auseinandersetzt,

neue Tatsachenbehauptungen gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen sind, der Beschwerdeführer die vor der Vorinstanz erhobenen Einwände wiederholt sowie erstmalig behauptet, ein Teilbetrag der Forderung sei bereits getilgt worden, was einer nicht zu prüfenden neuen Tatsachenbehauptung entspricht, das rechtliche Gehör nach Art. 53 ZPO als gewahrt gilt, wenn beteiligte Parteien Gelegenheit erhalten, sich im Verfahren zu äussern,

vorliegend der Beschwerdeführer mehrfach zur Sache Stellung nehmen konnte und somit sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt wurde, die Beschwerde den Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels nicht genügt, die Beschwerde demnach im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden kann,

der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Nichteintretensgebühr von CHF 400.00 zu bezahlen hat,

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin Die Rechtspraktikantin

Kofmel Graf