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ZKBES.2024.98 • OG SO ZKBES.2024.98 KI-generiert

Appeal Regarding Definitive Legal Relief Based on Criminal Penalty Order

Geschäftsnummer ZKBES.2024.98
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a lower court's decision granting definitive legal relief (Rechtsöffnung) for CHF 710.00 plus interest, based on a prior criminal penalty order, while denying the remainder of the claim. The appellate court upheld the lower court's decision, reasoning that the prior criminal penalty order constituted a definitive title for legal relief, and any substantive objections to the underlying debt or related matters should have been raised as an objection to that penalty order, making the appeal clearly unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 322 ZPO, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Regarding Definitive Legal Relief Based on Criminal Penalty Order: The appellate court upheld the lower court's decision, reasoning that the prior criminal penalty order constituted a definitive title for legal relief, and any substantive objections to the underlying debt or related matters should have been raised as an objection to that penalty order, making the appeal clearly unfounded.

Schlagwörter

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strafrechtliche Sanktion Restschuldbefreiung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Zivilklage nachträglicher Rechtsvorschlag Begründung in der Sache Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 ZPO

The appeal was dismissed on the grounds that it was manifestly unfounded according to this provision.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is cited implicitly as the losing party was ordered to pay the costs of the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 19. Juni 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Staat Solothurn,

vertreten durch Zentrale Gerichtskasse,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein am 7. Juni 2024 in der gegen A.___ geführten Betreibung Nr. [...] für CHF 710.00 zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 410.00 seit 22. Oktober 2023 die definitive Rechtsöffnung erteilte und das darüberhinausgehende Rechtsöffnungsbegehren abwies,

A.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin) dagegen am 11. Juni 2024 (Postaufgabe) Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung des Rechtsöffnungsurteils verlangte,

die Amtsgerichtspräsidentin im Strafbefehl vom 30. August 2023 (STA.2023.3148)einen definitiven Rechtsöffnungstitel erkannt und weiter ausgeführt hat, im Rechtsöffnungsverfahren werde nicht über den Bestand einer Forderung, sondern nur über den Bestand eines Rechtsöffnungstitels entschieden,

die Amtsgerichtspräsidentin deshalb zutreffend festhielt, die Gesuchsgegnerin hätte ihr Vorbringen gegen den Bestand der Forderung im Rahmen einer Einsprache gegen den Strafbefehl vorbringen können,

nicht ersichtlich ist, was das von der Beschwerdeführerin als Widerrufsverfahren bezeichnete Verfahren STA.2024.1592 mit dem Strafbefehl vom 30. August 2023 im Verfahren STA.2023.3148 zu tun haben soll,

nicht weiter auf den Vorwurf des Amtsmissbrauchs und die Bestreitung der Höhe der Busse eingegangen werden musste, da der Strafbefehl vom 30. August 2023 ein definitiver Rechtsöffnungstitel für die ausgesprochene Busse und die aufgelaufenen Verfahrenskosten ist,

die Beschwerde demnach im Sinne von Art.

322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann,

die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu bezahlen hat,

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller