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ZKBES.2024.95 • OG SO ZKBES.2024.95 KI-generiert

Mootness and Court Costs in Debt Dispute Appeal

Geschäftsnummer ZKBES.2024.95
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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In a case where a creditor sought definitive legal authorization for a debt, the proceedings were dismissed as moot after the debtor paid the CHF 91.00 debt, leading the lower court to order the debtor to pay the CHF 100.00 court costs, which the debtor subsequently appealed, arguing a violation of the right to be heard. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that although the right to be heard is formal, its violation does not warrant overturning a decision if the alleged breach could not have affected the outcome, and since the debtor indisputably caused the proceedings by contesting the payment order and only paid afterward, the lower court correctly exercised its discretion under the law to assign the costs to the party who initiated the reason for the costs in the first place.

Legislator-Regeste

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Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 322 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272, Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO, Art. 66 al. 1 LTF; Mootness and Court Costs in Debt Dispute Appeal: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that although the right to be heard is formal, its violation does not warrant overturning a decision if the alleged breach could not have affected the outcome, and since the debtor indisputably caused the proceedings by contesting the payment order and only paid afterward, the lower court correctly exercised its discretion under the law to assign the costs to the party who initiated the reason for the costs in the first place.

Schlagwörter

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Schuldtilgung Anspruch auf rechtliches Gehör Kostenvorschuss Parteientschädigung Leitverfahren Konkursverhandlung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]

This provision was cited in the reasoning (point 7) to support the decision to dismiss the appeal as obviously unfounded, although it was not explicitly repeated in the dispositive (order 1). However, based on the strict instruction to only include provisions explicitly cited in the dispositive, and since the dispositive only contains the rejection (order 1) and costs (order 2), this provision must be excluded as it is not in the final orders.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision regarding the general rule for imposing procedural costs was cited in the reasoning (point 9.3) but is not explicitly cited in the dispositive orders 1 or 2.

Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO

This provision regarding the discretionary allocation of costs when a case is closed due to becoming moot was cited in the reasoning (point 9.3) but is not explicitly cited in the dispositive orders 1 or 2.

Art. 66 al. 1 LTF

Although the decision imposes costs in order 2, it does not explicitly cite Art. 66 al. 1 LTF (the corresponding procedural rule for costs in the Federal Supreme Court context) or its cantonal equivalent in the dispositive section.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 20. Juni 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Stato del Cantone Ticino,

vertreten durch Ufficio esazione e condoni,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Der Stato del Cantone Ticino (nachfolgend: Gesuchsteller) ersuchte am 29. April 2024 in der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen beim Richteramt Olten-Gösgen für CHF 70.00 und eine angemessene Umtriebsentschädigung um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung.

2. Am 10. Mai 2024 teilte der Gesuchsteller der Vorinstanz mit, dass der Gesuchsgegner per 8. Mai 2024 den ausstehenden Betrag von CHF 91.00 bezahlt habe.

3. Der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen schrieb das Verfahren mit Verfügung vom 14. Mai 2024 zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab und auferlegte dem Gesuchsgegner die Gerichtskosten von CHF 100.00.

4. Mit Schreiben vom 21. Mai 2024 wandte sich der Gesuchsgegner an das Richteramt Olten-Gösgen und beschwerte sich insbesondere über die ihm auferlegten Gerichtskosten.

5. Am 3. Juni 2024 wurde dem Gesuchsgegner die nachträgliche Begründung der Abschreibungsverfügung vom 14. Mai 2024 zugestellt.

6. Gegen die Abschreibungsverfügung vom

14. Mai 2024 erhob der Gesuchsgegner (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 4. Juni 2024 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils.

7. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden.

8. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art.

321 ZPO N 15).

9.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt. Die Wahrung des rechtlichen Gehörs stellt aber keinen Selbstzweck dar. Ungeachtet der formellen Natur des Gehörsanspruchs besteht dann kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wenn nicht bestritten ist, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt hätte (Urteil des Bundesgerichts 5A_914/2018 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).

9.2 Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nicht dar, welchen Einfluss die Gewährung des rechtlichen Gehörs auf den Verfahrensausgang gehabt hätte. Er bestreitet nicht, den Betrag in Höhe von CHF 91.00 nach Eingang des Rechtsöffnungsbegehrens bezahlt zu haben.

9.3 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Das Gericht kann jedoch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO).

9.4 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer das Rechtsöffnungsverfahren verursacht hatte, indem er gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben hatte und den Betrag von CHF 91.00 erst nach Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens bezahlt hatte. Die Vorinstanz wendete das Recht somit keinesfalls falsch an, indem es die Gerichtskosten in Höhe von CHF 100.00 dem Beschwerdeführer auferlegte. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

10. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von CHF 300.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler Zimmermann