Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZKBES.2024.231 • OG SO ZKBES.2024.231 KI-generiert

Eviction Affirmation Due to Procedural Waiver

Geschäftsnummer ZKBES.2024.231
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court dismissed an appeal against an eviction order requiring the appellant to vacate two rental apartments by a specific date, as the appellant's substantive requests—such as requiring the landlord to provide lease agreements and justify the termination, or seeking to postpone the handover date—were deemed inadmissible because the appellant had implicitly acknowledged the validity of the terminations by agreeing to vacate and failing to pursue the granted authorization to challenge the termination, thus lacking the necessary legal interest in having the justifications provided at this stage, while later email submissions were rejected as untimely or inadmissible due to procedural deficiencies and lack of supporting evidence for claims of retaliatory termination.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 66 al. 1 LTF; Eviction Affirmation Due to Procedural Waiver: Die Begründung des angefochtenen Urteils wurde dem Beschwerdeführer am 20. Dezember 2024 zugestellt. Die 10-tägige Beschwerdefrist ist demnach am 30. Dezember 2024 abgelaufen. Die Emaileingabe vom 30. Dezember 2024, die am 16. Januar 2025 in Papierform nachgereicht wurde, ist rechtzeitig. Die anderen Eingaben sind verspätet. Sie sind deshalb im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO offensichtlich unzulässig und es kann sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden.

Schlagwörter

KI-generiert
Räumungsbefehl Gültigkeit der Kündigung Kündigung zur Unzeit Vermieter prozessleitende Verfügungen materielle Begründetheit Ausweisung und Vollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 322 Abs. 1 ZPO

Used to declare subsequent submissions inadmissible because they were untimely.

Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO

Used to dismiss the requests for lack of legal interest in the context of deciding on the appeal (implicitly applied in the decision not to grant the requests).

Art. 66 al. 1 LTF

The article governing the imposition of procedural costs on the losing party (cited in the final order to award costs).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 28. Januar 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwältin Dayana Berényl Kamm,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ausweisung und Vollstreckung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Mit Urteil vom 14. November 2024 wies der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen A.___ an, die 4.5-Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss, inklusive [...] sowie die 3.5-Zimmerwohnung im Erdgeschoss, inklusive [...], beide in [...], bis spätestens Freitag, 29. November 2024, 12:00 Uhr, zu verlassen, und der B.___ AG in ordnungsgemässem, geräumtem Zustand zu übergeben. Es wurde die zwangsweise Räumung durch das Oberamt Olten-Gösgen angeordnet, sollte die Räumung nicht fristgerecht erfolgen.

2. A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) sandte am 30. Dezember 2024, am 31. Dezember 2024 und am 2. Januar 2025 verschiedene Emails an das Obergericht des Kantons Solothurn. Diese konnten nicht geöffnet werden. Es wurde dem Beschwerdeführer deshalb eine Nachfrist gesetzt, seine Eingaben bis 16. Januar 2025 in Papierform mit einer eigenhändigen Unterschrift einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 16. Januar 2025 fristgerecht nach.

3. Die Begründung des angefochtenen Urteils wurde dem Beschwerdeführer am 20. Dezember 2024 zugestellt. Die 10-tägige Beschwerdefrist ist demnach am 30. Dezember 2024 abgelaufen. Die Emaileingabe vom 30. Dezember 2024, die am 16. Januar 2025 in Papierform nachgereicht wurde, ist rechtzeitig. Die anderen Eingaben sind verspätet. Sie sind deshalb im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO offensichtlich unzulässig und es kann sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden.

4. In seiner Beschwerde vom 30. Dezember 2024 stellt der Beschwerdeführer die folgenden Anträge:

1. Die Vermieterin sei anzuweisen, dass sie die 2 Mietverträge dem Gericht zukommen lässt; mit Kopie an mich.

2. Die Vermieterin sei anzuweisen, die Kündigungen zu begründen.

3. Die

2. Wohnungsabgaben seien auf Freitag 31.01.2025 14:00 Uhr verschoben und festgelegt werden.

In seinen weiteren Ausführungen stellt der Beschwerdeführer zudem Strafanträge gegen die Vermieterin. Auf diese ist nicht weiter einzugehen. Die Zivilkammer des Obergerichts ist dafür nicht zuständig.

5. Bereits der Vorderrichter hat festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Auflösung des Mietverhältnisses anerkenne, indem er mitteile, dass er am Räumen sei und die Wohnung definitiv verlassen werde. Nun schiebe er den Abgabetermin kontinuierlich auf spätere Termine. Auch der in der Beschwerde gestellte Antrag Ziffer 3 kann nicht anders verstanden werden, als dass der Beschwerdeführer anerkennt, dass die beiden Mietverträge gültig gekündigt worden sind und dass er die Mietobjekte verlassen und zurückgeben muss. Wieso die Frist für Rückgabe der Mietobjekte neu festgesetzt werden sollte, begründet er nicht. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. In Bezug auf die beiden anderen Rechtsbegehren fehlt das Rechtsschutzinteresse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Für das Exmissionsverfahren ist die Feststellung, dass die Mietverträge gekündigt sind, ausreichend. Die Begründung der Kündigung schliesslich hat den Zweck, dem Mieter, der seine Rechte gegenüber einer Kündigung geltend machen will, zu erlauben, seine Erfolgschancen abzuschätzen. Zudem erleichtert sie die Prüfung, ob die Kündigungsmotive treuwidrig sind. Der Beschwerdeführer hat die beiden Kündigungen zwar bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Olten-Gösgen angefochten. Von der erteilten Klagebewilligung hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht und damit auf eine Anfechtung der beiden Kündigungen verzichtet. Im heutigen Zeitpunkt hat er kein rechtlich geschütztes Interesse mehr an einer Begründung der Kündigungen. Auch auf die Beschwerde vom 30. Dezember 2024 kann somit ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht eingetreten werden.

6. Der Beschwerdeführer trägt vor, die Kündigungen seien aus Rache erfolgt. Die Vermieterin sei gleichzeitig auch seine Treuhänderin und Buchhalterin gewesen. Er habe ihr mitgeteilt, sie solle den Mietzins ab 1. Oktober 2024 von seinem Guthaben abziehen. Soweit diese Vorbringen dahingehend verstanden werden sollten, dass er trotzdem sinngemäss die Ausweisung anfechten will, ist festzuhalten, dass seine Ausführungen durch keinen einzigen Beleg oder objektiven Anhaltspunkt gestützt werden. Damit bleiben diese haltlose Schutzbehauptungen, welche die Sache nicht als illiquid erscheinen lassen. Die Beschwerde könnte somit auch sofort abgewiesen werden.

7. Der Beschwerdeführer hat bei diesem Ausgang die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde vom 30. Dezember 2024 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Auf die Eingaben vom 31. Dezember 2024 und vom 2. Januar 2025 wird nicht eingetreten.

3. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 15’000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller