Untimely Appeal of Free Justice Determination
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a lower court's decision, which granted entitlement to free justice regarding procedural costs but denied the assignment of legal counsel, by filing a complaint that reached the appellate court on December 18th, despite the original decision having been served on November 18th. The court dismissed the appeal as untimely because a decision on the request for free justice is rendered in a summary procedure, subjecting it to a ten-day appeal deadline, and an attorney representing the appellant should have recognized the flawed appeal timing, regardless of the potentially misleading instruction provided with the decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 121 i.V.m, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 121 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 66 LTF; Untimely Appeal of Free Justice Determination: The court dismissed the appeal as untimely because a decision on the request for free justice is rendered in a summary procedure, subjecting it to a ten-day appeal deadline, and an attorney representing the appellant should have recognized the flawed appeal timing, regardless of the potentially misleading instruction provided with the decision.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article, cited in the reasoning regarding the ten-day appeal period for summary proceedings, forms the basis for the decision not to enter the appeal (Order 1).
These articles define the appealability of decisions concerning the granting of free legal aid, which is the underlying subject of the decision not to enter the appeal (Order 1).
This provision governs court costs, and Order 2 explicitly states that no costs shall be levied.
Volltext
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 20. Dezember 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann,
Beschwerdeführerin
gegen
Friedensrichteramt B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Kosten / unentgeltliche Rechtspflege
hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
der Friedensrichter von B.___ mit Klagebewilligung vom 7. November 2024 A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf die Verfahrenskosten (Schlichtungskosten) erteilte, jenes um Beiordnung von Rechtsanwältin Clivia Wullimann jedoch nicht,
die Klagebewilligung mit dem Rechtsmittel der Beschwerde innert 30 Tagen an das Obergericht des Kantons Solothurn gegen den Entscheid über die Kosten eröffnet wurde,
den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge die Klagebewilligung dieser am 18. November 2024 zugestellt wurde,
die Beschwerde am 18. Dezember 2024 eingereicht wurde,
der Entscheid über die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beschwerde anzufechten ist (vgl. Art. 121 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]),
der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren ergeht (vgl. Art. 119 Abs. 3 ZPO),
die Beschwerdefrist für im summarischen Verfahren ergangene Entscheide zehn Tage beträgt (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO),
nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine grobe Kontrolle der Rechtsmittel vornehmen und eine falsche Rechtsmittelbelehrung erkennen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_573/2021 E. 3),
auf die Beschwerde zufolge Verspätung nicht einzutreten ist,
ausnahmsweise auf die Erhebung einer Abschreibungsgebühr verzichtet wird,
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann