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ZKBES.2024.226 • OG SO ZKBES.2024.226 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to State Grounds

Geschäftsnummer ZKBES.2024.226
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought review of a lower court's decision that dismissed their application for an order for provisional execution (Rechtsöffnung) concerning a debt enforcement procedure. The appellate court held that the appeal was inadmissible because the appellant failed entirely to address the reasoning set forth in the challenged decision, thereby failing to meet the mandatory legal requirement for stating the grounds of appeal and specifying the defects in the contested ruling. Consequently, the appeal was dismissed without inviting a response, and the appellant was ordered to pay the procedural costs.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 322 ZPO; Appeal Dismissed for Failure to State Grounds: The appellate court held that the appeal was inadmissible because the appellant failed entirely to address the reasoning set forth in the challenged decision, thereby failing to meet the mandatory legal requirement for stating the grounds of appeal and specifying the defects in the contested ruling. Consequently, the appeal was dismissed without inviting a response, and the appellant was ordered to pay the procedural costs.

Schlagwörter

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Verletzung der Begründungspflicht Revisionsgrund Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung – Entscheidung Beschwerdelegitimation Zuständigkeitsgründe prozessleitende Verfügungen Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 ZPO

Cited as the procedural basis for not proceeding with the appeal without a response due to insufficient grounds.

Art. 321 Abs. 1 ZPO

Mentioned in the reasoning leading up to the decision, establishing the requirement for a well-founded appeal.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 16. Dezember 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ AG,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern am 8. Oktober 2024 das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach abwies,

Die A.___ AG am 6. Dezember 2024 (Postaufgabe) eine Stellungnahme zum schriftlich begründeten Urteil beim Richteramt Solothurn-Lebern einreichte,

die an das Obergericht überwiesene Eingabe der A.___ AG (im Folgenden die Beschwerdeführerin) als Beschwerde zu behandeln ist, da sie um eine Überprüfung des Entscheids ersucht,

eine Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, N 15 zu Art. 321),

die Beschwerdeführerin mit keinem Wort auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids eingeht,

die Beschwerdeführerin offenbar die von ihr verlangte Begründung nicht zur Kenntnis genommen hat und kein Wort zum Erfordernis eines Rechtsöffnungstitels verliert,

die Beschwerde somit den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht genügt, deshalb offensichtlich unzulässig ist und sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) nicht darauf eingetreten werden kann,

die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu bezahlen hat,

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die A.___ AG hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller