Appeal of Cost Deposit Order Rendered Moot by Provisional Waiver
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party filed a lawsuit concerning landlord obligations and was subsequently ordered to pay a court cost deposit, against which the party appealed and requested legal aid; however, the appeal was deemed moot because the presiding judge had already granted a provisional waiver of the cost deposit and requested a formal legal aid application, leading the appellate court to dismiss the appeal as having become irrelevant from the outset, which precluded granting the free legal aid due to the futility of the underlying appeal, thus ordering the appellant to bear the CHF 250.00 cost of the appeal proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 66 al. 1 LTF; Appeal of Cost Deposit Order Rendered Moot by Provisional Waiver: Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
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KI-generiertThis provision is implicitly cited as the basis for ordering the appellant to pay the costs of the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 16. Dezember 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. B.___
2. C.___
beide c/o D.___
Beschwerdegegner
betreffend Kostenvorschuss
hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
A.___ (im Folgenden der Kläger) am 17. November 2024 beim Richteramt Olten-Gösgen eine Klage auf Durchsetzung der Vermieterpflichten einreichte,
der Amtsgerichtspräsident den Kläger am
20. November 2024 aufforderte, bis am 11. Dezember 2024 einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 1’500.00 zu bezahlen, ansonsten ein Nichteintretensentscheid gefällt werde,
der Kläger am 28. November 2024 (Postaufgabe) beim Obergericht Einspruch gegen die Verfügung über den Kostenvorschuss erhob und um Befreiung von den Kosten ersuchte,
diese Eingabe am 29. November 2024 als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an das Richteramt Olten-Gösgen überwiesen wurde,
der Amtsgerichtspräsident den Kläger am
29. November 2024 vorläufig von der Kostenvorschusspflicht befreite und ihn zur Einreichung eines Gesuchs zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege bis am
11. Dezember 2024 aufforderte,
der Kläger am 5. Dezember 2024 (Postaufgabe) erneut eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Kostenvorschusses einreichte,
diese Beschwerde gegenstandslos ist, da der Kläger mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten am 29. November 2024 vorläufig von der Kostenvorschusspflicht befreit wurde,
das Verfahren somit zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist,
die Beschwerde von allem Anfang an gegenstandlos war, weshalb ein allfälliges Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zum vornherein aussichtslos gewesen wäre, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E. 2.3.1.),
der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen hat,
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert wird auf unter CHF 15’000.00 geschätzt.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Sofern der Streitwert über CHF 15’000 liegen sollte, ist folgendes Rechtsmittel gegeben:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 5. Februar 2025 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 4D_198/2024).