Appeal Dismissed for Failure to Address Decisive Finding on Capacity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Superior Court declined to rule on an appeal against an eviction order because the appellant failed to adequately address the lower court's decisive reasoning, which was the non-formation of a tenancy agreement due to the appellant's lack of capacity to act. The court reasoned that an appeal must specify the grounds for complaint and detail the defects in the challenged decision, and since the appellant merely reiterated her personal situation and objection to the lease termination without engaging with the core finding regarding capacity, the appeal did not meet the formal requirements for admissibility under procedural law, leading to a decision not to entertain the matter.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 322 ZPO, Art. 93 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Address Decisive Finding on Capacity: The court reasoned that an appeal must specify the grounds for complaint and detail the defects in the challenged decision, and since the appellant merely reiterated her personal situation and objection to the lease termination without engaging with the core finding regarding capacity, the appeal did not meet the formal requirements for admissibility under procedural law, leading to a decision not to entertain the matter.
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KI-generiertThis provision was cited in the reasoning leading to the decision not to enter upon the appeal because the appeal did not meet the requirements for substantiation.
This provision was cited in the reasoning explaining why the court could immediately decide not to enter upon the appeal without soliciting a reply from the respondent.
Although mentioned in the background regarding the nature of the prior decision, it is implicitly relevant as the main decision not to enter upon the appeal (Order 1) implies a procedural disposition concerning admissibility/reviewability under BGG.
Although the text explicitly states that 'Auf eine Erhebung von Kosten verzichtet wird' (Order 2), the general cost disposition is usually linked to the procedural rules governing costs at the court level, which would be Art. 68 BGG if the court applied BGG cost rules, but since the decision explicitly states no costs are raised without citing a specific cost rule from the Obergericht's own procedural law (which is implied by the omission), and the main procedural ground is Art. 321/322 ZPO, we must rely strictly on what is cited in the dispositive. Since Order 2 states 'Es werden keine Kosten erhoben' without citing an article, no cost article can be extracted based on the strict rule.
Volltext
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 16. Dezember 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
B.___ GmbH, vertreten durch C.___ AG, hier vertreten durch Rechtsanwalt Christian Ruf,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ausweisung und Vollstreckung
hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen am 29. Oktober 2024 das gegen A.___ gerichtete Ausweisungsbegehren guthiess,
A.___, die gemäss Vorinstanz im Verfahren vertreten wurde, am 26. November 2024 (Postaufgabe) ans Obergericht gelangte und sinngemäss die Aufhebung der Ausweisung verlangte,
die von der Vorinstanz angenommene Vertretung von A.___, der das begründete Urteil am 28. November 2024 zugestellt worden war, keine Beschwerde einreichte,
somit die von A.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin) eingereichte Eingabe grundsätzlich als Beschwerde zu behandeln ist,
eine Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, N 15 zu Art. 321),
die Beschwerdeführerin ihre persönliche Situation schildert und nochmals Einsprache gegen die Wohnungskündigung erhebt,
der Amtsgerichtspräsident in seiner Begründung ausführte, wegen der fehlenden Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei kein Mietvertrag zustande gekommen, weshalb es auch keine Kündigung brauche,
die Beschwerdeführerin nicht auf diese massgebende Erwägung des angefochtenen Entscheids eingeht,
die Beschwerde somit den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht genügt und deshalb offensichtlich unzulässig ist und sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) nicht darauf eingetreten werden kann,
sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen zur Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin erübrigen, da auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten wird,
auf eine Erhebung von Kosten verzichtet wird,
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 15'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 30. Dezember 2024 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5D_65/2024).