Appeal Regarding Refusal of Legal Aid Based on Insufficient Financial Surplus
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual appealed the initial refusal of free legal aid for an employment law claim, arguing the lower court incorrectly assessed their monthly surplus of CHF 331.00 against estimated legal costs, as the initial court failed to consider forthcoming significant expenses like moving costs and ongoing tax payments, and undervalued necessary living expenses. The appellate court upheld the refusal, reasoning that pursuant to procedural rules, the appellant could not introduce new facts regarding housing changes and tax liabilities in the appeal, and found that the lower court appropriately applied the statutory minimums for necessary expenses while exercising broad discretion in estimating the necessary (and potentially cost-saving) legal effort required for the straightforward labor dispute, leaving a sufficient surplus to cover the anticipated fees within two years.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 121 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 117 lit. a ZPO, Art. 93 SchKG; Appeal Regarding Refusal of Legal Aid Based on Insufficient Financial Surplus: The appellate court upheld the refusal, reasoning that pursuant to procedural rules, the appellant could not introduce new facts regarding housing changes and tax liabilities in the appeal, and found that the lower court appropriately applied the statutory minimums for necessary expenses while exercising broad discretion in estimating the necessary (and potentially cost-saving) legal effort required for the straightforward labor dispute, leaving a sufficient surplus to cover the anticipated fees within two years.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning as the basis allowing the appeal against the decision rejecting free legal aid.
The court determines the dispute regarding the applicant's neediness based on this provision.
Cited in the reasoning to define the scope of review for the appeal (unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts).
Cited in the reasoning regarding the requirement for a reasoned appeal.
Cited in the reasoning regarding the exclusion of new facts/evidence in the appeal.
Cited in the reasoning to state that the cost exemption does not apply to this appeal procedure.
This is the amount of the court fee imposed on the appellant in order 3.
Volltext
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 9. Dezember 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Habegger,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. A.___ hat am 7. Oktober 2024 beim Richteramt Olten-Gösgen eine Klage gegen seine ehemalige Arbeitgeberin betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag mit folgenden Rechtsbegehren eingereicht:
1. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger aus Arbeitsvertrag einen Betrag von CHF 7'080.00 zu bezahlen.
2. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger eine Entschädigung im Umfange von CHF 15'450.00 zu bezahlen.
3. Dem Kläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihm der Unterzeichnende als amtlicher Anwalt beizuordnen.
- unter Kostenund Entschädigungsfolge -
2. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 wies der Amtsgerichtspräsident das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
3. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 reichte A.___ (im Folgenden Beschwerdeführer) beim Obergericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mit folgenden Rechtsbegehren ein:
1. Die Verfügung des Richteramtes Olten-Gösgen vom 22. Oktober 2024 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bewilligen.
2. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihm der Unterzeichnende als unentgeltlichen Rechtsvertreter beizuordnen.
- unter Kostenund Entschädigungsfolge –
4. Für den Parteistandpunkt und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.
II.
1. Der Amtsgerichtspräsident begründete die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege damit, dass der Beschwerdeführer über ein Einkommen von CHF 3'550.00 verfüge, sich sein Bedarf jedoch nur auf CHF 3'219.00 beliefe. Damit bestehe ein Überschuss von CHF 331.00 pro Monat bzw. CHF 3'972.00 pro Jahr. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 könnten damit 14 Stunden inkl. Auslagen und MwSt. finanziert werden. Der bisherige Aufwand werde auf 2 Stunden geschätzt. Sollte eine Stellungnahme der Beklagten eingereicht werden, so würde ca. 1 Stunde für die Lektüre anfallen. Die Hauptverhandlung (inkl. Weg, Vorund Nachbereitung) sowie die Vorund Nachbesprechung dürften sich angesichts des geschilderten Sachverhalts in der Klage auf ca. 7 Stunden belaufen. Dem Gesuchsteller sei es daher möglich, innert nützlicher Frist die Anwaltskosten für den Prozess zu bezahlen, selbst wenn noch eine allfällige Widerklage erhoben werden sollte. Es handle sich zudem um einfache Verhältnisse, weshalb mit keinem darüberhinausgehenden Aufwand zu rechnen sei.
2. Der Beschwerdeführer rügt, dass die bisherigen Aufwendungen bereits 5,33 Stunden ausmachten. Hinzu würden die Kosten des Studiums der Klageantwort, der Vorbereitung einer Hauptverhandlung, der Vorbereitung eines Parteivortrages und eine Hauptverhandlung kommen. Der Aufwand dürfe aus heutiger Sicht 14 Stunden übersteigen. Hinzukomme das Risiko, dass ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werde. Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, dass der Grundbetrag mit CHF 850.00 tief angesetzt sei. Bei einem Konkubinat könnten Grundbeträge bis CHF 1'000.00 eingesetzt werden. Die Wohnung sei auf den 31. März 2025 gekündigt worden. Es bestehe daher das Risiko eines höheren Mietzinses und eines Mietzinsdepots sowie die Gewissheit der Umzugskosten und der Schlussreinigung. Diese dürften sich auf CHF 3'600.00 belaufen, was im Budget mit CHF 300.00 zu berücksichtigen sei. Zudem müssten die Steuern aus dem Jahr 2023 in monatlichen Raten zu CHF 625.00 abbezahlt werden. Schliesslich würden die Kosten für die Krankenversicherung CHF 564.00 betragen.
3. Gemäss Art. 121 ZPO kann die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 N 15). In der Beschwerde sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Der Ausschluss von Noven gilt auch für das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege, welches, wenn auch eingeschränkt durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit, der Untersuchungsmaxime untersteht.
4. Umstritten ist vorliegend die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhaltes und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die Bedürftigkeit beurteilt sich nach den gesamten finanziellen Verhältnissen der gesuchstellenden Partei auf der einen und ihrer notwendigen Auslagen zum Lebensunterhalt auf der anderen Seite unter gleichzeitiger Berücksichtigung der mutmasslichen Prozesskosten. Auszugehen ist grundsätzlich vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum, wobei den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichtsund Anwaltskosten verglichen werden. Dabei sollte der monatliche Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres und ansonsten innert zweier Jahre zu tilgen und anfallende Gerichtsund Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (BGE 141 III 369 mit weiteren Hinweisen).
5.1 Bereits der Amtsgerichtspräsident hat unter Hinweis auf SOG 1990 Nr. 17 festgehalten, dass die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (recte vom 13. Oktober 2014) Grundlage für die Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs bilden. Danach ist bei einer kinderlosen, kostensenkenden Wohngemeinschaft der hälftige Ehegattengrundbetrag einzusetzen, also CHF 850.00. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, weshalb ein Grundbetrag von CHF 1'000.00 gewährt werden sollte.
5.2 Die Kündigung der Wohnung auf den
31. März 2025 und die allenfalls dadurch verursachten Kosten sind bei der Vorinstanz nicht vorgebracht worden. Aufgrund des Novenverbots können im Rechtsmittelverfahren weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel berücksichtigt werden. Diese Positionen können deshalb nicht nachträglich in die Berechnung aufgenommen werden. Dasselbe gilt für die selbstgetragenen Krankheitskosten und die Krankenkassenprämien 2025. Für die Krankenkassenprämien hat der Amtsgerichtspräsident den Betrag eingesetzt, welcher dem eingereichten Versicherungsausweis 2024 zu entnehmen war (Beilage 27). In Bezug auf die Steuerausstände 2023 hat der Vorderrichter zu Recht festgehalten, dass die unentgeltliche Rechtspflege nicht dazu dienen soll, auf Kosten des Gemeinwesens andere Gläubiger zu befriedigen. Der Amtsgerichtspräsident hat den zivilprozessualen Bedarf richtig berechnet. Damit verbleibt dem Beschwerdeführer ein Überschuss von monatlich CHF 331.00 oder von jährlich CHF 3'972.00.
6.1 In arbeitsgerichtlichen Verfahren werden bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 keine Gerichtskosten erhoben. Der Beschwerdeführer muss demnach nur für seine Parteikosten aufkommen. In den Beilagen findet sich eine Police für eine Rechtsschutzversicherung, abgeschlossen durch die Partnerin des Beschwerdeführers. Dieser ist mitversichert. Vertragsbeginn ist der 31. Oktober 2023 (Beilage 35). Da die Kündigung am 12. September 2023 ausgesprochen wurde, ist davon auszugehen, dass für den vorliegenden Fall keine Versicherungsdeckung besteht.
6.2 Der Amtsgerichtspräsident ist davon ausgegangen, dass bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 mit dem Überschuss von jährlich CHF 3'972.00 Anwaltskosten von insgesamt 14 Stunden inkl. Auslagen und MwSt. finanziert werden können. Nach seiner Berechnung dürfte der anwaltliche Aufwand bis zum Abschluss des Prozesses 10 Stunden betragen. Selbst wenn die bisherigen Aufwendungen bereits 5,33 Stunden ausmachen, ist der vom Amtsgerichtspräsidenten geschätzte Aufwand immer noch ausreichend. Ohnehin lässt sich bloss mit einer eigenen Einschätzung, der Aufwand dürfte aus heutiger Sicht 14 Stunden übersteigen, keine unrichtige Rechtsanwendung aufzeigen. Dem Amtsgerichtspräsidenten steht bei der Bemessung des gebotenen Aufwandes ein grosser Ermessensspielraum zu. Er kann mit gleich gelagerten Fällen vergleichen und hat aufgrund der zahlreichen Verfahren, die er bearbeitet, einen guten Überblick. Für Mandate unentgeltlicher Rechtsbeistände gilt zudem das Gebot der Sparsamkeit und die Pflicht zu kostenschonender Praxis. Dabei ist ein strengerer Massstab als bei der Bemessung einer Parteientschädigung anzulegen (Beat Frey in: Solothurner Festgabe zum schweizerischen Juristentag 1998, Die Entschädigung des Anwalts im Solothurnischen Zivilprozess, Seite 635). Diesen Besonderheiten hat der Amtsgerichtspräsident bei der Schätzung des gebotenen Aufwandes Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer hat der Feststellung des Amtsgerichtspräsidenten, dass es sich vorliegend um einfache Verhältnisse handle, weshalb mit keinem darüberhinausgehenden Aufwand zu rechnen sei, nicht widersprochen. Er legt auch nicht dar, aufgrund welcher Eigenheiten des vorliegenden Falles der vom Amtsgerichtspräsidenten geschätzte notwendige Aufwand offensichtlich unrichtig sein soll. Auch der Hinweis auf die hypothetische Möglichkeit eines zweiten Schriftenwechsels reicht dazu nicht aus.
7. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Sie war zum vornherein aussichtslos, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E. 2.3.1.). Für das Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden oder entziehenden Entscheid der ersten Instanz gilt die Kostenlosigkeit des Verfahrens nach Art.
119 Abs. 6 ZPO nicht (BGE 137 III 470). Der Beschwerdeführer hat somit die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen. Eine Parteientschädigung kann ihm bei diesem Ausgang nicht zugesprochen werden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Gerichtskosten von CHF 450.00 zu bezahlen.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 15'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller