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ZKBES.2024.19 • OG SO ZKBES.2024.19 KI-generiert

Debtor's Time-Barred Appeal for Extension Denied Due to Demonstrated Capacity

Geschäftsnummer ZKBES.2024.19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The lower court granted definitive legal authorization for payment after the debtor requested and received an extension based on medical documents citing significantly reduced administrative capacity due to a neurological condition, despite the debtor failing to provide proof of an opposition to the payment order and subsequently filing a time-barred appeal to the higher court requesting a three-month extension to submit the justification based on the same medical condition. The reviewing court dismissed the appeal, reasoning that statutory deadlines cannot be extended, and the appellant demonstrated sufficient capacity by submitting multiple detailed responses and evidence during the preceding phases, thus making the appeal manifestly unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 322 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 68 Abs. 1 ZPO; Debtor's Time-Barred Appeal for Extension Denied Due to Demonstrated Capacity: The reviewing court dismissed the appeal, reasoning that statutory deadlines cannot be extended, and the appellant demonstrated sufficient capacity by submitting multiple detailed responses and evidence during the preceding phases, thus making the appeal manifestly unfounded.

Schlagwörter

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Rechtsfähigkeit Zahlungsnachweis nachträglicher Rechtsvorschlag verspätetes Fristerstreckungsgesuch medizinische Beweismittel gesetzliche Fristen Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 ZPO

Used to dismiss the appeal immediately because it was deemed obviously unfounded.

Art. 144 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning to establish that legal deadlines cannot be extended, which supports the final decision to dismiss the appeal.

Art. 68 Abs. 1 ZPO

This article is implied in the decision to order the appellant to pay the costs of the appeal procedure.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 14. Februar 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___ AG,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

die B.___ AG am 2. August 2023 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) stellte,

der Gesuchsgegner, nachdem ihm Frist zur Stellungnahme geboten worden war, am 30. August 2023 (Postaufgabe) ein Gesuch um Fristverlängerung einreichte,

er zur Begründung vortrug, sich in den vergangenen Tagen einem Eingriff am zentralen Nervensystem unterzogen zu haben,

beim Gesuchsgegner nach dem beigelegten ärztlichen Zeugnis vom 21. Juli 2023 bis 30. September 2023 eine deutlich reduzierte Leistungsfähigkeit bei administrativer Arbeit aufgrund von Konzentrationsproblemen und ausgeprägter Sehschwäche bestehe,

gemäss vorgenanntem ärztlichen Zeugnis auch eine kognitive Einschränkung, welche die Leistungsfähigkeit diesbezüglich deutlich einschränke, bestehe,

der Amtsgerichtspräsident darauf am 1. September 2023 die Frist zur schriftlichen Stellungnahme bis am 25. September 2023 erstreckte,

der Gesuchsgegner am 23. September 2023 (Postaufgabe) eine fristgerechte Einsprache gegen die Zahlungsverfügung vom 1. Juni 2021 geltend machte, was er jedoch nicht zu belegen vermochte,

die B.___ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) am 5. Oktober 2023 ihre Stellungnahme einreichte, wonach gegen die Zahlungsverfügung vom 1. Juni 2021 nie eine Einsprache eingegangen sei,

der Gesuchsgegner in seiner Eingabe vom

19. Oktober 2023 weiterhin behauptete, gegen die Zahlungsverfügung vom 1. Juni 2021 Einsprache erhoben zu haben, jedoch kein entsprechendes Beweismittel einreichte,

die Gesuchstellerin, nach erstreckter Frist zur fakultativen Stellungnahme am 17. November 2023 auf den E-Mail Verkehr zwischen dem Gesuchsgegner und der Inkasso-Abteilung der Gesuchstellerin einging, wonach die Prämienforderungen des vorliegenden Verfahrens davon nicht erfasst worden seien,

der Gesuchsgegner mittels Stellungnahme vom 27. November 2023 (Postaufgabe) lediglich zum Thema «Leistung aus Unfallversicherung» Stellung nahm,

der Amtsgerichtspräsident, am 2. Februar 2024 im beantragten Umfang definitive Rechtsöffnung erteilte,

der Gesuchsgegner dagegen am 10. Februar 2024 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde an das Obergericht erhob und darum ersuchte, die Begründung innerhalb einer dreimonatigen Frist nachreichen zu dürfen, aufgrund seiner MS Erkrankung,

der Gesuchsgegner (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) auf die eingereichten Atteste verweist, wonach aufgrund einer chronischen neurologischen Erkrankung eine deutlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit bei administrativer Arbeit aufgrund von Konzentrationseinschränkungen und einer Sehschwäche bestehe,

nach Art. 144 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können,

der Beschwerdeführer während derselben ärztlichen Diagnose (Arztzeugnisse vom 21. Juli 2023 und 12. September 2023) in der Lage war, dreimal ausführlich Stellung zu nehmen und Belege einzureichen,

er damit gleich selbst belegt, dass ihm innert Frist die Redaktion einer schriftlichen Begründung möglich gewesen wäre,

der Beschwerdeführer ausserdem einen Vertreter mit der Ausfertigung der schriftlichen Begründung hätte beauftragen können,

die Beschwerde demnach im Sinne von Art.

322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann,

der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu bezahlen hat,

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler Zimmermann