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ZKBES.2024.168 • OG SO ZKBES.2024.168 KI-generiert

Road Tax Reimbursement Appeal Dismissed for Failure to Address Jurisdictional Error

Geschäftsnummer ZKBES.2024.168
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual sued the state for the reimbursement of road traffic taxes, but the lower court dismissed the claim due to a lack of subject-matter jurisdiction over the public-law matter. The subsequent appeal to the higher court was dismissed as inadmissible because the appellant failed to address the jurisdictional reasoning of the lower court's decision, addressing only the merits of the underlying claim, thus violating the statutory requirement for properly substantiating an appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 66 al. 1 ZPO; Road Tax Reimbursement Appeal Dismissed for Failure to Address Jurisdictional Error: The subsequent appeal to the higher court was dismissed as inadmissible because the appellant failed to address the jurisdictional reasoning of the lower court's decision, addressing only the merits of the underlying claim, thus violating the statutory requirement for properly substantiating an appeal.

Schlagwörter

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Zuständigkeitsfragen Strassenverkehrsrecht gesetzliche Voraussetzung Verletzung der Begründungspflicht Busse gegen Steuerpflichtige Vergütung von Reisekosten Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Abs. 1 ZPO

Used to declare the appeal inadmissible because it did not meet the formal requirements for the statement of grounds.

Art. 66 al. 1 ZPO

Used to order the appellant to pay the procedural costs of the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 1. Oktober 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichterin Marti

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Staat Solothurn, vertreten durch Bauund Justizdepartement, hier vertreten durch Rechtsanwalt Christian Aebersold,

Beschwerdegegner

betreffend Forderung

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

A.___ am 11. Dezember 2023 (Postaufgabe) beim Richteramt Solothurn-Lebern eine Klage gegen den Staat Solothurn einreichte und die Rückerstattung von Strassenverkehrssteuern von CHF 3’210.00 zuzüglich Zins seit 19. Juni 2022 verlangte,

die Amtsgerichtspräsidentin am 5. Juni 2024 auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eintrat,

A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 20. September 2024 fristgerecht eine Beschwerde an das Obergericht einreichte und sinngemäss seine Forderung erneut geltend machte,

eine Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO), womit verlangt wird, dass sich die Beschwerdebegründung mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und darlegt, inwiefern dieser als fehlerhaft erachtet wird,

die Amtsgerichtspräsidentin in ihrem Entscheid ausführlich begründete, wieso das Zivilgericht für die Beurteilung öffentlich-rechtlicher Angelegenheiten nicht zuständig ist,

der Beschwerdeführer mit keinem Wort auf die Zuständigkeit eingeht, sondern sich ausschliesslich zur materiellen Begründung der geltend gemachten Forderung äussert,

die Beschwerde demnach den Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels nicht genügt,

die Beschwerde somit im Sinne von Art.

322 Abs. 1 ZPO offensichtlich unzulässig ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden kann,

bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 vom Beschwerdeführer zu bezahlen sind,

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 11. Dezember 2024 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 4D_174/2024).