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ZKBES.2024.166 • OG SO ZKBES.2024.166 KI-generiert

Enforcement of Marital Property Debt Judgment Upheld

Geschäftsnummer ZKBES.2024.166
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual sought definitive legal authorization for a debt of CHF 8'000.00 plus interest, which was based on a final court decision related to marital property settlement, and the opposing party appealed the lower court's granting of this authorization. The court dismissed the appeal, reasoning that definitive legal authorization requires proof of payment, deferment, or prescription, none of which were established by the appellant; furthermore, any claims the appellant sought to use for set-off were deemed covered by the conclusive property settlement judgment from which the original debt arose, precluding further dispute in the context of this enforcement matter, and the appeal presented no new admissible facts or evidence to contest the underlying executable title.

Legislator-Regeste

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Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 81 SchKG, Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO, Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz; Enforcement of Marital Property Debt Judgment Upheld: The court dismissed the appeal, reasoning that definitive legal authorization requires proof of payment, deferment, or prescription, none of which were established by the appellant; furthermore, any claims the appellant sought to use for set-off were deemed covered by the conclusive property settlement judgment from which the original debt arose, precluding further dispute in the context of this enforcement matter, and the appeal presented no new admissible facts or evidence to contest the underlying executable title.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Prozesserledigung Zinszahlung Zahlungsnachweis Errungenschaft Vollstreckungsentscheid Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO)

This article was cited in the reasoning to establish that the appeal was obviously unfounded, which led to the dismissal of the appeal in order 2.

Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz

Cited in the appeal remedies section regarding the requirements for filing a subsidiary constitutional appeal.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 7. Oktober 2024

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Hunkeler

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Flückiger

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

- B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), gegen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Richteramt Olten-Gösgen am 13. Mai 2024 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 8'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2024 sowie für die Betreibungskosten von CHF 74.00, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers, stellte;

- sich der Beschwerdeführer am 27. Mai 2024 (Postaufgabe) dazu vernehmen liess und die Forderung nicht bestritt;

- sich die Beschwerdegegnerin am 3. Juni 2024 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vernehmen liess;

- der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen mit Urteil vom 5. August 2024 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 8'000.00 zuzüglich Zins zu

5 % seit dem 1. Januar 2024 die definitive Rechtsöffnung erteilte, den Beschwerdeführer verpflichtete, der Beschwerdegegnerin die Betreibungskosten von CHF 74.00 zu ersetzen und sowohl die Gerichtskosten von CHF 300.00 zu tragen als auch der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 788.70 zu bezahlen;

- der Beschwerdeführer gegen das Urteil vom 5. August 2024 mit Eingabe vom 16. September 2024 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde beim Richteramt Olten-Gösgen erhob;

- die Beschwerde dem Obergericht des Kantons Solothurn zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde;

- sich die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO) als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb auf die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme der Gegenpartei verzichtet werden kann;

- der Rechtsöffnungsrichter die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs.

1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]);

- ein definitiver Rechtsöffnungstitel (Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 4. November 2022) mit Rechtskraftbescheinigung vorliegt;

- neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind, da es im Beschwerdeverfahren nicht um eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern um eine Rechtskontrolle des angefochtenen Urteils geht;

- als Beweis der Tilgung durch Verrechnung nur solche Urkunden für die Gegenforderung gelten können, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden (Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin/Thomas Bauer/Franco Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2021, Art. 81 SchKG, N 10);

- der Beschwerdeführer bereits vor der Vorinstanz Belege für Forderungen gegen die Beschwerdegegnerin eingereicht hatte (Beilagen 4 bis 6 zur Stellungnahme vom 27. Mai 2024 [Postaufgabe]);

- eine Vereinbarung zwischen den Parteien und zwei zwischen der Beschwerdegegnerin und der C.___ GmbH, deren einziger Gesellschafter der Beschwerdeführer ist, abgeschlossen wurden;

- die Vereinbarungen vom 3. resp. 19. November 2019 stammen;

- Ziff. 3.5 lit. c des Urteils vom 4. November 2022 wie folgt lautet: «Im Übrigen wird der heutige Besitzstand unter den Ehegatten gewahrt. Jeder Ehegatte behält zu Eigentum, was er zurzeit besitzt, und übernimmt die auf seinen Namen lautenden Schulden zur Bezahlung. Die Ehegatten erklären sich damit gegenseitig als güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt.»;

- die rechtskräftige gerichtliche Saldoklausel jegliche weitere Auseinandersetzung über eheund güterrechtliche Ansprüche ausschliesst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_608/2010 E. 3.2.2);

- demnach die bereits vor der Vorinstanz eingereichten und zunächst implizit und im Beschwerdeverfahren explizit zur Verrechnung gebrachten Urkunden von der Saldoklausel des Urteils vom 4. November 2022 erfasst sind;

- der Beschwerdeführer somit nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld innert Zahlungsfrist getilgt oder gestundet worden oder er die Verjährung eingetreten ist;

- sich die Beschwerde gestützt auf die obigen Ausführungen als offensichtlich unbegründet erweist und abzuweisen ist;

- die Kosten für das obergerichtliche Verfahren von CHF 300.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen;

erkannt:

1. Eine Kopie der Beschwerde von A.___ vom

16. September 2024 (Postaufgabe) geht inkl. Beilagen an B.___.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten für das obergerichtliche Verfahren von CHF 300.00 hat A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler Zimmermann