Creditor's Provisional Relief Denied Due to Disputed Signature on Deed of Gift
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA creditor sought provisional legal relief for a CHF 40,000 debt based on a purported deed of gift, which the debtor disputed by presenting signed documents showing differences in his signature, thereby plausibly casting doubt on the authenticity of the signature on the deed. The court upheld the lower court's dismissal of the request for provisional legal relief, reasoning that under execution law, a debtor only needs to render the written acknowledgment of debt credibly rebutted by evidence showing a different signature, which the debtor successfully did, thus precluding the summary granting of provisional relief, and further barred the appellant from introducing new evidence on appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 123 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 82 Abs. 2 SchKG, Art. 82 Abs. 1 SchKG, Art. 322 ZPO, Art. 66 Abs. 1 LTF; Creditor's Provisional Relief Denied Due to Disputed Signature on Deed of Gift: The court upheld the lower court's dismissal of the request for provisional legal relief, reasoning that under execution law, a debtor only needs to render the written acknowledgment of debt credibly rebutted by evidence showing a different signature, which the debtor successfully did, thus precluding the summary granting of provisional relief, and further barred the appellant from introducing new evidence on appeal.
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KI-generiertThe decision is based on the finding that the opponent successfully made the debt acknowledgment credible by proving inconsistencies in the signature, leading to the dismissal of the provisional execution claim.
The court explicitly refers to this article when outlining the legal requirement for provisional execution based on an acknowledged debt.
Used to justify dispensing with the appellee's response because the appeal was clearly unfounded.
Cited in the reasoning of the lower court's decision (which is confirmed by the appeal decision) regarding the state's right to reclaim granted legal aid costs.
Implied in the imposition of costs on the appellant for the appeal procedure (Art. 2, CHF 400.00).
Volltext
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 24. September 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Thomann
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Advokat Olivier Huber,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1. A.___ (nachfolgend: Gesuchsteller), damals vertreten durch Advokat Philipp Simonius, ersuchte am 30. Juli 2024 in der gegen B.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thierstein beim Richteramt Dorneck-Thierstein für CHF 40'000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 23. September 2016, um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung. Ausserdem wurde die Verurteilung des Gesuchsgegners zur Zahlung der Zahlungsbefehlskosten von CHF 104.00 an den Gesuchsteller sowie die Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Gesuchsgegners, eventualiter des Staates.
2. Der Gesuchsgegner schloss in seiner Stellungnahme vom 14. August 2024 auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchstellers.
3. Mit Replik vom 27. August 2024 hielt der Gesuchsteller an seinen Rechtsbegehren vom 30. Juli 2024 fest.
4. Am 9. September 2024 fällte die Amtsgerichtspräsidentin folgendes begründetes Urteil:
1. Das Doppel der Eingabe des Gesuchstellers vom 27.08.2024 geht an den Gesuchsgegner.
2. Dem Gesuchsteller wird ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Advokat Philipp Simonius, Basel, als unentgeltlichen Rechtsbeistand bewilligt.
3. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thierstein vom 16.02.2024 wird abgewiesen.
4. Der Gesuchsteller hat dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von CHF 1'039.95 zu bezahlen.
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Gesuchstellers, Advokat Philipp Simonius, Basel, wird auf CHF 817.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Die Gerichtskosten von CHF 400.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Gegen den begründeten Entscheid erhob der Gesuchsteller (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 13. September 2024 fristgerecht Beschwerde beim Richteramt Dorneck-Thierstein, welches die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Obergericht weiterleitete. Darin verlangte er die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung, unter Kostenund Entschädigungsfolgen.
6. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort des Gesuchsgegners (nachfolgend auch: Beschwerdegegner) verzichtet werden.
7. Die Amtsgerichtspräsidentin erkannte in der vom Beschwerdeführer, angeblich vom Beschwerdegegner unterzeichneten, ins Recht gelegten Schenkungsvereinbarung vom 22. Juli 2014 keinen provisorischen Rechtsöffnungstitel. Auf den vom Beschwerdegegner ins Recht gelegten Vergleichsproben seien Unterschiede zur angezweifelten Unterschrift zu erkennen, womit der Beschwerdegegner glaubhaft gemacht habe, dass es sich bei der Unterschrift auf der Schenkungsvereinbarung möglicherweise nicht um seine handle. Dies entkräfte die Schenkungsvereinbarung als Schuldanerkennung.
8. Der Beschwerdeführer schildert in seiner Beschwerde die Umstände des Zustandekommens der Schenkungsvereinbarung und nennt Personen, denen gegenüber die Schenkungsvereinbarung bestätigt worden sei. Ausserdem legt er ein Blatt mit elf (möglichen) Unterschriften des Beschwerdegegners ins Recht. Daraus sei erkennbar, dass die Unterschrift des Beschwerdegegners immer unterschiedlich sei. Dasselbe sei auch aus den vom Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegten Unterschriften ersichtlich. Die Unterschrift in der Kopie des Passes des Beschwerdegegners stimme im Übrigen mit der Unterschrift auf der Schenkungsvereinbarung überein. Die übrigen Ausführungen über das Verhalten des Beschwerdegegners sind für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz.
9.1 Nach Art. 326 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen, wobei besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten bleiben. Echte Noven müssen in der Beschwerde jedoch zumindest soweit vorgebracht werden können, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu beigetragen hat (BGE 139 III
466 E. 3.4 S. 471). Beim Beschwerdeverfahren handelt es sich nicht um eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern um eine Rechtskontrolle des angefochtenen Urteils.
9.2 Bei dem vom Beschwerdeführer neu ins Recht gelegten Unterschriftenblatt handelt es sich um ein unechtes Novum, welches den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge seit dem 16. August 2011 bestand (Beilage 1 zur Beschwerde). Dieses ist folglich aus dem Recht zu weisen. Dasselbe gilt für die eingereichte Kopie des Passes des Beschwerdegegners, welcher am 18. August 2003 ausgestellt worden war (Beilage 8 zur Beschwerde), sowie für alle übrigen Urkunden, welche vor dem
9. September 2024 datieren.
10.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG).
10.2 Die Echtheit der Unterschrift wird vermutet und wer deren Fälschung behauptet, hat dies glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_746/2018 E. 3.2; BGE 143 III 453 E. 3.3). Glaubhaft machen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Das Gericht muss überwiegend geneigt sein, an der Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben, ohne die Möglichkeit ausschliessen zu müssen, dass es sich anders zugetragen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_845/2009 E. 6.1).
10.3 Im Rahmen der Stellungnahme vom 14. August 2024 reichte der Beschwerdegegner verschiedene Dokumente mit seiner Unterschrift bei der Vorinstanz ein. Es sind Unterschiede zur Unterschrift auf der Schenkungsvereinbarung vom 22. Juli 2014 durchaus erkennbar, womit eine Abweichung von seiner Unterschrift zumindest glaubhaft gemacht wurde. Dies reicht als Einwendung gegen die provisorische Rechtsöffnung im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG. Die Amtsgerichtspräsidentin wies das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung zu Recht ab. Daran vermögen auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers, sofern sie denn überhaupt für das vorliegende Verfahren relevant sind, nichts zu ändern. Dies gilt auch für die Behauptung, dass alle vom Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterschriften verschieden seien. Es ist gerichtsnotorisch, dass Unterschriften jeweils nicht exakt gleich ausfallen, jedoch weisen sie einheitliche Merkmale, wie beispielsweise die Form einzelner Buchstaben, auf.
11. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu bezahlen. Ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann