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ZKBES.2024.15 • OG SO ZKBES.2024.15 KI-generiert

Debtor's Bankruptcy Appeal Dismissed Due to Incomplete Payment of Costs

Geschäftsnummer ZKBES.2024.15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court reviewed a debtor's appeal against the opening of bankruptcy proceedings, where the debtor claimed to have paid the principal debt, interest, and costs totaling CHF 1,507.80. The court dismissed the appeal because, pursuant to statute, setting aside a bankruptcy requires proof of full payment of the debt including costs incurred up to the point of reversal, and the debtor failed to account for the bankruptcy office costs incurred between the opening and the appeal, noting the required payment was actually CHF 1,517.50, rendering the payment incomplete and the appeal immediately unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 322 ZPO, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 174 ad, Art. 174 Abs. 2 Ziffer 1 SchKG; Debtor's Bankruptcy Appeal Dismissed Due to Incomplete Payment of Costs: The court dismissed the appeal because, pursuant to statute, setting aside a bankruptcy requires proof of full payment of the debt including costs incurred up to the point of reversal, and the debtor failed to account for the bankruptcy office costs incurred between the opening and the appeal, noting the required payment was actually CHF 1,517.50, rendering the payment incomplete and the appeal immediately unfounded.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Hauptschuld Zahlungsauftrag Eröffnung des Verfahrens Verlustschein nicht geleisteter Kostenvorschuss Konkursbegehren (Betreibung Nr. [...])

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 174 Abs. 2 SchKG

This article sets the grounds under which the appellate instance can revoke a bankruptcy order, which was the subject of the appeal.

Art. 322 ZPO

This procedural rule was used to justify skipping the request for a response from the opposing party because the appeal was obviously unfounded.

Art. 174 Abs. 2 Ziffer 1 SchKG

Cited in the reasoning section concerning the requirement for payment of the debt, interest, and costs necessary for the revocation of the bankruptcy order.

Art. 174 Abs. 2 SchKG

Cited in the reasoning section concerning the requirement for payment of the debt, interest, and costs necessary for the revocation of the bankruptcy order.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 6. Februar 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch B.___,

Beschwerdeführer

gegen

C.___ AG, vertreten durch D.___ AG

Beschwerdegegnerin

betreffend Konkursbegehren (Betreibung Nr. [...])

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt eröffnete mit Urteil vom 17. Januar 2024 auf Begehren der C.___ AG über A.___ den Konkurs.

2. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 31. Januar 2024 fristund formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Zur Begründung bringt er vor, er habe die Betreibungsforderung, den Verzugszins, die Spesen, den Zins, die Betreibungskosten, die Gerichtskosten und zusätzliche Inkassokosten, total CHF 1’507.80 bezahlt.

3. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 ZPO).

4. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen:

1. die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist;

2. der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist; oder

3. der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.

5. Zu den Kosten, die nach Art. 174 Abs.

2 Ziffer 1 SchKG getilgt sein müssen, gehören auch die Kosten des Konkursamtes für den Zeitraum zwischen der Konkurseröffnung und der Aufhebung durch die Rechtsmittelinstanz (Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Basel 2017, Art. 174 ad N 21 c). Der Beschwerdeführer hat diese Kosten nicht bezahlt. Zudem hätte die zu bezahlende Gesamtsumme gemäss telefonischer Auskunft des Betreibungsamtes CHF 1’517.50 betragen (Stand am 1. Februar 2024). Die Beschwerde erweist sich somit sofort als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

6. Auf eine Erhebung von Kosten wird verzichtet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller