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ZKBES.2024.139 • OG SO ZKBES.2024.139 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Grounding in Debt Enforcement Proceedings

Geschäftsnummer ZKBES.2024.139
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court dismissed the appeal against the lower court's decision that granted definitive and provisional legal remedy in debt enforcement proceedings because the appellant failed to adequately state the grounds for appeal by not engaging with the reasoning of the challenged decision, rendering the appeal inadmissible under procedural rules. Furthermore, the court noted that any factual assertions made for the first time in the appeal were inadmissible as new evidence, as the appeal process is limited to a review of the legality of the lower court's ruling, leading to the appellant being ordered to pay the procedural costs.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 322 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 66 al. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Insufficient Grounding in Debt Enforcement Proceedings: Furthermore, the court noted that any factual assertions made for the first time in the appeal were inadmissible as new evidence, as the appeal process is limited to a review of the legality of the lower court's ruling, leading to the appellant being ordered to pay the procedural costs.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Revisionsgrund Urteilsvollstreckung prozessleitende Verfügungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einstellung des Konkursverfahrens Rechtsöffnung (Betreibung Nr. [...])

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 ZPO

This article is cited in the reasoning as the basis for not hearing the appeal because it was obviously inadmissible/unfounded, which aligns with order no. 1.

Art. 66 al. 1 ZPO

This article governs the allocation of court costs, which is applied in order no. 2.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 20. August 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___ AG,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung (Betreibung Nr. [...])

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein am 30. Juli 2024 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck definitive und provisorische Rechtsöffnung erteilte,

A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 9. August 2024 gegen das begründete Urteil «Rechtsvorschlag

- Einsprache – Beschwerden» einreichte,

eine Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, N 15 zu Art. 321),

der Beschwerdeführer mit keinem Wort auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids eingeht,

die Beschwerde somit den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht genügt und deshalb offensichtlich unzulässig ist und sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) nicht darauf eingetreten werden kann,

der Beschwerdeführer zudem bei der Vorinstanz keine Stellungnahme eingereicht hat, obwohl ihm dazu Gelegenheit geboten wurde,

neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind, da es im Beschwerdeverfahren nicht um eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern um eine Rechtskontrolle des angefochtenen Urteils geht,

seine erstmals mit der Beschwerde vorgetragenen Behauptungen somit allesamt neu sind,

die Vorbringen des Beschwerdeführers deshalb ohnehin nicht gehört werden könnten,

die Beschwerde demnach im Sinne von Art.

322 ZPO auch offensichtlich unbegründet und deshalb auch abzuweisen gewesen wäre,

der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen hat,

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller