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ZKBES.2024.134 • OG SO ZKBES.2024.134 KI-generiert

Appeal Against Definitive Grant of Execution Dismissed for Inadmissibility

Geschäftsnummer ZKBES.2024.134
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor appealed a definitive grant of execution (Rechtsöffnung) for a monetary claim based on a final judgment, arguing the existence of a counterclaim and unresolved issues. The court dismissed the appeal as manifestly inadmissible and unfounded because the only permissible objections against a definitive grant of execution under the relevant statute are extinguishment, deferment, or prescription, none of which were raised; further, the debtor's health issues did not excuse compliance with a final judgment or preclude the procedure, and the request for court-appointed legal aid was denied due to the hopelessness of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 322 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Against Definitive Grant of Execution Dismissed for Inadmissibility: The court dismissed the appeal as manifestly inadmissible and unfounded because the only permissible objections against a definitive grant of execution under the relevant statute are extinguishment, deferment, or prescription, none of which were raised; further, the debtor's health issues did not excuse compliance with a final judgment or preclude the procedure, and the request for court-appointed legal aid was denied due to the hopelessness of the appeal.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Widerklage Fortsetzungsbegehren Widerspruchsklage Abberufung des Willensvollstreckers Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 81 Abs. 1 SchKG
Mentioned in the reasoning (point 7) to establish that the appellant's invoked counterclaims do not constitute valid grounds for objection against the definitive grant of right of action.
Art. 322 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272
Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und unbegründet erweist (Art. 322 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort des Gesuchstellers (nachfolgend auch: Beschwerdegegner) verzichtet werden.
Art. 66 al. 1 LTF
This article corresponds to the imposition of court costs on the appellant in the dispositive order (point 3).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]

Cited in the reasoning (point 5) as the basis for deeming the appeal obviously inadmissible and unfounded, leading to a decision not to seek a response, though not explicitly repeated in the dispositive orders themselves, it underpins the procedural handling which is mirrored in the final outcome.

Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1)

The court recognized a final enforceable decision based on this provision as the basis for the definitive grant of right of action (Rechtsöffnung).

Art. 81 Abs. 1 SchKG

Mentioned in the reasoning (point 7) to establish that the appellant's invoked counterclaims do not constitute valid grounds for objection against the definitive grant of right of action.

Art. 66 al. 1 LTF

This article corresponds to the imposition of court costs on the appellant in the dispositive order (point 3).

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 5. August 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. B.___ (nachfolgend: Gesuchsteller) reichte am 30. April 2024 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt in der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung für CHF 4'141.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. Juli 2020 auf CHF 1'464.85 ein.

2. Der Gesuchsgegner schloss in seinen verschiedenen Stellungnahmen sinngemäss auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.

3. Der Amtsgerichtspräsident erteilte am

11. Juli 2024 für CHF 4'141.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. Juli 2020 auf CHF 1'464.85 die definitive Rechtsöffnung. Zudem verpflichtete er den Gesuchsgegner, dem Gesuchsteller die Betreibungskosten von CHF 101.25 zu ersetzen, ihm eine Parteientschädigung von CHF 250.00 zu bezahlen und ihm die bevorschussten Gerichtskosten von CHF 300.00 zurückzuerstatten.

4. Gegen den begründeten Entscheid erhob der Gesuchsgegner (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 26. Juli 2024 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde an das Obergericht und verlangte sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Weiter verlangte er die Beiordnung eines Anwalts im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege für die erste und zweite Instanz.

5. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und unbegründet erweist (Art. 322 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort des Gesuchstellers (nachfolgend auch: Beschwerdegegner) verzichtet werden.

6. Der Amtsgerichtspräsident erkannte in dem vom Beschwerdegegner vorgelegten rechtskräftigen Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 2. Mai 2023 einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1). Weiter führte er aus, dass der Beschwerdeführer ausreichend Zeit gehabt habe, sich mit der Angelegenheit zu beschäftigen. Der Mailnachricht des Beschwerdegegners an den Beschwerdeführer vom 18. September 2023 könne entnommen werden, dass der Beschwerdegegner eine Ratenvereinbarung habe abschliessen wollen. Eine Abzahlungsvereinbarung sei aber nicht ins Recht gelegt worden, weshalb davon auszugehen sei, dass er diese Forderung auch anerkenne.

7. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass es eine Gegenforderung gebe und die Sache nicht erledigt worden sei. Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG können als Einwendungen gegen die definitive Rechtsöffnung lediglich Tilgung, Stundung oder Verjährung geltend gemacht werden. Somit handelt es sich bei der Einwendung, dass es eine Gegenforderung gebe und die Sache nicht erledigt worden sei, nicht um eine gültige Einwendung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG.

8. Der Beschwerdeführer schildert vor beiden Instanzen seine schwierige gesundheitliche Situation. Diese entbindet ihn jedoch nicht von den Folgen eines rechtskräftigen Urteils. Sie stellt auch kein Hindernis für ein Rechtsöffnungsverfahren dar. Jedenfalls wäre der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, einen Vertreter zu bestellen. Seine gesundheitlichen Probleme wären dem nicht im Weg gestanden. So war er auch in der Lage, seine Frau die Beschwerdeschrift verfassen zu lassen.

9. Der Beschwerdeführer beantragt die Beiordnung eines Anwalts im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wie für das Verfahren vor der Vorinstanz. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird von den Gerichten grundsätzlich nicht bestellt und nicht beigeordnet, sondern lediglich bewilligt. Es ist Sache der Parteien, sich selbst einen Rechtsvertreter zu suchen, der ein Gesuch um Beiordnung als unentgeltlicher Rechtsbeistand stellen kann. Demnach kann das Obergericht dem Beschwerdeführer keinen Anwalt beiordnen. Bereits der Vorderrichter lehnte das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter anderem aufgrund der Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens, die Rechtsöffnung nicht zu erteilen, aufgrund des rechtskräftigen Urteils als Rechtsöffnungstitel, ab. Nachdem der Beschwerdeführer auch im erstinstanzlichen Verfahren nichts Relevantes gegen das rechtskräftige Urteil eingewendet hat, war das Gesuch aussichtslos. Für zum vornherein aussichtslose Rechtsbegehren ist die unentgeltliche Rechtspflege ausgeschlossen (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S.

135 f.). Bei dieser Sachlage war auch die Beschwerde zum vornherein aussichtlos.

10. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF

350.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines Anwalts wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 350.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler Zimmermann