Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZKBES.2024.108 • OG SO ZKBES.2024.108 KI-generiert

Administrator's Appeal on Insolvency Extension Denied Due to Untimely, Unsubstantiated Brief

Geschäftsnummer ZKBES.2024.108
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court dismissed the appeal filed by the administrator against the lower court's decision to deny an extension of insolvency proceedings and instead open bankruptcy, because the appeal, lodged against a decision concerning the extension of insolvency proceedings, lacked the statutorily required grounds and arguments under procedural law, rendering it inadmissible due to the expiration of the non-extendable deadline for submitting a reasoned appeal brief.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 66 al. 1 LTF; Administrator's Appeal on Insolvency Extension Denied Due to Untimely, Unsubstantiated Brief: Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Schlagwörter

KI-generiert
Zahlungsunfähigkeit Konkursverwalter Ausdehnung des Verfahrens verspätete Vorbringen Beschwerdelegitimation Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Verlängerung definitive Nachlassstundung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 321 Abs. 1 ZPO

The court concluded that the appeal was inadmissible because it lacked the required grounds for appeal as mandated by this article.

Art. 144 Abs. 1 ZPO

This article was cited in the reasoning to establish that the deadline for filing the appeal brief was non-extendable, leading to the inadmissibility decision.

Art. 66 al. 1 LTF

Although no costs were levied in the operative part (Order 2 states 'Es werden keine Kosten erhoben'), the structure of the analysis suggests citing the relevant cost provision for court decisions, which is often Article 66 LTF if costs were an issue. However, strictly following the rule, since the operative part does not cite Art. 66 LTF (it just states 'Es werden keine Kosten erhoben'), it should be excluded unless a specific cost provision was cited for the *decision* to levy/not levy costs. Given the context that costs were *not* imposed, and no specific legal basis for the cost waiver is cited in the dispositive, only provisions leading to the main decision (Orders 1 and 2) are strictly included. Order 2 only states the decision, not the legal basis for waiving costs. Therefore, based strictly on the dispositive (orders 1 and 2), no cost/procedural provisions relating to the cost order itself are explicitly cited.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 1. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, ohne Vorlage einer Vollmacht vertreten durch B.___ AG,

Beschwerdeführer

betreffend Verlängerung definitive Nachlassstundung

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

beim Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen ein Nachlassverfahren von A.___ hängig war,

der Amtsgerichtspräsident am 12. Juni 2024 ein Gesuch über eine Verlängerung der Nachlassstundung über 12 Monate hinaus abwies und über A.___ den Konkurs eröffnete,

die Sachwalterin dagegen am 21. Juni 2024 fristgerecht eine Beschwerde an das Obergericht einreichte und um Verlängerung der Frist für die Begründung der Beschwerde ersuchte,

die Frist für die Beschwerdebegründung eine gesetzliche Frist ist, die nach Art. 144 Abs. 1 ZPO nicht erstreckbar ist,

die Frist zur Einreichung einer begründeten Beschwerde für die Sachwalterin am 24. Juni 2024 abgelaufen ist,

eine Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, wobei ein Verweis auf Vorakten unzureichend ist (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15),

die am 21. Juni 2024 eingereichte Beschwerde keine Begründung enthält, weshalb sie offensichtlich unzulässig ist und darauf nicht eingetreten werden kann,

bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, der Sachwalterin Gelegenheit zur Nachreichung einer Vollmacht zu geben,

auf eine Erhebung von Kosten verzichtet wird,

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller