Administrator's Appeal on Insolvency Extension Denied Due to Untimely, Unsubstantiated Brief
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed the appeal filed by the administrator against the lower court's decision to deny an extension of insolvency proceedings and instead open bankruptcy, because the appeal, lodged against a decision concerning the extension of insolvency proceedings, lacked the statutorily required grounds and arguments under procedural law, rendering it inadmissible due to the expiration of the non-extendable deadline for submitting a reasoned appeal brief.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 66 al. 1 LTF; Administrator's Appeal on Insolvency Extension Denied Due to Untimely, Unsubstantiated Brief: Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThe court concluded that the appeal was inadmissible because it lacked the required grounds for appeal as mandated by this article.
This article was cited in the reasoning to establish that the deadline for filing the appeal brief was non-extendable, leading to the inadmissibility decision.
Although no costs were levied in the operative part (Order 2 states 'Es werden keine Kosten erhoben'), the structure of the analysis suggests citing the relevant cost provision for court decisions, which is often Article 66 LTF if costs were an issue. However, strictly following the rule, since the operative part does not cite Art. 66 LTF (it just states 'Es werden keine Kosten erhoben'), it should be excluded unless a specific cost provision was cited for the *decision* to levy/not levy costs. Given the context that costs were *not* imposed, and no specific legal basis for the cost waiver is cited in the dispositive, only provisions leading to the main decision (Orders 1 and 2) are strictly included. Order 2 only states the decision, not the legal basis for waiving costs. Therefore, based strictly on the dispositive (orders 1 and 2), no cost/procedural provisions relating to the cost order itself are explicitly cited.
Volltext
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 1. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, ohne Vorlage einer Vollmacht vertreten durch B.___ AG,
Beschwerdeführer
betreffend Verlängerung definitive Nachlassstundung
hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
beim Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen ein Nachlassverfahren von A.___ hängig war,
der Amtsgerichtspräsident am 12. Juni 2024 ein Gesuch über eine Verlängerung der Nachlassstundung über 12 Monate hinaus abwies und über A.___ den Konkurs eröffnete,
die Sachwalterin dagegen am 21. Juni 2024 fristgerecht eine Beschwerde an das Obergericht einreichte und um Verlängerung der Frist für die Begründung der Beschwerde ersuchte,
die Frist für die Beschwerdebegründung eine gesetzliche Frist ist, die nach Art. 144 Abs. 1 ZPO nicht erstreckbar ist,
die Frist zur Einreichung einer begründeten Beschwerde für die Sachwalterin am 24. Juni 2024 abgelaufen ist,
eine Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, wobei ein Verweis auf Vorakten unzureichend ist (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15),
die am 21. Juni 2024 eingereichte Beschwerde keine Begründung enthält, weshalb sie offensichtlich unzulässig ist und darauf nicht eingetreten werden kann,
bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, der Sachwalterin Gelegenheit zur Nachreichung einer Vollmacht zu geben,
auf eine Erhebung von Kosten verzichtet wird,
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller