Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZKBES.2024.105 • OG SO ZKBES.2024.105 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Request for Grounds of Provisional Debt Enforcement Order

Geschäftsnummer ZKBES.2024.105
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal concerning a procedural decision to reject a request for the written grounds of a provisional order for debt enforcement proceedings, which had been sought after the ten-day deadline following the deemed service of the original order had expired. The reasoning centered on the application of service rules, establishing that the original order was deemed served seven days after an unsuccessful delivery attempt, thus triggering the ten-day period for requesting grounds, which meant the subsequent request filed on the twelfth day after deemed service was untimely, justifying the lower court's decision not to proceed on that request.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 138 Abs. 1 ZPO, Art. 138 Abs. 2 ZPO, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO; Appeal Dismissed for Untimely Request for Grounds of Provisional Debt Enforcement Order: The reasoning centered on the application of service rules, establishing that the original order was deemed served seven days after an unsuccessful delivery attempt, thus triggering the ten-day period for requesting grounds, which meant the subsequent request filed on the twelfth day after deemed service was untimely, justifying the lower court's decision not to proceed on that request.

Schlagwörter

KI-generiert
Betreibungsbegehren verspätete Vorbringen prozessleitende Verfügungen schriftliche Eröffnung verspätetes Fristerstreckungsgesuch Abschlagszahlung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 320 ZPO
Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
Art. 321 ZPO
Art. 138 Abs. 1 ZPO
9.2 Gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.
Art. 138 Abs. 2 ZPO
Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 138 Abs. 2 ZPO).
Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO
Bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt sie zudem am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO).
Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO
9.4 Nach Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO kann das Gericht seinen Entscheid durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien ohne schriftliche Begründung eröffnen.
Art. 239 Abs. 2 ZPO
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde (Art. 239 Abs. 2 ZPO).
Art. 143 Abs. 1 ZPO
Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO).
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 322 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]

This article was cited as the ground to dismiss the appeal because it was manifestly unfounded.

Art. 93 BGG

This article is mentioned in the section concerning appeal to the Federal Supreme Court, but it is NOT cited in the dispositive orders (1. and 2.). Therefore, it is excluded based on the rules.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 21. Juni 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___ AG, vertreten durch C.___ AG,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Die B.___ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) ersuchte am 22. Januar 2024 in der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach beim Richteramt Solothurn-Lebern für CHF 466'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 16. August 2022 um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für die Forderung und das Grundpfand. Ausserdem beantragte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung von CHF 300.00. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners.

2. Am 6. Februar 2024 (Postaufgabe) nahm der Gesuchsgegner verspätet zum Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin Stellung.

3. Die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern erteilte am 8. April 2024 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach vom 24. August 2023 für den Betrag von CHF 466'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 16. August 2022 die provisorische Rechtsöffnung. Ausserdem hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 203.30 zu ersetzen und der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. Die Gerichtskosten von CHF

750.00 wurden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Der Gesuchsgegner verlangte am 29. April 2024 (Postaufgabe) die schriftliche Begründung des Urteils vom 8. April 2024.

5. Mit Verfügung vom 31. Mai 2024 trat die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern auf das Gesuch um schriftliche Begründung des Urteils vom 8. April 2024 zufolge Verspätung des Gesuches um schriftliche Begründung nicht ein. Ferner wurde die Vollstreckbarkeit des Urteils vom 8. April 2024 festgestellt.

6. Gegen die Verfügung vom 31. Mai 2024 erhob der Gesuchsgegner (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 17. Juni 2024 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

7. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden.

8. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art.

321 ZPO N 15).

9.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Aussage, das Rechtsöffnungsurteil vom 8. April 2024 sei nicht entgegengenommen worden, sei so nicht richtig. Das Urteil sei im Amthaus persönlich abgeholt worden.

9.2 Gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 138 Abs. 2 ZPO). Bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt sie zudem am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO).

9.3 Dem Sendungsverlauf der Post betreffend die Zustellung des Urteils vom 8. April 2024 an den Beschwerdeführer zufolge fand am 9. April 2024 (Datum der Abholungseinladung) ein erfolgloser Zustellungsversuch statt. Damit gilt das Urteil sieben Tage später am 16. April 2024 als zugestellt. Der Beschwerdeführer musste aufgrund seiner Kenntnis vom Rechtsöffnungsverfahren mit einer Zustellung rechnen.

9.4 Nach Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO kann das Gericht seinen Entscheid durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien ohne schriftliche Begründung eröffnen. Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde (Art. 239 Abs. 2 ZPO).

9.5 Zumal das Urteil als am 16. April 2024 zugestellt gilt (vgl. E. 9.3), ist die zehntägige Frist, um eine schriftliche Begründung des Entscheids zu verlangen, am 26. April 2024 abgelaufen. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Demnach wurde das Gesuch um schriftliche Begründung des Urteils vom 8. April 2024 am 29. April 2024 (Postaufgabe) zu spät eingereicht und die Vorinstanz ist zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten.

10.1 Aufgrund der Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen.

10.2 Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von CHF 300.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler Zimmermann

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 31. Oktober 2024 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 4A_448/2024).