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ZKBES.2024.102 • OG SO ZKBES.2024.102 KI-generiert

Dissolution of Co-ownership Authorization Appeal Dismissal

Geschäftsnummer ZKBES.2024.102
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a decision granting authorization to sue for the dissolution of co-ownership of real estate, reasoning that a complaint against a settlement authority's authorization to sue is impermissible under procedural law, as the validity of such an authorization can only be reviewed by the competent judge before whom the main action is filed, thereby rendering the appeal obviously inadmissible and precluding the granting of legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 209 Abs. 3 ZPO, Art. 322 ZPO, Art. 66 Abs. 1 LTF; Dissolution of Co-ownership Authorization Appeal Dismissal: Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Schlagwörter

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Klagebewilligung Miteigentum unentgeltliche Rechtspflege Immobilienvermögen Auflösung der Gesellschaft Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 140 III 227
Challenging Authorization to Proceed in Assignment Claims
BGE 129 II 129
eine offensichtlich unzulässige Beschwerde auch zum vornherein aussichtslos ist, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 ZPO

The appeal was immediately dismissed as inadmissible based on this provision because appeals against decisions granting leave to sue are inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 LTF

Costs were imposed on the appellant in the final ruling.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 17. Juni 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___,

vertreten durch Advokat Roman Baumgartner

Beschwerdegegnerin

betreffend Klagebewilligung

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

B.___ (im Folgenden die Klägerin) mit Schreiben vom 27. März 2024 beim Friedensrichter der Einwohnergemeinde […] ein Schlichtungsgesuch betreffend Aufhebung des Miteigentums an einer Liegenschaft gegen A.___ (im Folgenden der Beklagte) stellte,

der Friedensrichter der Klägerin am 6. Juni 2024 die Klagebewilligung ausstellte,

der Beklagte am 10. Juni 2024 beim Obergericht eine Beschwerde gegen die Klagebewilligung einreichte und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangte,

eine Beschwerde gegen die von einer Schlichtungsbehörde ausgestellte Klagebewilligung unzulässig ist und deren Gültigkeit erst vom zuständigen Richter, bei dem die Klage innert der Frist nach Art. 209 Abs. 3 ZPO einzureichen ist, überprüft werden kann (BGE 140 III 227),

dies schon aus der am Schluss der Klagebewilligung angefügten Rechtsmittelbelehrung hervorgeht, die einzig für den Entscheid über die Kosten ein Rechtsmittel eröffnet, nicht aber für die Klagebewilligung,

die Beschwerde demnach im Sinne von Art.

322 ZPO offensichtlich unzulässig ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden kann,

eine offensichtlich unzulässige Beschwerde auch zum vornherein aussichtslos ist, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E. 2.3.1.),

die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 bei diesem Ausgang vom Beklagten zu bezahlen sind,

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 sind von A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Es wird davon ausgegangen, dass der Streitwert CHF 30‘000.00 übersteigt.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Sofern der Streitwert von CHF 30’000.00 nicht erreicht wird, ist folgendes Rechtsmittel gegeben:

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz mass-geblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 12. Juli 2024 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_453/2024).