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ZKBES.2023.82 • OG SO ZKBES.2023.82 KI-generiert

Tenant Eviction Upheld Despite Hardship Claim Following Lease Expiration

Geschäftsnummer ZKBES.2023.82
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A tenant appealed an eviction order granted to the landlord after the original fixed-term lease expired following a prior termination of an indefinite lease due to rent arrears, despite the tenant claiming subsequent full payment of all debts and asserting hardship due to long occupancy and advanced age. The court dismissed the appeal, reasoning that the original termination complied with legal requirements, the subsequent fixed-term agreement legally expired, and the tenant thus occupied the property without legal title, finding the appeal manifestly unfounded as it failed to properly address the reasoning of the lower court's decision regarding the termination and subsequent lease end.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272, Art. 106 ff. ZPO; Tenant Eviction Upheld Despite Hardship Claim Following Lease Expiration: The court dismissed the appeal, reasoning that the original termination complied with legal requirements, the subsequent fixed-term agreement legally expired, and the tenant thus occupied the property without legal title, finding the appeal manifestly unfounded as it failed to properly address the reasoning of the lower court's decision regarding the termination and subsequent lease end.

Schlagwörter

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Ausweisung des Mieters bewohntes Grundstück Mitmieter Aufhebungsvereinbarung üblicher Mietzins Mietdauer Ausweisung und Vollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272
- sich die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) als offensichtlich unbegründet erweist und somit auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin verzichtet werden kann;
Art. 106 ff. ZPO
This provision was cited to justify the imposition of court costs on the losing appellant in order 2.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

The court found the appeal obviously unfounded based on this procedural rule, justifying the dismissal of the appeal in order 1.

Art. 106 ff. ZPO

This provision was cited to justify the imposition of court costs on the losing appellant in order 2.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 6. Juli 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Frey

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___ AG,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ausweisung und Vollstreckung

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

- die B.___ AG (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) mit Gesuch vom 2. März 2023 ans Richteramt Olten-Gösgen gelangte mit dem Begehren um Ausweisung von A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) aus der 1-Zimmerwohnung an der [...]strasse [...] in [...];

- sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. März 2023 vernehmen liess und zusammengefasst ausführte, er habe nun alle ausstehenden Beträge bezahlt, seine äusserst schwierige Situation sei als Härtefall einzustufen und er beantrage die Abweisung des Ausweisungsbegehrens;

- das Richteramt Olten-Gösgen mit Urteil vom 28. April 2023 das Ausweisungsbegehren guthiess und den Beschwerdeführer insbesondere verpflichtete, die Wohnung zu verlassen;

- das begründete Urteil dem Beschwerdeführer am 21. Juni 2023 zugestellt wurde;

- der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil mit Schreiben vom 1. Juli 2023 fristgerecht beim Obergericht des Kantons Solothurn Beschwerde erhob und sinngemäss die Abweisung des Ausweisungsgesuchs verlangte;

- sich die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) als offensichtlich unbegründet erweist und somit auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin verzichtet werden kann;

- der Amtsgerichtspräsident die Ausweisung insbesondere damit begründete, dass die Beschwerdegegnerin mit der Zahlungsaufforderung vom 9. September 2022 und der Kündigung vom

21. Oktober 2022 die Formen und Fristen von Art. 257d Obligationenrecht (OR, SR 220) und Art. 266l OR eingehalten und somit das Mietverhältnis gültig per 30. November 2022 aufgelöst habe; der anschliessende Mietvertrag aufgrund der Befristung keiner Kündigung mehr bedurft habe, weshalb das Mietverhältnis per 31. März 2023 geendet habe; sich der Beschwerdeführer daher ohne Rechtsgrund im Mietobjekt befinde; der rechtlich relevante

Sachverhalt erstellt und die Rechtslage klar sei;

- sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts beruft und dabei geltend macht, er habe sämtliche Mietzinsausstände, Betreibungsund Verwaltungskosten samt Zinsen bezahlt und sei der Beschwerdegegnerin somit nichts mehr schuldig; er wohne bereits über

11 Jahre in dieser Wohnung und dass es ihm nach der Pandemie beruflich wieder besser gehe und aufgrund seines hohen Alters von 51 Jahren unmöglich sei, in seiner Lebenssituation umzusiedeln;

- der Beschwerdeführer keinen Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils nimmt und nicht aufzeigt, wieso dieses falsch sein sollte, womit eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz weder dargetan noch ersichtlich ist;

- die Kündigung des unbefristeten Mietverhältnisses unangefochten blieb, das anschliessend begründete Mietverhältnis aufgrund der Befristung am 31. März 2023 endete, sich der Beschwerdeführer somit ohne Rechtsgrund im Mietobjekt befindet, der rechtlich relevante Sachverhalt damit erstellt und die Rechtslage klar ist;

- die Beschwerde gegen das Ausweisungsgesuch somit abzuweisen ist;

- der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unterliegt und ihm gestützt auf Art. 106 ff. ZPO die Kosten des Verfahrens von CHF 250.00 auferlegt werden;

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 15'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Frey Hasler