Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZKBES.2023.73 • OG SO ZKBES.2023.73 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Address Lower Court Reasoning

Geschäftsnummer ZKBES.2023.73
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant challenged a lower court's decision that granted definitive legal authorization for a claim of CHF 39,264.00 plus interest and costs. The higher court dismissed the appeal immediately as obviously unfounded because the appellant's submissions failed to address the reasoning of the lower court's decision or meet the formal requirements for an appeal under the relevant procedural code, instead containing irrelevant and inadmissible new claims and requests, leading to the imposition of court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, Art. 5A_542/2023; Appeal Dismissed for Failure to Address Lower Court Reasoning: The higher court dismissed the appeal immediately as obviously unfounded because the appellant's submissions failed to address the reasoning of the lower court's decision or meet the formal requirements for an appeal under the relevant procedural code, instead containing irrelevant and inadmissible new claims and requests, leading to the imposition of court costs on the appellant.

Schlagwörter

KI-generiert
Verfahrenskosten Beschwerdelegitimation Einrede der Verfassungswidrigkeit begründeter Entscheid Streitgegenstand Rückzug des Rechtsbegehrens Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

The appeal was dismissed because it was deemed manifestly unfounded based on this provision.

Art. 326 Abs. 1 ZPO

Cited to justify the non-consideration of new evidence submitted in the appeal proceedings.

Art. 5A_542/2023

This Federal Supreme Court decision reference is included because the final orders section mentions the subsequent appeal to the Federal Supreme Court which did not enter on the merits.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 30. Juni 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. B.___, gesetzlich vertreten durch C.___,

2. C.___,

beide hier vertreten durch Oberamt Dorneck-Thierstein,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

- B.___ und C.___ (im Folgenden: Beschwerdegegner), vertreten durch das Oberamt Dorneck-Thierstein, mit Gesuch vom 4. Mai 2023 das Richteramt Dorneck-Thierstein in der gegen A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Thierstein für den Betrag von CHF 46'211.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem

10. Februar 2023 und für die Betreibungskosten um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, unter Kostenund Entschädigungsfolgen, ersuchte;

- der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

17. Mai 2023 (Postaufgabe) Stellung nahm;

- die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein mit Urteil vom 7. Juni 2023 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Thierstein für den Betrag von CHF 39'264.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 13. Februar 2023 die definitive Rechtsöffnung erteilte und gleichzeitig den Beschwerdeführer verpflichtete, den Beschwerdegegnern die Betreibungskosten von CHF 103.30 sowie die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.00 zu ersetzen und ihnen eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 100.00 zu bezahlen;

- der Beschwerdeführer dagegen am

16. Juni 2023 fristgerecht Beschwerde ans Obergericht des Kantons Solothurn erhob;

- sich die Beschwerde sofort als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), weshalb auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann;

- die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist;

- mit der Beschwerde eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 320 ZPO);

- neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen sind;

- die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift – seines Erachtens habe die Amtsgerichtspräsidentin nicht sämtliche Akten gelesen, woraus resultiere, sie sei parteiisch; er sämtliche Entscheide zurückweise, da sie rechtswidrig seien; sich verschiedene Amtsstellen nicht an seine Forderungen gehalten hätten, da er bis anhin keine Stellungnahme bzw. die geforderten Dokumente nicht bekommen habe; er erneut die Einstellung des Verfahrens und Schadenersatz von allen beteiligten Personen beantrage; die Behörden einen kriminellen Staat und eine kriminelle Institution im Ausland unterstützten (Deutschland sei kein souveräner Staat, sondern eine eingetragene GmbH und besitze kein gültiges Grundgesetz, sondern nur Artikel und fragwürdige Paragraphen); er die Zustellung des Beweismittels verlange, dass das Kondom von der Kindsmutter nicht manipuliert worden sei; er die «Abgabe des Mandats» durch die Amtsgerichtspräsidentin und ihr gegenüber ein Berufsverbot von 10 Jahren verlange – nicht im Geringsten den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift genügen, insbesondere zumal er mit keiner Silbe auf die Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids eingeht und ohnehin die Begründetheit der Forderung nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses ist;

- das neu eingereichte Beweismittel gestützt auf Art. 326 Abs. 1 ZPO im Rechtsmittelverfahren nicht berücksichtigt werden kann;

- sich die Beschwerde deshalb sofort als offensichtlich unbegründet erweist;

- die Beschwerde folglich abzuweisen ist;

- der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unterliegt und ihm demzufolge die Gerichtskosten von CHF 500.00 auferlegt werden;

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 14. August 2023 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_542/2023).