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ZKBES.2023.62 • OG SO ZKBES.2023.62 KI-generiert

Taxpayer Appeal Against Tax Debt Enforcement Authorization

Geschäftsnummer ZKBES.2023.62
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A taxpayer appealed a lower court's decision granting definitive legal authorization for the recovery of CHF 77.05 in direct federal taxes, interest, and costs initiated by the cantonal tax authority through debt enforcement proceedings. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that a final tax assessment and subsequent notices constitute enforceable titles under debt enforcement law, and the appellant failed to present any documented proof of payment, deferral, or prescription to counter the claim, while explicitly noting that the appellant's precarious financial situation is irrelevant to the existence of the debt but will be considered during any potential seizure concerning the minimum subsistence level.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272, Art. 66 al. 1 LTF; Taxpayer Appeal Against Tax Debt Enforcement Authorization: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that a final tax assessment and subsequent notices constitute enforceable titles under debt enforcement law, and the appellant failed to present any documented proof of payment, deferral, or prescription to counter the claim, while explicitly noting that the appellant's precarious financial situation is irrelevant to the existence of the debt but will be considered during any potential seizure concerning the minimum subsistence level.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Steuervollstreckung Steuerschuld Steuerveranlagungsverfahren Eröffnung des Verfahrens direkte Steuer Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]

The court implicitly used this provision by stating the appeal was obviously unfounded, justifying the final order.

Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]

These articles define the conditions under which definitive legal opening is granted, forming the basis for upholding the lower court's decision.

Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG

This provision was used to equate the administrative tax assessment decision with a judicial decision for the purpose of definitive legal opening.

Art. 81 Abs. 1 SchKG

Cited to note that the appellant failed to present evidence regarding payment, suspension, or prescription of the debt.

Art. 321 Abs. 1 ZPO

Cited to recall the procedural requirement for filing a reasoned appeal, although this is primarily procedural context rather than the ground for the final order itself.

Art. 320 ZPO

Cited to recall the grounds on which an appeal can be based (incorrect application of law or clearly incorrect factual finding).

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive, costs are addressed in order 2, which states 'Es werden keine Kosten erhoben' (No costs are imposed). However, since the dispositive orders only refer to 'Erkannt' points 1 and 2, and no explicit cost provision is cited *in those orders*, and the explicit waiver of costs is mentioned in section 5 of the reasoning ('Ausnahmsweise wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet'), no cost provision can be strictly included based on the rule requiring citation *in the dispositive* (orders 1 and 2).

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 6. Juni 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Kanton Solothurn, vertreten durch Steueramt des Kantons Solothurn, Abteilung Bezug, Werkhofstrasse 29 c, 4509 Solothurn

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Der Kanton Solothurn, vertreten durch das Steueramt des Kantons Solothurn (im Folgenden: Gesuchsteller), ersuchte das Richteramt Dorneck-Thierstein mit Eingabe vom 11. April 2023 in der gegen A.___ (im Folgenden: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thierstein für den Betrag von CHF 26.40 zuzüglich Zins zu

4 % seit 11. Januar 2023 (direkte Bundessteuer 2020), für den Verzugszins bis 10. Januar 2023 in der Höhe von CHF 0.65 und für Kosten/gesetzliche Gebühren von CHF 50.00 sowie für die Betreibungskosten und den Zahlungsbefehl von CHF 20.30 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung; unter Kostenund Entschädigungsfolge.

2. Der Gesuchsgegner liess sich nicht vernehmen.

3. Mit Urteil vom 9. Mai 2023 erteilte die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thierstein vom 11. Januar 2023 für den Betrag von CHF

77.05 zuzüglich Zins zu 4 % seit 11. Januar 2023 auf CHF 26.40 die definitive Rechtsöffnung. Gleichzeitig verpflichtete sie den Gesuchsgegner, dem Gesuchsteller die Betreibungskosten im Umfang von CHF 20.30 sowie die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 150.00 zu ersetzen und ihm eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 100.00 zu bezahlen.

4.1. Dagegen erhob der Gesuchsgegner (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 27. Mai 2023 fristgerecht Beschwerde an die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn.

4.2. Der Beschwerdeführer erklärt in seiner Beschwerde, dass er sich seit dem 3. Oktober 2017 in einer prekären finanziellen Situation befinde und als Vater zweier kleiner Kindern unter dem Existenzminimum lebe.

5. Da sich die Beschwerde sofort als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden.

6. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

II.

1. Der Rechtöffnungsrichter erteilt definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt. Dazu gehören auch die von Verwaltungsbehörden ausgefällten Bussen und die Kosten sowie die Mahngebühren und Verzugszinsberechnungen, sofern sie in der Verfügung beziffert sind (vgl. zum Ganzen Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2021, Art. 80 N 116 und ZKBES.2020.93 E. 8 mit Verweis auf SOG 1990 Nr. 27).

2. Mit der definitiven Veranlagung der direkten Bundessteuer 2020 vom 14. Juli 2022 setzte das Steueramt den geschuldeten Steuerbetrag (direkte Bundessteuer) betreffend die Steuerperiode 2020 fest. Eine solche auf Geld lautende Verfügung stellt bei gehöriger Eröffnung und Eintritt der Vollstreckbarkeit einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Dies gilt auch für die zweite Mahnung vom 7. Oktober 2022 sowie die Verzugszinsberechnung vom 3. April 2023. Auch sie stellen unter den gegebenen Voraussetzungen definitive Rechtsöffnungstitel dar (vgl. Art. 80 Abs.

2 Ziff. 2 SchKG).

3. Vor der Vorinstanz berief sich der Beschwerdeführer weder auf Tilgung oder Stundung noch auf Verjährung der im Recht liegenden Forderungen (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG) und vermochte damit keine Urkunden vorzubringen, welche die Rechtsöffnungstitel entkräften würden. Der Beschwerdeführer nimmt mit seinen Äusserungen keinen Bezug zur Begründung des angefochtenen Entscheids. Inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll, geht somit aus der Beschwerdeschrift nicht hervor. Die finanzielle Lage des Beschwerdeführers hat keinen Einfluss auf das Bestehen der in Betreibung gesetzten Forderung. Seinen finanziellen Verhältnissen wird aber bei einer allfälligen Pfändung, bei der sein Existenzminimum geschützt ist, Rechnung getragen werden.

4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und ist abzuweisen.

5. Ausnahmsweise wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler