Recusal Denial in Eviction Appeal Enforcement Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed a party's request for recusal against the panel judges who had previously dismissed their appeal concerning an eviction and enforcement order, holding that the court was fundamentally not competent to rule on such a motion filed after the decision's notification but within the appeal period; furthermore, the court found the generalized recusal request inadmissible and abusive, concluding the allegations of bias, personal interest, and judicial misconduct were entirely unfounded and the motion was clearly time-barred as the judges were known prior to the decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 ff. ZPO; Recusal Denial in Eviction Appeal Enforcement Challenge: Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the basis for imposing the costs of the proceedings on the applicant.
Volltext
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 14. Juni 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___
Gesuchsteller
gegen
B.___, vertreten durch C.___ hier vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Junker,
Gesuchsgegnerin
betreffend Ausstandsbegehren
hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
- die Beschwerde des Gesuchstellers vom 16. Mai 2023 gegen das Urteil des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt betreffend Ausweisung und Vollstreckung vom
28. April 2023 mit Urteil der Zivilkammer des Obergerichts Solothurn vom
23. Mai 2023 (ZKBES.2023.58) abgewiesen wurde,
- das Urteil der Zivilkammer vom 23. Mai 2023 dem Gesuchsteller mit Gerichtsurkunde am
31. Mai 2023 zugestellt wurde,
- der Gesuchsteller mit Schreiben vom 7. Juni 2023 betreffend das genannte Verfahren ZKBES.2023.58 bei der Zivilkammer des Obergerichts ein Ausstandsgesuch gegen die Präsidentin der Kammer und die beiden Oberrichter stellte,
- die Zivilkammer für die Beurteilung des Gesuchs grundsätzlich nicht zuständig ist, da der Gesuchsteller das Ausstandsgesuch nach Eröffnung des Entscheids, aber während der Rechtsmittelfrist stellte (BGE 139 III 466, E. 3.4., BGE 138 III 702, E. 3.4. und BGE 139 III 120, E. 3.1.1.),
- pauschal begründete Ausstandsgesuche aber ohnehin unzulässig und rechtsmissbräuchlich sind und insbesondere eine Mitwirkung an früheren Verfahren für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet, weshalb auf das Ausstandsgesuch gar nicht erst einzutreten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1386/2019 vom 19. August 2020, E. 1),
- das Ausstandsgesuch zudem offensichtlich verspätet eingereicht wurde, da dem Gesuchsteller die Präsidentin der Zivilkammer und die beiden Oberrichter vor Entscheidfällung bestens bekannt waren und er weder behauptet noch geltend macht, allfällige Ausstandsgründe seien erst nach Entscheidfällung bekannt geworden,
- die vom Gesuchsteller vorgebrachten Ausstandsgründe wie «persönliches Interesse», «juristisch manipuliert», «in der gleichen Sache tätig», «Urkunden, Rechte und Gesetze unterdrückt, vorsätzlich falsch beurteilt und widerrechtliche Vorteilgewährung geleistet», «aus anderen Gründen, insbesondere wegen Feindschaft, befangen sein könnten» und «nicht nach Treu und Glauben» gehandelt, jeglicher Grundlage entbehren,
- das Ausstandsgesuch aufgrund der obigen Ausführungen abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist,
- der Gesuchsteller mit seinem Ausstandsgesuch unterliegt und ihm gestützt auf Art. 106 ff. ZPO die Kosten des Verfahrens von CHF 400.00 auferlegt werden,
erkannt:
1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Der Gesuchsteller hat die Kosten des Verfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler