Debtor's Appeal Against Fine Collection Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court reviewed a debtor's appeal against a first instance ruling that granted definitive legal remedy to the state for the collection of an unpaid fine and related proceedings costs, which were based on a legally binding administrative penalty order. The court reasoned that definitive legal remedy is granted based on enforceable judicial decisions or administrative rulings, and the appellant failed to use the available defenses under debt enforcement law—namely proving payment, deferral, or prescription—instead challenging the underlying merits of the original penalty and alleging a violation of due process, which are matters outside the scope of a legal remedy proceeding. Consequently, the appeal was dismissed as manifestly unfounded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; Debtor's Appeal Against Fine Collection Dismissed: The court reasoned that definitive legal remedy is granted based on enforceable judicial decisions or administrative rulings, and the appellant failed to use the available defenses under debt enforcement law—namely proving payment, deferral, or prescription—instead challenging the underlying merits of the original penalty and alleging a violation of due process, which are matters outside the scope of a legal remedy proceeding. Consequently, the appeal was dismissed as manifestly unfounded.
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KI-generiertCited in the reasoning, but the final order refers to the appeal being dismissed 'soweit darauf eingetreten werden kann', which implies a procedural basis for the decision, although not explicitly cited in the operative part beyond the dismissal itself.
Cited in the reasoning as the basis for imposing the costs of the appeal proceedings on the appellant.
Cited in conjunction with Art. 48 as the basis for imposing the costs of the appeal proceedings on the appellant in order 2.
Cited in conjunction with Art. 48 as the basis for imposing the costs of the appeal proceedings on the appellant in order 2.
Volltext
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 19. April 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Staat Solothurn, vertreten durch Zentrale Gerichtskasse,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1. Der Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse (im Folgenden: Gesuchsteller) ersuchte das Richteramt Solothurn-Lebern mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 in der gegen A.___ (im Folgenden: Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn für den Betrag von CHF 200.00 (bestehend aus einer Busse von CHF 100.00 und den Kosten des Strafverfahrens von CHF 100.00 gemäss Strafbefehl Nr. [...]) zuzüglich Zins zu 5% seit dem 23. September 2022 sowie für die Mahngebühren von CHF 50.00 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung; unter Kostenund Entschädigungsfolgen.
2. Mit Eingaben vom 20. Januar 2023 sowie vom 2. und 8. Februar 2023 liess sich die Gesuchsgegnerin vernehmen.
3. Mit Urteil vom 13. Februar 2023 erteilte die Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn Lebern in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn für den Betrag von CHF 100.00 (Busse ohne Zins) sowie für CHF 100.00 (Verfahrenskosten) zuzüglich Zins zu 5% seit 23. September 2022 und für die Mahngebühren von CHF 50.00 definitive Rechtsöffnung. Gleichzeitig verpflichtete sie die Gesuchsgegnerin, dem Gesuchsteller die Betreibungskosten in der Höhe von CHF 33.30 sowie die bevorschussten Gerichtskosten in der Höhe von CHF 150.00 zu ersetzen und ihm eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 100.00 zu bezahlen.
4. Gegen das begründete Urteil erhob die Gesuchsgegnerin (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) am 8. April 2023 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde beim Obergerichtspräsidenten, welcher die Sache zuständigkeitshalber der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn überwies. Mit ihrer Beschwerde verlangt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens; unter Kostenund Entschädigungsfolge.
5. Da sich die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) als offensichtlich unbegründet erweist, kann – wie nachfolgend aufgezeigt wird
– auf die Einholung einer Beschwerdeantwort des Gesuchstellers verzichtet werden.
6. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
7. Der Rechtöffnungsrichter erteilt definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt. Dazu gehören auch die von Verwaltungsbehörden ausgefällten Bussen und die Kosten, sowie die Mahngebühren und Verzugszinsberechnungen, sofern sie in der Verfügung beziffert sind (vgl. Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 80 N 116).
8. Mit Strafbefehl Nr. [...] vom 11. Oktober 2021 wurde die Beschwerdeführerin wegen des unbefugten Nichttragens einer Gesichtsmaske auf Märkten, begangen am 29. Mai 2021 auf dem Marktplatz in […], schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 100.00 sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 100.00 verurteilt. Dieser Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen und damit zu einem vollstreckbaren Strafurteil und definitiven Rechtsöffnungstitel geworden (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Dies gilt auch für die zweite Mahnung vom 25. Oktober 2022, mit welcher eine Mahngebühr in Höhe von CHF 50.00 erhoben wurde. Auch sie stellt unter den gegebenen Voraussetzungen einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (vgl. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Nach Art. 81 Abs. 1 SchKG kann die Beschwerdeführerin somit nur einwenden, die in Betreibung gesetzte Forderung sei getilgt, gestundet oder verjährt.
9.1 Vor der Vorinstanz berief sich die Beschwerdeführerin weder auf Tilgung oder Stundung noch auf Verjährung der im Recht liegenden Forderungen (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG) und vermochte damit keine Urkunden vorzubringen, welche die Rechtsöffnungstitel entkräften würden. In ihrer Beschwerdeschrift bringt sie – wie bereits vor der Vorinstanz und im parallellaufenden Beschwerdeverfahren (ZKBES.2023.50) – lediglich ihre Weltanschauung zum Ausdruck. Das Strafverfahren wegen Nichttragens einer Maske sei nicht gerechtfertigt gewesen. Auch das rechtliche Gehör sei ihr nicht gewährt worden. Die Busse sowie die Verfahrenskosten gemäss Strafbefehl Nr. [...] seien deshalb zu Lasten des Staates abzuschreiben. A.___ habe sich in keinem Moment etwas Strafbares zu Schulden lassen kommen und sei aufgrund von Annahmen und offensichtlicher Willkür geahndet und betrieben worden.
9.2 Die Beschwerdeführerin verkennt mit ihren Aussagen, dass es nicht Sache der Rechtsöffnungsrichterin ist, über andere Verfahren zu befinden. Ebenfalls nicht Sache der Rechtsöffnungsrichterin ist es, über den materiellen Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung zu befinden. Im Übrigen ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat. Am 20. Januar 2023 sowie am 2. und 8. Februar 2023 hat sie sich vor der Vorinstanz vernehmen lassen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit ebenfalls nicht auszumachen. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten in Höhe von CHF 225.00 (Art. 48 i.V.m. Art 61 Abs. 1 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann