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ZKBES.2023.29 • OG SO ZKBES.2023.29 KI-generiert

Appeal Dismissed for Inadmissibility After Attempted Restart of Appeal Period

Geschäftsnummer ZKBES.2023.29
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party, appealing the dismissal of their challenge to a tenancy termination, sought the written grounds for the original judgment, claiming non-receipt, in an apparent attempt to restart the deadline for filing an appeal after a certificate of enforceability was issued. The appellate court dismissed the appeal as manifestly inadmissible and unfounded, reasoning that the written decision was already served, a second service restarting the appeal period is precluded, and the appellant failed to demonstrate an irreparable disadvantage from the procedural ruling denying the requested re-service, meaning any question of timely appeal of the original judgment must be addressed when and if a substantive appeal is actually filed.

Legislator-Regeste

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Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 322 ZPO, Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO, Art. 66 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Inadmissibility After Attempted Restart of Appeal Period: The appellate court dismissed the appeal as manifestly inadmissible and unfounded, reasoning that the written decision was already served, a second service restarting the appeal period is precluded, and the appellant failed to demonstrate an irreparable disadvantage from the procedural ruling denying the requested re-service, meaning any question of timely appeal of the original judgment must be addressed when and if a substantive appeal is actually filed.

Schlagwörter

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Endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst Beschwerdelegitimation verfahrensrechtliche Fragen Forderungseingabe verspätete Kündigung Begründung in der Sache Kündigungsanfechtung und Erstreckung des Mietverhältnisses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 ZPO

This provision was used to immediately dismiss the appeal as manifestly inadmissible and unfounded.

Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO

This provision was cited in the reasoning regarding the lack of current legal interest, which supports the finding of inadmissibility leading to the decision under Art. 322 ZPO.

Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO

This provision was cited in the reasoning concerning the threshold for appealing a procedural order, which supports the finding of inadmissibility leading to the decision under Art. 322 ZPO.

Art. 66 Abs. 1 ZPO

This provision governs the imposition of court costs, as stated in order point 2.

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Volltext

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 10. März 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Junker,

Beschwerdegegnerin

betreffend Kündigungsanfechtung und Erstreckung des Mietverhältnisses

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Die Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt wies am 28. Juni 2022 die von A.___ (im Folgenden der Kläger) gegen die B.___ erhobenen Klagen ab. Am 6. Juli 2022 verlangte der Kläger die Begründung des Urteils. Gemäss Sendungsinformation wurde ihm diese am 11. Januar 2023 zugestellt.

2. Am 21. Februar 2023 teilte der Kläger dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt mit, er habe die ersuchte schriftliche Begründung nicht erhalten. Am 22. Februar 2023 gelangte der Kläger nochmals ans Richteramt Bucheggberg-Wasseramt und reklamierte, er habe die schriftliche Begründung des Urteils nicht erhalten. Das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt beantwortete die beiden Eingaben am 22. Februar 2023 mit dem Hinweis, das begründete Urteil sei ihm am 11. Januar 2023 zugestellt worden.

3. Am 24. Februar 2023 erhob der Kläger beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt Beschwerde gegen das Antwortschreiben vom

22. Februar 2023. Wiederum ersuchte er um Zustellung der schriftlichen Begründung. Dieses Begehren erneuerte er am 27. Februar 2023 und beanstandete wiederum, er habe das begründete Urteil nicht erhalten. Diese beiden Eingaben wurden vom Richteramt zusammen mit den Akten an das Obergericht überwiesen.

4. Der Kläger hat in seinem Schreiben vom

24. Februar 2023 erklärt, er erhebe Beschwerde auf das (Antwort-)Schreiben vom

22. Februar 2023. Dementsprechend ist seine Eingabe als Beschwerde zu behandeln (der Kläger wird nachfolgend als Beschwerdeführer bezeichnet).

5. Der Beschwerdeführer verlangt erneut die Zustellung der schriftlichen Begründung des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin vom 28. Juni 2022 (BWZPR.2020.149). Was er damit erreichen will, erschliesst sich zunächst aus dem Zeitablauf. Am 13. Februar 2023 hat das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt die Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Urteils vom 28. Juni 2022 verschickt. In seiner Begründung führt der Beschwerdeführer aus, er habe die schriftliche Begründung nicht erhalten, ansonsten er unbedingt Beschwerde/Berufung erhoben hätte. Offensichtlich will er mit seinen Eingaben und seiner Beschwerde eine neue Zustellung und damit eine neue Rechtsmittelfrist erwirken. Nach den Akten ist eine Zustellung jedoch bereits erfolgt. Eine zweite fristauslösende Zustellung ist ausgeschlossen. Ohnehin besteht an der Beschwerde kein aktuelles Rechtsschutzinteresse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Ob dem Beschwerdeführer das begründete Urteil am 11. Januar 2023 zugestellt worden ist oder nicht, wird zu entscheiden sein, wenn beim Obergericht ein Rechtsmittel eingereicht und über dessen Rechtzeitigkeit zu entscheiden sein wird. Dieses Ergebnis deckt sich mit der Voraussetzung, dass eine prozessleitende Verfügung nur anfechtbar ist, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO). Das Antwortschreiben vom 22. Februar 2023 ist als prozessleitende Verfügung zu qualifizieren. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist weder dargetan noch ersichtlich. Ob eine fristauslösende Zustellung erfolgt ist, kann beim Eingang eines allfälligen Rechtsmittels geprüft werden.

6. Die Beschwerde erweist sich demnach im Sinne von Art. 322 ZPO als offensichtlich unzulässig und unbegründet und kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 15'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 12. Mai 2023 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 4A_212/2023).